Bezug: Sofort-Info vom 19.12.2023
Viele Landkreise kündigen aktuell Erhöhungen der Kreis- und/oder Schulumlage an. Dabei verfügen die meisten Landkreise noch nicht über beschlossene, geschweige denn genehmigte und bekannt gemachte Haushaltssatzungen für 2024. Müssen die Städte und Gemeinden diese Ankündigungen in ihre Haushalte bereits einplanen? Oder müssen die Städte und Gemeinden mit der Verabschiedung ihrer Haushalte 2024 warten, bis der Landkreis einen Haushalt hat?
Dazu hat sich das Hessische Ministerium des Innern und für Sport nunmehr geäußert
(vgl. Erlass vom 19.12.2023 und Sofort-Info des HSGB von diesem Tag).
Der Erlass im Wortlaut
„Aufsichtlicher Umgang mit im Raum stehenden Umlageerhöhungen der Kreise bei der Haushaltsaufstellung und -entscheidung der kreisangehörigen Gemeinden für das Haushaltsjahr 2024
Die aktuelle angespannte Haushaltssituation führt in vielen hessischen Kreisen dazu, dass bisherige Hebesätze der Kreis- und Schulumlage überdacht werden. Dies hat zu der Frage geführt, ob und inwieweit kreisangehörige Gemeinden angehalten werden dürfen, die in verwaltungsseitig festgesetzten Haushaltsplanentwürfen vorgesehenen Hebesätze für Kreis- und Schulumlagen ihrerseits ihren Haushaltsplanungen zu Grunde zu legen.
Eine unmittelbar aus der HGO ableitbare Rechtspflicht, die von Kreisausschüssen dem Kreistag vorgelegten Hebesätze umgehend den Haushaltsplänen der Kreisgemeinden zu übernehmen, besteht nicht.
Aus den nicht ausdrücklich in der HGO niedergelegten allgemein anerkannten Grundsätzen des Haushaltsrechtes der „Haushaltswahrheit“ und der „Haushaltsklarheit“ folgt, dass eine Gemeinde die im Haushaltsjahr zu leistenden Ausgaben möglichst genau zu bestimmen hat und keine unrealistischen Zahlen in den Haushalt Eingang finden sollen.
Bei der Planung der Aufwendungen Kreisumlagen kann die Gemeinde dabei im Grundsatz die Hebesätze des zuletzt genehmigten Kreishaushaltes einplanen.
Soweit sicher absehbar ist, dass es zu Veränderungen der Hebesätze kommen wird, sollten die Kreiskommunen dies im eigenen Interesse am Bestand ihres Haushaltsplanes entsprechend berücksichtigen. Hierauf kann die jeweils zuständige Aufsicht im Rahmen ihrer Begleitung des Aufstellungsverfahrens aufmerksam machen.
Nach aktuellen Information ringen derzeit viele hessischen Kreise um ihre gesetzliche Verpflichtung zum Haushaltsausgleich. Einige Kreise haben ihre Beschlussfassungen bis zu einer besseren Klärung der Finanzlage weit in das beginnende Haushaltsjahr verschoben. In anderen Fällen ist ungewiss, ob aktuell defizitär geplante Haushalte mit den vorgesehenen Hebesätzen genehmigungsfähig sein werden und vereinzelt werfen vorgesehene Umlageerhöhungen, die den Landesdurchschnitt erheblich übersteigen, die von der oberen Aufsichtsbehörde zu beantwortende Frage auf, ob der Kreis die verfassungsrechtliche Pflicht, bei der Erhebung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.01.2013, BVerwGE 145, 378; BVerwG, Urt. v. 29.5.2019, NVwZ 2019, 1279) eingehalten hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass in einigen Fällen sich die Verfahren zur Haushaltsgenehmigung eines Kreises bis weit in das Jahr 2024 hinein erstrecken könnten.
In dieser Situation kann den Kreisgemeinden zur Wahrung eigener Handlungsfähigkeit nicht zugemutet werden, mit der eigenen Haushaltsaufstellung zuzuwarten, bis endgültige rechtliche Klärung erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, aufsichtsrechtlich keine Vorgaben an die kreisangehörigen Gemeinden zur Aufnahme bestimmter Hebesätze zu machen. Es bleibt in der Verantwortung – aber auch im Risiko – der Gemeinden selbst zu entscheiden, welche Hebesätze sie für die Kreis- und Schulumlage einplant, wenn sie aktuell ihre Haushalte aufstellen, beraten und beschließen möchten bevor der Kreishaushalt beschlossen und genehmigt ist.
Die Aufsichtsbehörden können Haushalte der kreisangehörigen Gemeinden genehmigen, wenn die gesetzlichen Vorschriften zum Haushaltsausgleich erfüllt sind. Es besteht keine Verpflichtung, mit der Genehmigung des Haushaltes einer Kreisgemeinde zuzuwarten, bis der Kreishaushalt selbst genehmigt ist.
Sollte sich nach der Genehmigung des Kreishaushaltes die Umlagezahlungen der Kreisgemeinde erhöhen, bleibt diese verpflichtet zu prüfen, ob sie nach § 98 Abs. 2 Ziffer 3 HGO einen Nachtragshaushalt aufzustellen hat. Die Einhaltung des Haushaltsausgleiches im Ergebnis- und Finanzhaushalt und die Vermeidung überjähriger Liquiditätskredite ist zu beachten.“
Hinweis der Geschäftsstelle
Der Erlass bestätigt im Wesentlichen die rechtliche Einschätzung der HSGB-Geschäftsstelle. Hintergrund sind verbreitete Ankündigungen höherer Umlagehebesätze für 2024.
Nach Feststellung des Haushaltsentwurfs der Stadt durch den Gemeindevorstand bzw. Magistrat (§ 97 Abs. 1 Satz 1 HGO) ist gesetzlich nach Durchlaufen der Ausschussberatungen als nächster Verfahrensschritt die Beratung und Beschlussfassung der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung vorgesehen, § 97 Abs. 2 Satz 1 HGO. Hier ist es unbenommen, auf ungewisse weitere Entwicklungen hinzuweisen.
Für die Veranschlagung der Kreis- und Schulumlage gilt die allgemeine Regelung des § 10 Abs. 2 GemHVO. Danach sind die Erträge und Aufwendungen in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind, die Einzahlungen und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
Eine Pflicht, vom Landkreis angekündigte, aber noch lange nicht wirksame Hebesatzerhöhungen einzuplanen, ergibt sich daraus nicht.
Denn der Landkreis hat es nicht allein in der Hand, diese Umlageerhöhungen zu bewirken: Zunächst sind die Städte und Gemeinden noch anzuhören, hieraus soll der Landkreis vor Beschlussfassung des Kreistags noch entsprechende Folgerungen ziehen. Die daraus resultierenden Hebesatzfestlegungen sind dann immer noch nicht endgültig, weil die Kreisumlagefestsetzung im Fall von Hebesatzerhöhungen um mehr als einen halben Prozentpunkt einen genehmigungsbedürftigen Bestandteil der Kreishaushaltssatzung darstellt (§ 50 HFAG).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Dr.R./Rau/Ju
