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Erlass betr. Kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2018 veröffentlicht

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat den genannten Erlass nunmehr veröffentlicht. Er enthält unter I. die Orientierungsdaten, die wir nachstehend wiedergeben. Der von uns vorab auch per Rundmail Finanzen verbreitete Erlass kann vollständig im auf der Homepage des HMdIS, hmdis.hessen.de/Kommunales/Kommunale Finanzen/Kommunales Haushaltswesen unter „Downloads“ heruntergeladen werden. Er wird des Weiteren im Staatsanzeiger veröffentlicht.

Neben den Orientierungsdaten enthält der Erlass aber auch Konsolidierungsanforderungen für kreisangehörige defizitäre Nicht-Schutzschirmkommunen. Hintergrund ist, dass das HMdIS und die Regierungspräsidien für die Landkreise, kreisfreien und Sonderstatusstädte bereits individuelle Vorgaben zur Konsolidierung ausgearbeitet haben.

I. Orientierungsdaten

Nachfolgend geben wir die Orientierungsdaten wieder, soweit sie für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden relevant sein können. Nach den Ausführungen im Erlass (Ziff. I.2 a. E.) werden die Angaben ggfls. aktualisiert, sofern eine Regionalisierung der Ergebnisse der November-Steuerschätzung dies erforderlich machen sollte.

 

Aufkommen 2014, Mio. €*

Veränderung zum Vorjahr, v. H.

2015

2016

2017

2018

Gemeindeanteil                 Einkommensteuer

2.912,1

+6,0

+5,5

+5,0

+5,0

Kompensationsmittel   Familienleistungsausgleich

210,1

+7,0

-1,0

+4,0

+2,5

Gemeindeanteil                 Umsatzsteuer

371,0

+4,0

+3,5

+3,0

+3,0

Gewerbesteuer brutto

4.219,0

+4,0

+3,0

+3,0

+3,0

Grundsteuer A

k. A.

0

0

0

0

Grundsteuer B

k. A.

+2,0

+2,0

+2,0

+2,0

Gewerbesteuerumlagen

740,0

+4,0

+3,0

+3,0

+1,0

Kommunaler Finanzausgleich (geltendes Recht, beachte: Neuregelung erfolgt ab 01.01.2016)

Steuerverbundmasse

k. A.

+3,0

+5,0

+4,0

+4,5

Kreisumlagegrundlagen

k. A.

+5,5

+5,0

+4,5

+4,5

* Schätzungen

Zu diesen Zahlen ist darauf hinzuweisen, dass die Orientierungsdaten für die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer ab 2015 mit den geänderten Schlüsselzahlen angewendet werden müssen. Die künftigen Schlüsselzahlen können im Mitgliederbereich unserer Homepage hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen/ Kommunalfinanzen (Meldungen vom 01.07. und vom 04.08.2014) heruntergeladen werden. Für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer sind dabei die Schlüsselzahlen zu verwenden, die sich aus den Sockelbeträgen 35.000/70.000 € ergeben. Die Kompensationsmittel für den Familienleistungsausgleich werden ebenfalls in Anwendung der Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer verteilt.

Der Gesamtvervielfältiger der Gewerbesteuerumlage beläuft sich in den Jahren bis einschließlich 2018 laut Orientierungsdatenerlass auf jeweils 69 Punkte.

Zur Grundlage der Orientierungsdaten: Nach § 101 Abs. 2 HGO sind in der Ergebnis- und Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen sowie der Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen; das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium hat hierzu im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen rechtzeitig Orientierungsdaten bekannt zu geben. Die Orientierungsdaten beruhen dabei grundsätzlich auf den vom Arbeitskreis Steuerschätzungen getroffenen Annahmen über die aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung eintretenden Steuereinnahmen nach dem im Zeitpunkt der Mai-Steuerschätzung geltenden Rechtsstand. Auf Haushaltsplan- und Finanzplanungsansätzen des Landes beruhen die Angaben zur Steuerverbundmasse und zu den Kompensationsmitteln für den Familienleistungsausgleich. Von daher sind insbesondere die Angaben zur Entwicklung der Steuerverbundmasse mit dem Vorbehalt zu versehen, dass nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 21. 5. 2013 der Kommunale Finanzausgleich ab 2016 grundlegend geändert werden muss. Örtliche Besonderheiten, bspw. starke Schwankungen des örtlichen Gewerbesteueraufkommens, sind zu berücksichtigen.

II. Haushaltsgenehmigungsverfahren 2015

Der Erlass enthält unter II. Ausführungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung und aufsichtsrechtliche Vorgaben für die Genehmigung der Haushaltssatzungen 2015. Genehmigungsbedürftig sind bestimmte Verpflichtungsermächtigungen (§ 102 HGO), die Kreditermächtigung (§ 103 HGO) und die Kassenkreditermächtigung (§ 105 HGO).

Der Erlass enthält insoweit Anforderungen an Inhalte des Haushaltssicherungskonzepts (Ziff. I. 1) und Mindesthebesätze für die Grundsteuer B (Ziff. II. 2).

  1. Haushaltssicherungskonzept und Abbaupfad

Kernpunkt ist die Verringerung der Defizite der kreisangehörigen Nicht-Schutzschirm-Kommunen. Die Gemeinden haben insoweit einen konkreten Abbaupfad festzulegen.

  • Startpunkt ist der Durchschnitt des negativen ordentlichen Ergebnisses der Jahre 2013 und 2014 (vorläufige Abschlusszahlen und Daten des aufsichtsbehördlich genehmigten Haushaltsplans).
  • Grundsätzlich – in Sonderfällen sind Ausnahmen möglich – soll der Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses (ohne Einbeziehung der Altfehlbeträge) 2017 erreicht werden.
  • Dabei ist grds. ein Konsolidierungskorridor von 40 € (Mindestabbaubetrag) bis zu 75 € je Einwohner und Jahr zu Grunde zu legen.
  • Abbaubeträge sind mit konkreten in Euro pro Einwohner gerechneten Konsolidierungsmaßnahmen nachvollziehbar darzustellen.

Zum Abbau von Altfehlbeträgen nach § 92 Abs. 3 HGO enthält der Erlass keine besonderen Regelungen. Insoweit bleibt es bei den Regelungen des § 25 GemHVO und der dazu erlassenen Hinweise.

  1. Keine Aussage zu Jahresabschlüssen

Keine Vorgaben macht der Erlass bezgl.. der Auswirkungen nicht aufgestellter Jahresabschlüsse auf die Erteilung aufsichtsbehördlicher Genehmigungen. Insoweit sehen die Ergänzenden Hinweise vom 03.03.2014 vor, dass grds. ein aufgestellter Jahresabschluss 2012 Genehmigungsvoraussetzung für genehmigungsbedürftige Bestandteile der Haushaltssatzung 2015 ist.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund erörtert mit dem HMdIS intensiv die Möglichkeiten, Haushaltssatzungen bei Verfehlung dieser Vorgabe ggfls. unter Auflagen zu genehmigen. Hierzu steht ein abschließendes Ergebnis noch aus. Sobald hier Neues zu vermelden ist, werden wir hierüber berichten.

  1. Hebesatzvorgaben für die Grundsteuer B

Haushaltssatzungen defizitärer Kommunen sind laut Erlass grds. nicht genehmigungsfähig, wenn die Hebesätze der Grundsteuer B folgende Hebesätze nicht erreichen (sie ergeben sich aus der Spalte rechts „Durchschnitt +10%“):

Kreisangehörige Gemeinden

Durchschnitt

Hebesätze 2014

 

Durchschnitt      + 10%

bis 10.000 Einwohner

326

359

10.000 – 20.000 Einwohner

360

396

20.000 – 50.000 Einwohner

392

431

über 50.000 Einwohner

470

517

Kreisfreie Städte

 

 

bis 200.000 Einwohner

483

531

200.000 – 500.000 Einwohner

475

523

über 500.000 Einwohner

500

550

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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