Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat am 30. September d.J. den Erlass betreffend Kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2020 übermittelt. Diesen hatte die Geschäftsstelle per Rundmail Finanzen unmittelbar an die Mitgliedsstädte und –gemeinden übermittelt. Der Erlass kann auch auf unserer Homepage hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen/Finanzen Gemeindewirtschaftsrecht/ „Finanzen Gemeindewirtschaftsrecht aktuell“ heruntergeladen werden.
Zum Erlass selbst ist ergänzend und erläuternd auszuführen:
- Entwicklung der Steuereinnahmen
Auf Grundlage der Mai-Steuerschätzung 2016 (wir berichteten Eildienst Nr. 07 – ED 89 v. 23. Mai 2016), der verfügbaren Prognosen über die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und die beabsichtigten Entlastungszahlungen des Bundes an die Kommunen ab 2018 (wir berichteten Eildienst Nr. 09 – ED 130 v. 12. Juli 2016) ergeben sich auf Grundlage des Erlasses folgende Ertragserwartungen in absoluten Zahlen (Mio. €, eigene Berechnung auf Grundlage der Angaben zu den geschätzten Ist-Aufkommen der Steuern 2016 und der Veränderungsraten zum jeweiligen Vorjahr):
|
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
|
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer |
3200,4 |
3312,4 |
3478,0 |
3651,9 |
3834,5 |
|
Kompensationsmittel Familienleistungsausgleich |
220,4 |
240,2 |
245,0 |
249,9 |
257,4 |
|
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer |
425,0 |
533,4 |
658,7 |
642,3 |
658,3 |
|
Gewerbesteuer brutto |
4710,7 |
5016,9 |
5167,4 |
5322,4 |
5508,7 |
Nicht fehlen darf der zutreffende Hinweis auf die Notwendigkeit, bei der Abschätzung der Ertragsentwicklung für die einzelne Gemeinde die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dies trifft in besonderer Weise für die Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen zu.
- Besonderheiten bei einzelnen Steuerertragsquellen und bei der Gewerbesteuerumlage
Die Verteilung der Zuweisungen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer sowie die Kompensationsmittel aus dem Familienleistungsausgleich werden nach § 62 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) werden nach den Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer verteilt.
Diese Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer werden ebenso wie die Schlüsselzahl für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für die Zeit 2018-2020 turnusgemäß neu festgelegt. Insoweit dürften im Herbst 2017 Modellrechnungen für die künftige Höhe der Schlüsselzahlen für die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer vorliegen. Hierüber werden wir selbstverständlich umgehend berichten, sobald Näheres bekannt ist. Prognosen über die Entwicklung der Schlüsselzahlen für die einzelnen Städte und Gemeinden sind vorher seriös nicht möglich.
Bei der Gewerbesteuerumlage wird für den Gesamtvervielfältiger im Erlass folgende Entwicklung prognostiziert:
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
|
Gesamtvervielfältiger nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) |
69 |
68 |
68 |
68 |
In diesem Gesamtvervielfältiger sind 29 Vervielfältigerpunkte zu Gunsten der West-Länder zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Integration der Ost-Länder in den Länderfinanzausgleich sowie bis einschließlich 2017 fünf, ab 2018 noch vier Vervielfältigerpunkte zum Ausgleich von Belastungen aus dem Fonds Deutsche Einheit enthalten. Beide Erhöhungen sind nach § 6 Abs. 3 Satz 5, Abs. 5 Satz 1 GFRG nur bis einschließlich 2019 vorgesehen. Daher handelt es sich bei der Annahme, 2020 sei weiterhin insgesamt von 68 Vervielfältigerpunkten auszugehen, um eine sehr vorsichtige Annahme. Sie unterstellt, dass die Länder entgegen der aktuellen Rechtslage nicht von den ihnen bis einschließlich 2019 zustehenden Vervielfältigeranteilen ablassen wollen und sich damit durchsetzen. Angesichts der Befristung im GFRG erscheint es auch als vertretbar, den Gesamtvervielfältiger 2020 um 33 Punkte auf dann noch 35 v.H. zu reduzieren; dies entspricht geltendem Recht.
- Kommunaler Finanzausgleich
Angaben zur voraussichtlichen Entwicklung der Umlagegrundlagen ab 2018 enthält der Erlass nicht. Begründet wird dies mit der Erwägung, dass das 2016 in Kraft getretene neue Finanzausgleichssystem auf einer Ermittlung der kommunalen Finanzierungsbedarfe beruht; diese sei nur für das dem aktuellen Ausgleichsjahr folgende Ausgleichsjahr möglich.
Für die Entwicklung der Schlüsselzuweisungen (§ 17 FAG) und Umlagegrundlagen (§ 50 Abs. 2 FAG) im Finanzplanungszeitraum muss die Gemeinde individuelle Annahmen für die Entwicklung ihrer eigenen Steuereinnahmen und zur Entwicklung des Grundbetrags treffen. Hierzu kann das Rechenschema für Schlüsselzuweisungen und Umlagen im KFA (herunterzuladen unter hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen/Kommunalfinanzen, Unterrubrik Kommunalfinanzen Arbeitshilfen, Stand: 13.09.2016) verwendet werden.
- Unveränderte Vorgaben für den Haushaltsausgleich
Wie schon im einschlägigen Erlass des Vorjahres (Staatsanzeiger 2015 S. 999) vorgegeben, sollen defizitäre Kommunen den jahresbezogenen Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses – ggfls. unter Berücksichtigung von Rücklagen – grundsätzlich bis spätestens 2017 erreichen. Soweit der Haushaltsausgleich nicht dargestellt wird, bedürfen aufsichtsbehördliche Genehmigungen für die Haushaltssatzung des Einvernehmens der oberen Aufsichtsbehörde (also für Gemeinden mit unter 50.000 Ew. des jeweiligen Regierungspräsidiums).
Für die Gemeinden, die Verträge mit dem Land nach dem Schutzschirmgesetz abgeschlossen haben, bleibt es bei den individuell vereinbarten Abbaupfaden.
- Realsteuerhebesätze in defizitären Kommunen
Erneut – wie im Vorjahr – enthält der Erlass Vorgaben an die Aufsichtsbehörden bezüglich der Hebesätze der Grundsteuer B sowie explizit auch für die Gewerbesteuerhebesätze.
Kommunen, die den Haushaltsausgleich im oben dargestellten Sinne erst nach 2017 darstellen, können mit der Erteilung aufsichtsbehördlicher Genehmigungen für die Haushaltssatzung 2017 erst rechnen, wenn der Hebesatz der Grundsteuer B mindestens auf den 2016 bestehenden Durchschnittshebesatz der für sie maßgeblichen Gemeindegrößenklasse festgelegt wird. Dieser Durchschnittshebesatz stellt sich nach Größenklassen wie folgt dar:
|
Gemeinden bis… |
Durchschnittshebesatz 2016 |
|
10.000 Einwohner |
394 |
|
20.000 Einwohner |
429 |
|
50.000 Einwohner |
465 |
|
100.000 Einwohner |
491 |
|
200.000 Einwohner |
533 |
Bei der Gewerbesteuer soll für kreisangehörige Gemeinden, die 2017 den Haushaltsausgleich noch nicht vorsehen, eine Genehmigung davon abhängen, dass der Hebesatz der Gewerbesteuer 2017 mindestens auf den Nivellierungshebesatz nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 FAG – 357% – festgesetzt wird.
Soweit die Gemeinde die Hebesätze für die Realsteuern für das Haushaltsjahr 2017 erhöht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung über eine diesbezügliche Erhöhung nur bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 zulässig ist. Ggfls. sollte die Gemeinde frühzeitig eine Hebesatzsatzung erlassen. Das Muster einer Hebesatzsatzung kann im Mitgliederbereich unserer Homepage www.hsgb.de in der Rubrik Satzungsmuster heruntergeladen werden.
- Haushaltssicherungskonzept, Altfehlbeträge und daraus resultierende Kassenkredite
Nach Erreichen des jahresbezogenen Ausgleichs werden viele Städte, Gemeinden und Landkreise erhebliche Altfehlbeträge und daraus resultierende Kassenkredite verzeichnen. Nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HGO hat die Gemeinde auch nach Erreichen des jahresbezogenen Haushaltsausgleichs ein Haushaltssicherungskonzept u.a. dann aufzustellen, wenn noch Fehlbeträge aus Vorjahren (i.S.v. § 25 GemHVO) auszugleichen sind. Lt. dem neuen Erlass sollen die Aufsichtsbehörden überprüfen, inwieweit danach erforderliche Haushaltssicherungskonzepte konkrete Maßnahmen benennen und Abbaupfade ausweisen. Daneben besteht die Möglichkeit der Verrechnung von Altfehlbeträgen mit dem Eigenkapital der Kommune nach § 25 Abs. 3 Satz 2 HGO. Soweit die Fehlbeträge aus Vorjahren im Zuge der Aufstellung der Jahresabschlüsse vollständig ausgeglichen oder verrechnet wurden, besteht unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung mehr zur Fortführung des Haushaltssicherungskonzepts, sofern nicht der Haushaltsausgleich jahresbezogen oder im Zeitraum der Ergebnis- und Finanzplanung fehlschlägt (§ 92 Abs. 5 Satz 1 HGO).
- Vorgaben für die termingerechte Aufstellung der Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse
Erneut enthält der Erlass Vorgaben für die Erteilung aufsichtsbehördlicher Genehmigungen im Zusammenhang mit der Aufstellung der Jahresabschlüsse sowie erstmals bezüglich des Gesamtabschlusses.
Bezüglich der Aufstellung der Jahresabschlüsse durch den Gemeindevorstand gilt, dass die Genehmigungen für genehmigungsbedürftige Teile der Haushaltssatzung 2017 nur erteilt werden, wenn der Jahresabschluss 2015 aufgestellt ist und die Kommune zusichert, den Jahresabschluss 2016 bis zum 31.12.2017 aufzustellen. Für die Jahresabschlüsse bis 2015 hat das HMdIS durch Erlass (wir berichteten im Eildienst Nr. 09 – ED 132 vom 12. Juli 2016) umfangreiche Erleichterungsmöglichkeiten eingeräumt.
Der nach § 112 Abs. 5 und Abs. 9 HGO ggfls. aufzustellende Gesamtabschluss soll spätestens bis zum 30.06.2018 aufgestellt sein. Zur Aufstellung des Gesamtabschlusses hat das HMdIS einen gesonderten Erlass veröffentlicht (vgl. Eildienst Nr. 11 – ED 153 v. 20. September 2016).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
