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Erhöhungen der Hebesätze durch Hebesatzsatzung

Alle Jahre wieder stehen Städte und Gemeinden vor der Frage, was bei Erhöhungen der Realsteuerhebesätze zu beachten ist.

  1. Juni 2024: Letztmöglicher Termin für Beschlüsse über Hebesatzerhöhungen mit Wirkung für das Jahr 2024

Nach § 16 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bzw.§ 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) ist der Beschluss über Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres zu fassen; nach dem 30. Juni kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes jeweils gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
Maßgeblich ist insoweit also für die Zulässigkeit einer auf den Jahresbeginn zurückwirkenden Erhöhung allein der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung bzw. Gemeindevertretung, die nur bis zum 30.06. des Haushaltsjahres erfolgen darf, wenn eine Erhöhung der Hebesätze auf den Weg gebracht werden soll. Insoweit nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Haushaltssatzung nach erfolgter Haushaltsgenehmigung (§ 97 Abs. 4 HGO).
Festzuhalten ist damit, dass die Beschlussfassung mit Rückwirkung zum Jahresbeginn bis zum 30.06. des laufenden Jahres (also für 2024 bis zum Ablauf des 30.06.2024) erfolgen darf. Wichtig: Eines Ankündigungsbeschlusses o. ä. bedarf es nicht.

  1. Keine höhere Steuer festsetzen vor Bekanntmachung der erhöhten Sätze!

Hiervon zu unterscheiden ist aber die Frage, ab wann die höheren Hebesätze der steuerlichen Veranlagung zugrunde gelegt werden dürfen. Um die geänderten Hebesätze den Bescheidungen zugrunde legen zu dürfen, bedarf es einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Das bedeutet, dass die Satzung, welche die für 2023 maßgeblichen Hebesätze enthält, bereits öffentlich bekanntgemacht (§ 7 HGO) sein muss, bevor die Veranlagung in rechtlich zulässiger Weise auf Grundlage des erhöhten Hebesatzes erfolgen kann. Gerade die Bekanntmachung der Haushaltssatzungen verzögert sich aber häufig, weil die Haushaltssatzung erst bekannt gemacht werden darf, wenn die Genehmigung bezüglich ihrer genehmigungsbedürftigen Teile erteilt ist, wie sich § 97 Abs. 3 Satz 2 HGO ergibt. Zudem sind ggfls. die Wartefristen nach §§ 97 Abs. 4 Satz 3 HGO und wegen nicht rechtzeitig aufgestellter Jahresabschlüsse (§ 112 Abs. 6 HGO) zu beachten und stehen einer zeitnahen Bekanntmachung der Haushaltssatzung entgegen.

  1. Hebesatzsatzung als mögliche Alternative

Soweit die Stadt/Gemeinde also beabsichtigen sollte, die Hebesätze zu erhöhen und mit der Veranlagung auf Grundlage der höheren Hebesätze nicht zugewartet werden soll, bis die Haushaltssatzung insgesamt nach erteilter aufsichtsbehördlicher Genehmigung bekanntgemacht werden kann, wäre der Erlass einer Hebesatzsatzung möglich. Diese wird – anders als die Haushaltssatzung – nicht in dem vergleichsweise komplizierten Verfahren nach § 97 HGO erlassen. Maßgeblich sind für eine Hebesatzsatzung vielmehr die allgemeinen Bestimmungen der HGO über den Erlass von Satzungen und die einschlägigen Bestimmungen des Stadt/Gemeinderechts (beispielsweise ggf. vorhandene Bestimmungen in der Hauptsatzung über den Erlass und die Bekanntmachung von Satzungen). Da die Hebesatzsatzung für sich genommen keine genehmigungsbedürftigen Teile enthält, gilt für sie der Grundsatz, dass eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HGO).
Zusammengefasst: Der Erlass eine Hebesatzsatzung ist in Fällen sinnvoll, in denen die Stadt/Gemeinde eine Erhöhung der Hebesätze anstrebt und die Veranlagung auf der Grundlage eines erhöhten Hebesatzes durchführen will, ohne erst die Erteilung der aufsichtsbehördli-chen Genehmigung für die genehmigungsbedürftigen Teile der Haushaltssatzung und deren anschließende Veröffentlichung abwarten zu müssen.

  1. Hebesatzung für Kommune und Steuerpflichtige vorteilhaft

Die Realsteuern werden grundsätzlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu einem Viertel des Jahresbetrags fällig (§ 28 Abs. 1 GrStG für die Grundsteuer, § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG für die Gewerbesteuervorauszahlungen). Verzögert sich die Bekanntmachung höherer Hebesätze und verstreicht bzw. verstreichen dabei ein oder mehrere Fälligkeitstermine, kommt es zu Nachforderungen für die Steuerpflichtigen. Eine rechtzeitige Erhöhung durch Hebesatzsatzung ändert natürlich an der Tatsache der Erhöhung des Steuersatzes nichts, vermeidet aber die Problematik der Nachforderungen – was für die Steuerpflichtigen günstiger sein dürfte – und erspart verwaltungsseitig einiges an Festsetzungs- und Abrechnungsaufwand. Schließlich führt die Möglichkeit, eine Hebesatzsatzung relativ kurzfristig bekannt zu machen, auch zu einer rascheren Verbesserung der Liquiditätslage der Stadt bzw. Gemeinde.
Das Muster einer Hebesatzsatzung kann im Mitgliederbereich unserer Internetpräsenz www.hsgb.de in der Rubrik „Satzungs- und Vertragsmuster“ heruntergeladen werden.

  1. Nachrichtliche Angabe in der Haushaltssatzung

Die in einer Hebesatzsatzung festgelegten Hebesätze sind gemäß Fußnote 2 zum Muster 1 der GemHVO in der Haushaltssatzung nachrichtlich anzugeben. Ein entsprechender Hinweis könnte wie folgt formuliert werden:
„Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer erfolgte bereits durch Satzung vom… (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.“

  1. Steuererhebung im Folgejahr (2025)

Nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 HGO darf die Gemeinde die Steuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung noch nicht bekannt gemacht ist. Dies gilt auch dann, wenn die Festlegung der „Sätze des Vorjahres“ durch Hebesatzsatzung erfolgte (Schnei-der/Dreßler u.a., HGO-Kommentar, § 99, Erl. 4). Dies gilt also unabhängig davon, ob die Hebesätze im dann folgenden Jahr – bei Erlass der Hebesatzsatzung für 2025 dann also Anfang 2023 – durch eine Hebesatzsatzung oder die Haushaltssatzung festgelegt werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.2 Dr.R./Rau/Ju

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