Startseite Erhöhung des Gebührenrahmens für Bewohnerparken nach der Straßenverkehrsordnung im Straßenverkehrsgesetz

Erhöhung des Gebührenrahmens für Bewohnerparken nach der Straßenverkehrsordnung im Straßenverkehrsgesetz

Gemäß der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 6a Abs. 5a des Straßenverkehrsgesetzes ist die Übertragung und die Festsetzung des Gebührenrahmens für die Anordnung des Bewohnerparkens auf Kommunen grundsätzlich zulässig, wenn durch landesrechtliche Vorgaben die Zuständigkeit übertragen wird. In diesem Zusammenhang wurde die Nr. 1 des § 16 der Delegationsverordnung Hessen (DelegVH v. 12.12.2007 in der Fassung vom 10.01.2022 (GVBL S. 54)) insoweit angepasst, dass die Kommunen nunmehr selbst die Gebührenhöhen festlegen dürfen.

Mit Wirkung vom 22.01.2022 haben die Kommunen die Möglichkeit erhalten, selbst aktiv zu werden. Vom Land wurden keine Gebührenhöchstgrenzen festgelegt. Mithin können eigene Gebührenordnungen erlassen werden. Bei der Bestimmung der Höhe der Gebühren ist die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlichen Wert oder der sonstigen Nutzer der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen zu berücksichtigen. Es sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu beachten. Nach unserer Einschätzung dürfte daher die maximal zulässige Höhe den Betrag nicht übersteigen, der vor Ort für die Anmietung eines offenen freien Stellplatzes erforderlich wäre. Wobei zu berücksichtigen ist, dass ein festvermieteter Stellplatz ein Parkrecht einräumt, dagegen bei der Ausweisung von Anliegerparkplätzen immer noch der Grundsatz der Verfügbarkeit maßgeblich ist und ggf. nicht ausreichend Parkplätze zur Verfügung stehen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Anordnung des Anliegerparkens eine verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 StVO enthält. Mithin muss vor der verkehrsrechtlichen Anordnung belegt werden, dass in einem städtischen Quartier ein erheblicher Parkdruck und Parkraumnot herrscht. Es müssen Feststellung durch die Ordnungsbehörde vor Ort gemacht werden, dass in der Regel während der Morgen- und Abendzeiten nicht ausreichend Parkplätze vorhanden sind, damit die Anlieger in zumutbarer Entfernung zu ihrer Wohnadresse einen Stellplatz finden können. Es müssen des Weiteren Kriterien festgelegt werden, in welchem Umfang ein Anspruch auf Erteilung einer Anliegerparkerlaubnis erteilt wird. Soweit diese rechtlichen Überlegungen nicht ermessensfehlerfrei in der Verwaltungsakte vor dem Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung enthalten sind, wird die Anordnung des Bewohnerparkens rechtlich keinen Bestand haben.

 

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