Startseite Erhöhung der Pauschalen nach dem Landesaufnahmegesetz jetzt förmlich umgesetzt

Erhöhung der Pauschalen nach dem Landesaufnahmegesetz jetzt förmlich umgesetzt

Jetzt ist es amtlich: Die Zweite Anpassungsverordnung zum Landesaufnahmegesetz hat den Weg ins Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. Nr. 14 vom 7.3.2025) gefunden. Sie sieht vor, dass je Flüchtling und Monat den Landkreisen und Gemeinden (rückwirkend) ab dem 1. Januar 2024 zusätzlich ein Betrag von 10% der nach § 7 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes (LAG) zu erstattenden festen Beträge erstattet. Dies gilt zunächst bis 31.12.2027. Damit ist auch die rechtliche Grundlage für die Erhöhung der LAG-Pauschalen umgesetzt. Sie kommen im kreisangehörigen Bereich an die Landkreise zur Auszahlung.

Rechtlicher Rahmen

Die Pauschalen nach dem LAG sind gesetzlich bis zum Ablauf des Jahres 2027 festgeschrieben und enthalten eine Dynamisierung um rund 1.5% jährlich. Wegen der deutlichen Kostensteigerungen hatte die Landesregierung bereits im vergangenen Jahr die Erhöhung der LAG-Pauschalen um 10% vorgenommen.

Einschätzung des HSGB

Aus Sicht der Kommunalen Spitzenverbände ist die Erhöhung der LAG-Pauschalen zu begrüßen, aber nicht ausreichend. Insbesondere die Problematik der Vorhaltekosten wird durch die Pro-Kopf-Pauschalen bei rückläufigen Zugangszahlen nicht wirksam adressiert. Von daher löst diese begrüßenswerte Maßnahme keineswegs alle Probleme. Vielmehr zeigen die aktuellen Diskussionen um viele Kreishaushalte, dass die Vorhaltekostenproblematik vielerorts zu erheblichen Haushaltsbelastungen führt, die in höhere Kreisumlagehebesätze umgemünzt werden dürften – zulasten der Städte und Gemeinden.

1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju/Ssch

Nach oben scrollen