Startseite Erhebung der Fehlbelegungsabgabe: 324 Städte und Gemeinden von der Erhebungspflicht befreit

Erhebung der Fehlbelegungsabgabe: 324 Städte und Gemeinden von der Erhebungspflicht befreit

Nach § 14 Nr. 1 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes (FBAG) sind grundsätzlich alle Gemeinden ab 1. Juli 2016 zur Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verpflichtet. Allerdings kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Gemeinden die Fehlbelegungsabgabe deshalb nicht erhoben werden muss, weil zu erwarten ist, dass der Verwaltungsaufwand in einem unangemessenen Verhältnis zum Aufkommen steht. Mit Rundmail vom 23.03.2016 hatten wir über den seinerzeit von Seiten des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf einer Nichterhebungsverordnung berichtet. Der ursprüngliche Entwurf hatte 233 Städte und Gemeinden benannt, in denen die Abgabe ab 01.07.2016 erhoben werden muss. Wir hatten mit Eildienstmitteilung Nr. 06 – ED 74 vom 20. April 2016 gebeten, an das Ministerium und/oder die Geschäftsstelle heranzutreten, soweit eine im seinerzeitigen Entwurf nicht genannte Gemeinde ebenfalls von der grundsätzlichen Erhebungspflicht nach dem Fehlbelegungsabgabegesetz (FBAG) befreit werden möchte.

Von der genannten gesetzlichen Ermächtigung hat der Verordnungsgeber nun Gebrauch gemacht. Die Fehlbelegungsabgabe ist aufgrund der Nichterhebungsverordnung vom 21. Juni 2016 (GVBl. Nr. 7 v. 30. Juni 2016, S. 77 ff.)  in 102 Städten und Gemeinden zu erheben; die in der Anlage zur Nichterhebungsverordnung genannten 324 Städte und Gemeinden sind befreit.

Insgesamt hatten sich 53 Städte und Gemeinden an die Geschäftsstelle mit der Bitte um Unterstützung von Befreiungsanträgen gewandt. Diese Bitten flossen in die Stellungnahme des Hessischen Städte- und Gemeindebundes ein. 44 der betreffenden Städte und  Gemeinden sind nunmehr von der Erhebungspflicht befreit.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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