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Erhebung der Abwasserabgabe“

Mit einer Sofort-Info vom 22.12.2023 haben wir Sie darüber informiert, dass einige unserer Mitgliedskommunen im Rahmen der Festsetzung der Abwasserabgabe für das Kalenderjahr 2020 an uns herangetreten sind, da nicht nachvollziehbar erschien, weshalb für die Veranlagungsjahre ab 2020 insbesondere die Einhaltung des (einfachen) Mindestspeichervolumens als zusätzliche Voraussetzung für die Abwasserabgabenfreiheit einer Anlage gefordert wird. Grundlage hierfür waren zwei Erlasse des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 16.02.2023 und 07.07.2023. Da vereinzelt drohte, dass die Klagefristen gegen die Festsetzungsbescheide für das Veranlagungsjahr 2020 verstreichen, haben wir bis zur Klärung des Sachverhalts zunächst vorsorglich dazu geraten, Klage gegen die Festsetzungsbescheide zu erheben bzw. im Rahmen der Stellungnahme zum Entwurf der Festsetzungsbescheide die Forderung nach der zusätzlichen Nachweisführung zu monieren.

Zwischenzeitlich erfolgte mit dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein aufklärendes Gespräch. Das Ministerium erklärte, dass die streitgegenständlichen Erlasse auf einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 07.07.2020 (Az.: 4 K 4251/19.GI) beruhen und daher nicht erst per Erlass die zusätzliche Nachweisführung für die Abgabepflichtigen eingeführt wurde. Streitgegenstand des Verfahrens war die Frage nach den erforderlichen Voraussetzungen um dem Stand der Technik einer Anlage zu genügen und somit eine Abwasserabgabenfreiheit zu generieren.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die Einleitung von Niederschlagswasser dann abgabenfrei ist, wenn die Abwasseranlage den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht und ordnungsgemäß betrieben wird. Hierbei biete nicht nur die im Staatsanzeiger veröffentlichte allgemeine Verwaltungsvorschrift die Grundlage.
Vielmehr seien aufgrund des in der Verwaltungsvorschrift enthaltenden Zusatzes, dass „für die einzelnen Entlastungswerke ansonsten nach den Regeln der Technik, u.a. dem DWA-Arbeitsblatt A 128 (aktuell: A 102), geltenden konstruktiven und hydraulischen Randbedingungen hiervon unberührt bleiben“, zusätzlich diese Vorgaben einzuhalten. Aus diesem Regelwerk folgen die Voraussetzungen der Einhaltung eines spezifischen Mindestspeichervolumens sowie einer bestimmten Fließgeschwindigkeit.

Das Ministerium führte weiterhin aus, dass es sich um keine rückwirkende Regelung handele, da diese aufgrund des oben Gesagten ungeachtet des Erlasses rechtlich verankert ist und sich die zusätzliche Nachweisführung im Rahmen der 4-jährigen Festsetzungsfrist bewegt.

Die Entscheidung wurde seinerzeit nicht zur Berufung zugelassen, da der Rechtsstreit nach Auffassung des Gerichts keine grundsätzliche Bedeutung erkennen ließ. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, von Klagen abzusehen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen wird in der nächsten HSGZ-Ausgabe erscheinen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

2.1 Ibr

 

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