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Ergebnisse der Mai-Steuerschätzung, HSGB-Haushaltsumfrage und Haushaltsrecht

Einen starken Abwärtstrend bei den Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden zeigt die Mai-Steuerschätzung 2020. Sie gibt als erste Steuerschätzung seit Ausbruch der Corona-Krise erste Anhaltspunkte für eine Abschätzung der Auswirkungen der Pandemie auf die Einnahmeseite der öffentlichen Haushalte. Auch die Ende April begonnene Umfrage unter den Mitgliedsstädten und –gemeinden des HSGB zeigt in den weitaus meisten Städten und Gemeinden eine sich rasch verschlechternde Haushaltslage. Und bei der Gewerbesteuer erwarten die Städte und Gemeinden dem Ergebnis unserer Umfrage zufolge in Hessen tiefere Einbrüche als im Bundesdurchschnitt.

Vorwegzuschicken ist: Aktuell besteht eine große Ungewissheit, wie tief der Wirtschaftseinbruch ausfallen wird. Der Mai-Steuerschätzung liegt eher die Erwartung einer relativ raschen und starken wirtschaftlichen Erholung zu Grunde.

Das Zahlenwerk der Mai-Steuerschätzung 2020

Zwischenzeitlich liegt auch die Regionalisierung der Steuerschätzung durch das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) vor. Große Abweichungen zu den bereits unmittelbar nach Bekanntwerden der Ergebnisse der Mai-Steuerschätzung von uns weitergegebenen Zahlen ergeben sich mit den Daten des HMdF nicht.

Das – wegen der Ungewissheit über die wirtschaftliche Entwicklung nach wie vor mit großen Unsicherheiten behaftete – Zahlenwerk sieht für die wichtigsten kommunalen Einnahmequellen wie folgt aus:

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* Eine gesetzliche Regelung über eine erhöhte Beteiligung der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen ist bis Ende 2021 befristet, es handelt sich also nicht um eine konjunkturbedingte Verschlechterung.

Erläuterungen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes:

Nach den Ergebnissen des AK Steuerschätzungen werden die Steuereinnahmen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in diesem Jahr dramatisch auf insgesamt 717,8 Mrd. Euro einbrechen, das ist ein Minus von 98,6 Mrd. Euro im Vergleich zur November-Steuerschätzung (-10,2 %). Für das kommende Jahr wird eine starke Gegenbewegung um 10,4 Prozent auf dann 792,5 Mrd. Euro prognostiziert. Dies sind dann allerdings immer noch 52,7 Mrd. Euro weniger als vor der Corona-Krise erwartet. Insgesamt belaufen sich die erwarteten Steuermindereinnahmen von Bund, Länder und Kommunen im Vergleich zur Herbst-Schätzung für den Zeitraum von 2020 bis 2024 auf insgesamt 316 Mrd. Euro.

Die Städte und Gemeinden werden in diesem Jahr nur noch mit einem Steueraufkommen in Höhe von 102,1 Mrd. Euro (-11,1 %) rechnen können. Im kommenden Jahr werden 115,4 Mrd. Euro (+13,0 %) erwartet. Für die Jahre 2022 (117,9 Mrd. €), 2023 (122,5 Mrd. €) und 2024 (127,3 Mrd. €) werden steigende gemeindliche Steuereinnahmen prognostiziert. Im Vergleich zur Herbst-Schätzung fallen die gemeindlichen Steuereinnahmen um 15,6 Mrd. Euro geringer aus. Die eigentliche Schätzabweichung liegt sogar bei -16,9 Mrd. Euro (durch Steuerrechtsänderungen nehmen die Gemeinden im laufenden Jahr jedoch 1,3 Mrd. Euro mehr ein, was vor allem auf das Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen zurückzuführen ist). Für den Zeitraum bis zum Jahr 2024 liegen die Steuereinnahmen insgesamt um 45,7 Mrd. Euro unter der letzten Schätzung.

Die Gewerbesteuer (brutto) bricht um 24,8 Prozent ein. Das Gewerbesteueraufkommen (netto) wird in diesem Jahr um 19,2 Prozent auf 38,05 Mrd. Euro zurückgehen. Dass der Rückgang netto letztlich geringer ausfällt, ist auf den Wegfall einzelner Gewerbesteuerumlagen zum Jahr 2020 zurückzuführen. Für das kommende wird eine Erholung um 23,6 Prozent auf 47 Mrd. Euro prognostiziert. Rückgang und Ausblick können durchaus noch als relativ optimistische Schätzung betrachtet werden. Ob es zu der hier unterstellten schnellen konjunkturellen Erholung tatsächlich kommt, bleibt abzuwarten. Die Risiken für eine schlechtere Entwicklung übersteigen jedenfalls die Chancen auf eine bessere Entwicklung deutlich.

Bei der Grundsteuer B geht der Arbeitskreis Steuerschätzungen für dieses Jahr von einer Steigerung um 0,9 Prozent auf rund 14,16 Mrd. Euro aus. Für die kommenden Jahre wird die gleiche Wachstumsrate von 0,9 Prozent angenommen. Hingewiesen sei darauf, dass die Schätzung der Grundsteuer unter der Annahme erfolgte, dass der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 gesetzten Fristen zur Neuregelung ausschöpft.

Angesichts der nach wie vor großen Unsicherheiten hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Corona-Virus-Pandemie und der Auswirkungen auf die Wirtschaft ist eine Corona-Sondersteuerschätzung vom 8. bis 10. September geplant. Die reguläre Herbst-Sitzung ist für die zweite Novemberwoche angesetzt.

Zwischenstand der Umfrage unter den Mitgliedern des Hessischen Städte- und Gemeindebundes

Mit Rundmail an die Mitglieder unseres Verbandes vom hatten wir eine Umfrage zu den aktuellen Entwicklungen bei der Gewerbesteuer sowie den Erwartungen zum Haushaltsausgleich gestartet. Bis 26. 5. 2020 hatten sich hier bereits 209 Mitgliedsstädte und –gemeinden unseres Verbandes beteiligt. Diese Städte und Gemeinden sind nach Einschätzung der Geschäftsstelle durchaus ein repräsentativer Querschnitt steuerstärkerer und steuerschwächerer Kommunen in allen Landesteilen Hessens.

Danach erwarten die Städte und Gemeinden bei der Gewerbesteuer nach derzeitigem Stand Einbrüche in der Größenordnung von gut 32% für das Jahr 2020 im Vergleich zu 2019. Damit liegen die Erwartungen in den Rathäusern sogar noch unter den Erwartungen aus der Mai-Steuerschätzung.

Mit Blick auf die Steuereinnahmen und den Haushaltsausgleich zeigt sich folgendes Bild:

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Wohl insbesondere aufgrund sehr häufiger Herabsetzungen von Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer verschlechtern sich danach die Einnahmeerwartungen bei der Gewerbesteuer fast flächendeckend. Nur noch deutlich weniger als 10% der Städte und Gemeinden gehen von stabilen oder leicht steigenden Steuereinnahmen bei der Gewerbesteuer aus. Soweit unser Bundesverband auf den Wegfall von Bestandteilen der Gewerbesteuerumlage verweist, muss für Hessen an die Besonderheit erinnert werden, dass seit 1.1. 2020 die so genannte Heimatumlage mit einem Vervielfältiger von 21,75 v.H. erhoben wird. Das relativiert für die hessischen Städte und Gemeinden deutlich den nach Bundesrecht mit Ablauf des 31.12.2019 eingetretenen Wegfall der bisherigen um 29 Vervielfältigerpunkte erhöhten Gewerbesteuerumlage.

Dass der in § 92 Abs. 4-6 HGO vorgegebene Haushaltsausgleich im Ergebnis- bzw. Finanzhaushalt erreicht wird, erwarten – anders noch als in den Haushaltsplänen für 2020 – aktuell deutlich weniger Städte und Gemeinden:

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Folgerungen für die kommunalen Haushalte?

Durch Erlass vom 30. 3. 2020 betr. Hinweise zur Anwendung des Kommunalen Haushaltsrechts im Umgang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) praktische Erleichterungen zur Erhöhung des Liquiditätskreditrahmens, die Verzichtbarkeit von Nachtragshaushaltssatzungen und Haushaltssicherungskonzept und über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach § 100 HGO gegeben. Der Erlass kann auf der Website des HMdIS abgerufen werden (sog. Corona-Erlass, https://innen.hessen.de/kommunales/kommunale-finanzen/downloads).

Zur Frage der Nachtragshaushalte ist darauf hinzuweisen, dass diese unabhängig von dem Erlass in vielen Fällen auch dann nicht erforderlich sind, wenn sich Ergebnis- und Finanzhaushalt verschlechtern. Die Gemeinde hat nach § 98 Abs. 2 HGO unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt
  • trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit
  • ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder
  • ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und
  • der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
  1. sich zeigt, dass
  • im Finanzhaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und
  • der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann.

Mithin reicht eine verschlechterte Einnahmesituation alleine ohnehin nie aus, um die Pflicht zum Erlass einer Nachtragssatzung auszulösen. Der Nachtrag muss auch geeignet sein, den Haushaltsausgleich (§ 92 Abs. 5 HGO) wieder herbeizuführen, etwa durch Erhöhung der Realsteuerhebesätze, wenn diese in § 5 der Haushaltssatzung festgelegt sind (vielerorts wird ohnehin die Regelung per Hebesatzsatzung praktiziert).

Angesichts der stark eingebrochenen Steuereinnahmen wird sich ein Haushaltsausgleich aber auf diesem Weg in der Regel nicht erreichen lassen. Anpassungsbedarfe können sich aber später im Jahresverlauf im Einzelfall an anderer Stelle, z.B. bei der Höhe der Kreditermächtigung (§ 2 der Haushaltssatzung) ergeben. Hier hat das HMdIS allerdings zutreffend darauf verwiesen, dass Investitionen zunächst mit Liquiditätskrediten zwischenfinanziert werden dürfen, ehe zu einem späteren Zeitpunkt die Aufnahme eines Investitionskredits erfolgen muss; hierfür kann dann unter Umständen die Änderung der Kreditermächtigung per Nachtragssatzung erforderlich werden.

Festzuhalten ist: Die Mai-Steuerschätzung löst für sich genommen keine Notwendigkeit für den Erlass einer Nachtragssatzung aus. Hinzu kommt, dass wegen der nach wie vor großen Schätzunsicherheiten bereits für September eine zusätzliche Steuerschätzung angekündigt ist. Für die Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung verbindlich sind nach § 9 Abs. 3 GemHVO die vom Innenministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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