Nach § 8 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung (HAltBodSchG) sind Gemeinden und öffentlich-rechtliche Entsorgungspflichtige verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über schadstoffbedingte Verdachtsflächen nach § 2 Abs. 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, Altablagerung und Altstandorte unverzüglich dem Hess. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie mitzuteilen. Zu diesem Zwecke haben sie verfügbare Daten zu erheben, die Gewerberegister auszuwerten und bereits erhobene Daten fortzuschreiben. Die Daten sind dem Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie so zu übermitteln, dass sie im Bodeninformationssystem nach § 7 HAltBodSchG erfasst werden können.
Bereits mit ED 16 vom 15. Januar 2021 hatten wir darüber informiert, dass das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit Schreiben vom 17.12.2020 die Regierungspräsidien gebeten hat, mit Blick auf die oben zitierte Verpflichtung säumige Gemeinden, die der Aufsicht der Regierungspräsidien unterliegen, an ihre Erfassungspflicht zu erinnern und auf eine unverzügliche Erledigung hinzuweisen. Weiterhin wurden die Regierungspräsidien gebeten, die Landräte als Behörde der Landesverwaltung anzuhalten, ebenso für die Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern zu verfahren.
Im Übrigen wird auf den ED 16 vom 15. Januar 2021 verwiesen.
Aus Sicht der Geschäftsstelle kann Städten und Gemeinden nur empfohlen werden der gesetzlich klar geregelten Verpflichtung nachzukommen. Der Geschäftsstelle wurde berichtet, dass die Erhebung der verfügbaren Daten, die Auswertung der Gewerberegister und die Fortschreibung bereits erhobener Daten Ressourcen in nicht unerheblichem Umfang bindet. Die Geschäftsstelle empfiehlt daher zu prüfen, ob Möglichkeiten existieren die Aufgabe effizienter zu erfüllen. Zu denken wäre beispielsweise an eine Zusammenarbeit mit dem Landkreis oder eine gemeinsame Ausschreibung zusammengeschlossener Gemeinden zur Beauftragung eines hierauf spezialisierten Ingenieurbüros.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat die Geschäftsstelle ausdrücklich gebeten darauf hinzuweisen, dass Kommunen diese Pflichtaufgabe auch gemeinsam im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit erfüllen können.
Im Rahmen des Programms zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit soll modellhaft kooperationsbereiten Kommunen die Möglichkeit einer finanziellen Förderung unter der Voraussetzung eingeräumt werden, dass in jedem Landkreis nur ein IKZ-Projekt im Bereich „Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten“ gefördert wird. Dabei soll ein Kooperationsverbund möglichst alle kreisangehörigen Gemeinden – unter Koordination des Landkreises oder einer Gemeinde, ggfs. auch unter Federführung der Kreisversammlung der Bürgermeister– umfassen.
Es wird je Landkreis nur einmal ein Projekt gefördert. Kommunen, die an einem ersten Projekt in ihrem Landkreis nicht teilnehmen, werden nicht über ein weiteres, späteres Projekt gefördert.
Ein Kooperationsverbund kann eine einmalige Zuwendung von 100.000 € erhalten. Es gelten grundsätzlich die Fördervoraussetzungen der Rahmenvereinbarung zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit (insbesondere Gremienbeschlüsse, öffentlich-rechtliche Vereinbarung, Kosteneinsparung von 15%, dauerhafte – mindestens fünfjährige – Zusammenarbeit).
Als Ansprechpartner für weitere Informationen zur Förderung steht das Kompetenzzentrum für interkommunale Zusammenarbeit im Hessischen Innenministerium unter Telefonnummern 0611/353-1529 oder 0152-29555590 sowie per Mail unter beratungszentrum@hmdis.hessen.de zur Verfügung.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
