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Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten

Nach § 8 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Altlastensanierung (HAltBodSchG) sind Gemeinden und öffentlich-rechtliche Entsorgungspflichtige verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über schadstoffbedingte Verdachtsflächen nach § 2 Abs. 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, Altablagerung und Altstandorte unverzüglich dem Hess. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie mitzuteilen. Zu diesem Zwecke haben sie verfügbare Daten zu erheben, die Gewerberegister auszuwerten und bereits erhobene Daten fortzuschreiben. Die Daten sind dem Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie so zu übermitteln, dass sie im Bodeninformationssystem nach § 7 HAltBodSchG erfasst werden können.

Mit Schreiben vom 17.12.2020 hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die Regierungspräsidien gebeten, mit Blick auf die oben zitierte Verpflichtung säumige Gemeinden, die der Aufsicht der Regierungspräsidien unterliegen, an ihre Erfassungspflicht zu erinnern und auf eine unverzügliche Erledigung hinzuweisen. Weiterhin wurden die Regierungspräsidien gebeten, die Landräte als Behörde der Landesverwaltung anzuhalten, ebenso für die Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern zu verfahren.

Im Übrigen wird auf das in der Anlage befindliche Schreiben des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport verwiesen.

Aus Sicht der Geschäftsstelle kann Städten und Gemeinden nur empfohlen werden der gesetzlich klar geregelten Verpflichtung nachzukommen. Eventuell könnte die Aufgabe effizienter im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit erfüllt werden.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Abteilung 2.2 –Wb/KP/Go                                                                                              

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