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Erfassung Nichtsesshafter im Zensus 2021

Das Hessische Statistische Landesamt Referat IIID „Zensus, Sondererhebungen“ gibt hinsichtlich des Zensus 2021 und der Erfassung von Nichtsesshaften nachfolgenden Hinweis:

Ausgangslage

Mit der Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG) ist die bislang vielfach praktizierte Führung von Nichtsesshaften an „fiktiven“ Anschriften in den Melderegistern (z.B. das Rathaus einer Gemeinde) nicht mehr zulässig. Dies entspricht der Maßgabe durch die Regelung im BMG (§§17 und 19), wonach es sogar verboten ist, einem Dritten eine Anschrift für eine Anmeldung zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächliches Wohnen gar nicht vorliegt (§ 19 Abs. 6).

Die für die Erstellung der Fachkonzepte zuständige Zensus-AG „Sonderbereiche“ hat um Klärung gebeten, wie mit „Nichtsesshaften“ bei der Einwohnerzahlermittlung verfahren werden soll. Destatis hat einen Vermerk erstellt und das BMI um Prüfung gebeten. Das Ergebnis dieser Prüfung liegt zwischenzeitlich vor. Im Ergebnis kommt das BMI zur folgenden Einschätzung:

Die Zählrelevanz einer Person richtet sich nach dem üblichen Aufenthaltsort (Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 763/2008). Artikel 2 Buchstabe d dieser Verordnung legt fest, dass „üblicher Aufenthaltsort“ der Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes bedeutet, wenn die zuvor in den Ziffern i und ii dieser Bestimmung beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden können.

Deutschland führt einen registergestützten Zensus durch. Dies ist nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 zulässig. Daher darf Deutschland auf den rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitz abstellen. § 2 Absatz 2 Satz 1 E-ZensG 2021 stellt auf den Ort ab, an dem eine Person nach den melderechtlichen Vorschriften gemeldet sein soll. Dies ist ein Abstellen auf den rechtmäßigen Wohnsitz. Weiter regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 unter der Überschrift „Thema: Üblicher Aufenthaltsort“ (Seite 14 im Amtsblatt) Folgendes:

„Bei der Anwendung der Begriffsbestimmung des „üblichen Aufenthaltsorts“ nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 behandeln die Mitgliedstaaten Sonderfälle wie folgt:

  1. f) Der Ort der Zählung gilt als üblicher Aufenthaltsort von Obdachlosen, Nichtsesshaften, Landstreichern und Personen, die keinen üblichen Aufenthaltsort besitzen.

….“

„Ort der Zählung“ kann nur ein Ort sein, an dem eine Person auch tatsächlich gezählt wurde. Da Deutschland zulässigerweise einen (melde-)registergestützten Zensus durchführt, bedeutet dies: Wer – nach Bundesmeldegesetz (BMG) korrekterweise – an einem Ort gemeldet ist, wird auch entsprechend gezählt. Wer zwar gemeldet ist, aber korrekterweise nicht hätte gemeldet sein dürfen, wird nicht gezählt (wenn dieser Umstand erkannt wird). Wer im Rahmen der Sonderbereichserhebung von der Leitung der Einrichtung als am Zählungsstichtag anwesend „gemeldet“ wird, wird gezählt. Für andere Personen gibt es keinen „Ort der Zählung“, so dass diese nicht in die Einwohnerzahl einfließen.

Nichtsesshafte werden bei den Gemeinden teilweise nur in sozialen Einrichtungen beziehungsweise sind nur im Pass- und Personalausweiswesen registriert. Die Anzahl der Personen, die dadurch für den Zensus 2021 nicht erfasst werden kann (Untererfassung), wäre damit im Vergleich zum Zensus 2011 wesentlich größer. Dies kann zu Beschwerden der betroffenen Gemeinden führen, da die Einwohnerzahl durch das nicht Zählen von Personen an fiktiven Anschriften beim Zensus 2021 nach unten korrigiert würde.

Einem Register ist es immanent, dass „Parkbankschläfer“ nicht umfassend erfasst werden. Wenn es nach dem Basisrechtsakt, der Verordnung (EG) Nr. 763/2008, zulässig ist, den Zensus registergestützt durchzuführen, kann nicht durch eine Durchführungsverordnung eine Pflicht zur Erfassung, die möglicherweise nur durch umfangreiche Begehungen erfolgen kann, angeordnet werden.

Durch diese Vorgehensweise wird auch eine Ungleichbehandlung dergestalt vermieden, dass Gemeinden, die das BMG korrekt anwenden (und Obdachlose nicht im Rathaus oder einer anderen fiktiven Anschrift anmelden), gegenüber anderen Gemeinden, die dies entgegen § 19 Absatz 6 BMG anders handhaben und dadurch zu einer höheren Einwohnerzahl kommen, benachteiligt werden.

Auswirkung für die Einwohnerzahlermittlung im Zensus 2021

Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen gemäß dem Bundesmeldegesetz dürfen Nichtsesshafte im Zensus 2021 nur dann gezählt werden, wenn sie sich in einer entsprechenden Einrichtung befinden und für diese von der Leitung für den Zensusstichtag als „wohnhaft“ übermittelt werden.

Bei dieser Vorgehensweise wird im Zensus 2021 eine Teilmenge der Nichtsesshaften nicht erfasst und somit auch nicht bei der Einwohnerzahl berücksichtigt. Dies betrifft die Nichtsesshaften, die zwar nach den BMG-Bestimmungen in den Melderegistern oder dem Passwesen registriert sind, sich aber nicht in entsprechenden Unterkünften für Wohnungslose aufhalten.

Sofern sich eine Kommune nicht an die gesetzlichen Regelungen hält und Nichtsesshafte z.B. am Rathaus anmeldet, ist ein Verfahren wie im Zensus 2011 – alle Personen dieser Anschrift 1:1 für die Einwohnerzahl zu übernehmen – nicht möglich. Sollte diese (Rathaus-)Anschrift zufällig für die Stichprobe gezogen werden, würden demzufolge alle Personen (da sie nicht vorgefunden werden) als Karteileichen festgestellt und hochgerechnet. Im Ergebnis würde die Einwohnerzahl der Gemeinde entsprechend nach unten korrigiert.

Weiteres Vorgehen

Die Kommunen sollten auf die Änderungen im Melderecht nochmals hingewiesen werden und, sofern noch nicht geschehen, auf eine entsprechende Bereinigung der Melderegister hinwirken.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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