Die Hessische Landesregierung hat den Entwurf des o.g. Gesetzes in den Hessischen Landtag eingebracht (LT-Drucks. 19/6430). Kern des Gesetzgebungsverfahrens ist das Hessische E-Government-Gesetz (HEGovG).
Mit dem HEGovG will das Land mit Blick auf das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG) des Bundes nachziehen und, soweit erforderlich, dessen Regelungen in Landesrecht umsetzen, soweit dies sachgerecht erscheint.
Das HEGovG soll im wesentlichen Teilen auch für die Kommunen gelten. Das Gesetz enthält insofern insbesondere Regelungen zur elektronischen Kommunikation. Für die Kommunen gelten dabei insbesondere
- die Verpflichtung, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen (§ 3 Abs. 1 HEGovG-E),
- die Bereitstellung von Verwaltungsleistungen nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes des Bundes – OZG – v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3138), wobei die Gesetzesbegründung insoweit in zeitlicher Hinsicht darauf hinweist, dass Bund, Länder und Kommunen bis spätestens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung des OZG folgenden Kalenderjahres ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen (§ 3 Abs. 4 HEGovG-E),
- die Bereitstellung von Informationen über Behörden und Verfahren nach § 4 HEGovG-E.
- Aufgrund von Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 55/2014 vom 16.04.2014 über die elektronische Rechnungstellung bei öffentlichen Aufträgen werden alle öffentlichen Auftraggeber einschl. der Kommunen ab 18.04.2020 den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicherstellen müssen (vgl. § 5 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 HEGovG-E). Der Minister der Finanzen soll durch § 16 Abs. 4 HEGovG-E ermächtigt werden, das Nähere über die Ausgestaltung des elektronischen Zahlungsverkehrs durch Rechtsverordnung zu regeln.
Allerdings werden die Kommunen insbesondere nicht zur elektronischen Akten- und Registerführung verpflichtet. Auch gibt es keine über die bereits bundesrechtlich bestehenden Verpflichtungen zur Zugangsöffnung hinausgehenden Vorgaben für die Eröffnung von Zugängen für die Übermittlung elektronischer Dokumente.
- 14 HEGovG-E sieht ausdrücklich vor, dass die Behörden ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz auch durch vom Land bereitgestellte E-Government-Infrastrukturen erfüllen können. Hierzu und zur Umsetzung des OZG in Hessen gibt es aktuell einen intensiven Austausch zwischen dem Land und den Kommunalen Spitzenverbänden.
Der Entwurf des Gesetzes kann im Mitgliederbereich unserer Homepage hsgb.de in der Rubrik Stellungnahmen und Beschlüsse eingesehen werden. Dort kann auch weiterhin (Nachricht v. 26.01.2018) der Entwurf aus der vorgelagerten Regierungsanhörung eingesehen werden.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
