Startseite Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf

Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) hat die kommunalen Spitzenverbände um Stellungnahme zum Entwurf der im Betreff genannten Verordnung bis Ende September 2017 gebeten.

Mit der Verordnung werden durch die Landesregierung die Gemeinden bestimmt, in denen der Vermieter von Sozialwohnungen eine frei oder bezugsfertig werdende Wohnung nur von einem von der Gemeinde benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen darf. Die Gemeinde hat dem Vermieter mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Der Wohnberechtigungsschein hat in diesen Gemeinden keine Gültigkeit. Voraussetzung für die Aufnahme einer Gemeinde im Geltungsbereich der Verordnung ist, dass in dem Gemeindegebiet ein erhöhter Wohnungsbedarf vorliegt.

Voraussetzung für die Aufnahme einer Gemeinde in diese Verordnung ist, dass gutachterlich festgestellt ist, dass ein Wohnungsdefizit in der Gemeinde vorliegt und die Kommune mitgeteilt hat, dass die Ausübung des Ernennungsrechts aufgrund der örtlichen Wohnungsmarktlage erforderlich ist.

Nach dem jetzigen Entwurfsstand erfüllen 45 Städte und Gemeinden diese Voraussetzungen.

Im Rahmen der Anhörung besteht allerdings die Möglichkeit, weitere Gemeinden in den Geltungsbereich der Verordnung aufzunehmen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Gemeinden, die der Auffassung sind, dass diese Voraussetzungen auch bei ihnen vorliegen, können um Aufnahme in die Verordnung nachsuchen, sofern die betreffende Stadt oder Gemeinde noch nicht im Entwurf der Verordnung genannt ist. Eine entsprechende Stellungnahme Ihrer Stadt oder Gemeinde übersenden Sie mit kurzer Begründung bitte bis

22.09.2017

an unsere Geschäftsstelle zur Weiterleitung an das HMUKLV.

Der Verordnungsentwurf kann im Mitgliederbereich unserer Homepage hsgb.de in der Rubrik „Stellungnahmen Beschlüsse“ abgerufen werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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