Nach § 33 Nr. 3 des Hessischen Waldgesetzes (HWaldG) vom 27.06.2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GVBl. S. 607) ist das für das Forstwesen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Art und den Umfang der fachlichen Betreuung für den Körperschaftswald nach § 19 Abs. 1 HWaldG durch den Landesbetrieb Hessen-Forst zu treffen.
Mit Schreiben vom 26.10.2016 hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der Geschäftsstelle den Entwurf der Verordnung über die fachliche Betreuung des Körperschaftswaldes durch den Landesbetrieb Hessen-Forst zur Stellungnahme bis 23.12.2016 übersandt. Der Verordnungsentwurf kann auf der Homepage des HSGB im Mitgliederbereich unter der Rubrik „Stellungnahmen und Beschlüsse“ eingesehen werden.
Der Verordnungsentwurf wird durch das HMUKLV wie folgt erläutert:
- Der bisherige bewährte Leistungsumfang der Betreuung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst bleibt im Wesentlichen erhalten. Im Vergleich zur bisherigen Anordnung (StAnz. 2003, S. 3966 ff.) wurden die Regelungen deutlich gestrafft. Fachliche Begriffe wurden entsprechend aktualisiert und im Hinblick auf kartellrechtliche Aspekte konkretisiert. So gehört z.B. die jährliche Wirtschaftsplanung auch weiterhin zum Leistungsumfang. In dem Verordnungsentwurf wird diesbezüglich der aktuellen Haushaltsbegriff „forstlicher Produktbereichsplan“ verwendet (siehe § 1 Nr. 2a).
- Der Verordnungsentwurf ist analog zur Privatwald-Förderverordnung vom 28.11.2014 (GVBl. S.341 f.) aufgebaut.
- Der Leistungsumfang der kostenfreien forsttechnischen Leitung wird im § 1 der Verordnung geregelt. Es handelt sich im Wesentlichen um Leistungen, die im Interesse des Gemeinwohls liegen und insofern von Leistungen im wirtschaftlichen Interesse abzugrenzen sind. Übereinstimmend zur Privatwald-Förderverordnung wurde die Wahrnehmung der Verkehrssicherung den Gemeinwohl dienenden Leistungen zugeordnet (§ 1 Nr. 4). Nach § 19 Abs. 3 HWaldG trägt das Land die Kosten für die forsttechnische Leitung; d.h. für diese Leistungen haben die Kommunen keine Beförsterungskosten zu entrichten.
- Entsprechend zur Privatwald-Förderverordnung wird des Weiteren in dem vorgelegten Verordnungsentwurf der Aufgabenbereich der Zuordnung der Daten über die Menge und die Sortimente des geernteten Holzes zu Kaufverträgen der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sowie die Rechnungstellung zu diesen Kaufverträgen dem forsttechnischen Betrieb – und nicht mehr wie in der bisherigen Anordnung der kostenfreien forsttechnischen Leitung – zugeordnet (§ 2 Nr. 1 lit. d). Diese Zuordnung erfolgt vor dem Hintergrund des kartellrechtlichen Verfahrens gegen das Land Baden-Württemberg in vorbeugender Hinsicht für Hessen.
- Die Regelung für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Domanialwaldungen des Landkreises Waldeck bleiben unberührt (§ 3).
- Die Verordnungsermächtigung nach § 33 Nr. 3 HWaldG erstreckt sich darauf, die Art und den Umfang der fachlichen Betreuung für den Körperschaftswald durch den Landesbetrieb Hessen-Forst zu regeln. Daher enthält der Verordnungsentwurf keine Regelungen zur Bemessung der Beförsterungskostenbeiträge. Die Bemessung der Beförsterungskostenbeiträge erfolgt nach § 19 Abs. 3 HWaldG. Sie werden von dem für Forsten zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium nach Anhörung des Landesforstausschusses festgelegt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
