Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz, FBAG vom 30.11.2015, GVBl. S. 525 – wir berichteten im Eildienst Nr. 12 – ED 170 – vom 16.12.2015) sind die Gemeinden grundsätzlich verpflichtet, die Fehlbelegungsabgabe zu erheben. Dabei soll die erstmalige Festsetzung der Fehlbelegungsabgabe mit Beginn zum 1. Juli 2016 erfolgen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FBAG), die Festsetzung kann aus dringenden Gründen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wobei sie spätestens bis zum 31.12.2016 erfolgen soll, vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 FBAG. Zwischenzeitlich hatte sich das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) die Gemeinden gebeten, bis 29.01.2016 mitzuteilen, ob eine Befreiung von der Erhebungspflicht gewünscht wird und ob diese rechtlich tragfähig begründet werden kann (wir berichteten dazu im Eildienst Nr. 12 – ED 170 – vom 16.12.2015 und vorgängig bereits per Rundmail vom 09.12.2015). Inzwischen hat das HMUKLV uns einen Entwurf für eine Nichterhebungsverordnung übersandt, in dem über 200 Städte und Gemeinden von der Pflicht zur Erhebung der Fehlbelegungsabgabe wegen unverhältnismäßigem Aufwand befreit werden. Diesen Entwurf hatten wir bereits mit Bürgermeisterrundmail vom 23.03.2016 an die Mitgliedsstädte und –gemeinden versandt.
Das HMUKLV hatte mitgeteilt, dass Gemeinden, die bis zum 29.01.2016 die Befreiungsvoraussetzungen noch nicht vollständig darlegen konnten, dies ggf. im Rahmen der
2-monatigen Anhörung der kommunalen Spitzenverbände nachjustieren können.
Da es sich bei der vom HMUKLV gesetzten Frist nicht um eine Ausschlussfrist handelte, empfehlen wir den nicht in der Anlage zum Entwurf der Nichterhebungsverordnung genannten Städten und Gemeinden, die eine Befreiung von der Erhebungspflicht wünschen, schnellstmöglich
- einen entsprechenden Antrag noch an das HMUKLV zu richten. Dabei sollten Sie auf die auf S. 2 des Schreibens des HMUKLV genannten Gesichtspunkte eingehen. Die erforderlichen Angaben können nach § 12 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes (FBAG) bei der WI-Bank oder ggfls. unbürokratisch bei den Ihnen bekannten örtlichen Wohnungsgesellschaften/-genossenschaften erfragt werden.
- Bitte geben Sie uns das Schreiben Ihrer Stadt/Gemeinde schnellstmöglich zur Kenntnis, damit wir es bei Ausarbeitung unserer Stellungnahme zum Entwurf der Nichterhebungsverordnung berücksichtigen können. Hierfür bitten wir um Übersendung an unsere Geschäftsstelle bis spätestens 9. Mai 2016.
Soweit ein derartiger Antrag beim HMUKLV gestellt war, aber keine Rückmeldung erfolgte und auch im Entwurf der Nichterhebungsverordnung keine Befreiung erfolgt, bitten wir ebenfalls um Übersendung Ihres Schreibens an das HMUKLV. Wir empfehlen, dass sich die Stadt/Gemeinde parallel dazu höflich beim HMULKV nach dem Sachstand bezüglich des gestellten Befreiungsantrags erkundigt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
