Startseite Entwurf der Förderrichtlinien für die Verteilung zusätzlicher Bundesmittel für Kita-Investitionen liegt vor

Entwurf der Förderrichtlinien für die Verteilung zusätzlicher Bundesmittel für Kita-Investitionen liegt vor

Im Rahmen des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets des Bundes (vom 14. Juli 2020, BGBl. I S. 1683) ist u. a. durch Art. 2 des genannten Gesetzes das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder geändert worden. In den Jahren 2020 und 2021 gewährt der Bund danach den Ländern und Gemeinden im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie Finanzhilfen aus dem Bundessondervermögen Kinderbetreuungsausbau. Auf Hessen entfällt dabei ein Betrag von 76.931.913,00 €.

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) hat nunmehr den Entwurf einer Änderungsrichtlinie zur bestehenden Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ vorgelegt, zu dem die kommunalen Spitzenverbände bis 18.09.2020 Stellung nehmen können. Den entsprechenden Richtlinienentwurf hatten wir bereits vorab mit Sofort-Info vom 27.08.2020 an die Mitgliedsstädte und –gemeinden übermittelt.

Der Entwurf sieht insbesondere vor, dass die zusätzlich zur Verfügung stehenden Bundesmittel maßgeblich für Jugendamtsbezirke zur Verfügung gestellt werden, bei denen Förderanträge für Investitionsvorhaben im Jahr 2019 nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Dies ist nach Einschätzung der Geschäftsstelle auch deshalb sachgerecht, weil nach § 26 Abs. 2 des (Bundes-) Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder mit den zusätzlichen Bundesmitteln (2020/2021) Investitionen gefördert werden, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen wurden.

Bei den 2019 nicht mehr geförderten Vorhaben dürfte es sich um solche handeln, deren Vorbereitung relativ weit vorangeschritten ist. Als Beginn gilt nach § 26 Abs. 3 Satz 1 des letztgenannten Gesetzes der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags unter der Voraussetzung des unverzüglichen Beginns der vertraglich vereinbarten Leistungen (Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und/oder Ausstattungsmaßnahmen). Unverändert bleibt es bei den bisherigen und 2019 erhöhten Fördersätzen.

Das HSMI hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es grundsätzlich dabei bleibt, dass Maßnahmen gefördert werden, die ab dem 1. Januar 2018 begonnen wurden (Ziff. 6.2 Satz 1 der bestehenden Richtlinie). Hierin liegt eine Ausnahme vom sogenannten Refinanzierungsverbot, welches grundsätzlich besagt, dass Fördermittel nur vereinnahmt werden dürfen, wenn das geförderte Vorhaben noch nicht begonnen war. Laut HSMI besteht für den Bereich der Förderung von Kita-Investitionen bewusst eine Ausnahme von diesem Refinanzierungsverbot gemacht wurde. Zu beachten ist, dass bei Inanspruchnahme der neuen Bundesmittel für 2020/2021 die Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen „unverzüglich“ begonnen werden muss.

Das HMSI hat weiter mitgeteilt, dass das Regierungspräsidium Kassel jeweils auf eine möglichst gut zu den zeitlichen Umsetzungsmöglichkeiten vor Ort entsprechende Fördervariante achten wird.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2 – Dr.R./Bü./Rau./Ju. 

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