Wie in den Vorjahren hat die Geschäftsstelle des HSGB exklusiv für die Mitglieder eine Vorausschau für die Entwicklung zentraler Rechengrößen für den Kommunalen Finanzausgleich (KFA) angestellt. Sie bezieht sich insbesondere auf die Entwicklung des Grundbetrags für die Berechnung von Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen.
Anders als in Vorjahren können die Kommunen diese Vorausschau allerdings insofern entspannter betrachten, als nach dem aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörper-schaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften die bisher in § 92a Abs. 1 Nr. 2 HGO enthaltene Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts bei Haushaltsdefiziten im Finanzplanungszeitraum entfällt. Nach dem nunmehr veröffentlichten Finanzplanungserlass wird es nicht beanstandet, wenn ein an sich nach § 92a Abs. 1 Nr. 2 HGO aufzustellendes Haushaltssicherungskonzept bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr aufgestellt wird. Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) hat damit einen Vorschlag der Kommunalen Spitzenverbände aufgegriffen.
Nachfolgend die Berechnungsergebnisse:
Ergebnisse in Euro
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2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
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Grundbetrag |
1) |
1.844,93 |
1.935,45 |
2.006,71 |
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Schwellwert für die Schlüsselzuweisung A |
810,01 |
855,58 |
901,64 |
939,82 |
1) vgl. dazu die den Kommunen bekanntgegebenen KFA-Planungsdaten des HMdF vom 11.11.2024
Bedeutung und Umsetzung in die Finanzplanung der Gemeinde
Wie viele Schlüsselzuweisungen die Gemeinde erhält und wie viel Kreis- und Schulumlage oder sogar Solidaritätsumlage sie zahlt: Das sind zentrale Stellgrößen für den Haushalt und die mittelfristige Finanzplanung. Beide Positionen hängen aber sowohl von der Entwicklung der eigenen Steuereinnahmen der Gemeinde als auch von der Entwicklung des KFA, wie sie sich im Grundbetrag ausdrückt ab.
Mit den vorstehenden Daten kann die Gemeinde die Wechselwirkungen zwischen den von ihr erwarteten Entwicklungen der eigenen Steuereinnahmen, Schlüsselzuweisungen und Umlagen abschätzen.
Berechnungsgrundlagen für die Vorausschau
Ausgangsbasis ist die aktualisierte KFA-Trendberechnung des HSGB für das Ausgleichsjahr 2025. Sie beinhaltet die Ist-Ergebnisse der Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer, beim Familienleistungsausgleich und der Gewerbesteuer bis 30.9.2024 sowie die Hebesätze der Realsteuern wie vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlicht. Für die Grundsteuern A und B waren die Ist-Ergebnisse bis zum 30.6.2024.
Auf diese Ausgangswerte wurden jeweils die Orientierungsdaten bis 2028 angewendet, wie sie das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz veröffentlicht hat (s. Meldung in dieser Ausgabe). Für die Grundsteuern A und B wurde mit Blick auf die Schätzunsicherheiten durch die ab 2025 anzuwendenden neuen Bemessungsgrundlagen ein konstantes Aufkommen unterstellt. Für die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer wurden die Schlüsselzahlen für deren Verteilung, wie sie das Hessische Ministerium der Finanzen für 2024-2026 in Modellberechnungen mitgeteilt hat zu Grunde gelegt. Weiter wurden für die Entwicklung der Grundsteuerhebesätze zunächst die vom HMdF im Juni 2024 als Hebesatz-Empfehlung veröffentlichten Hebesätze zu Grunde gelegt. Die Veränderungen der fortgeschriebenen Einwohnerzahlen durch den Zensus 2022 wurden ab dem Ausgleichsjahr 2026 dergestalt berücksichtigt, dass die Veränderung auf den Fortschreibungsstand der Bevölkerung auf den 31.12.2023 (das ist ein „Vor-Zensus“-Ergebnis) angewendet wurde.
Offen ist, welche Änderungen sich letztlich aus der vom Land beabsichtigten Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) ergeben, die am 1.1.2026 und damit mit Wirkung ab dem KFA-Jahr 2026 in Kraft treten soll. Hier wurde mangels konkreter Anhaltspunkte erstmal ein konstanter Rechtsstand unterstellt.
1.2 Dr.R./Rau/Ju
