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Entwicklung des Grundbetrags für den Kommunalen Finanzausgleich im Finanzplanungszeitraum

Die Geschäftsstelle hatte im September 2019 eine Abschätzung des Grundbetrags im Finanzplanungszeitraum vorgenommen (vgl. Eildienst Nr. 11 – ED 122 vom 18.9.2019). Auf Grundlage der Orientierungsdaten gemäß Finanzplanungserlass 2020 (Eildienst Nr. 12 – ED 254 vom 28.10.2020) und der Ergebnisse der Übereinkunft zwischen Land und Kommunalen Spitzenverbänden vom 6.11.2020 (s. dazu Eildienst Nr. 12 – ED 253 v. 28.10.2020) ergibt sich dabei folgende Entwicklung:           

 

2021

2022

2023

2024

Grundbetrag kreisangehörige Gemeinden

1.467,32

1.446

1.571

1.650

Schwellwert Schlüsselzuweisung A

683,70

666

732

788

Kreisumlagegrundlage, Tsd. Euro

7.437,5

7.313,3

7.978,7

8.450,1

Für das Ausgleichsjahr 2021 ist die Modellberechnung unserer Geschäftsstelle (Stand 17.11.2020, dazu Eildienst Nr. 13 – ED 266 vom 17.11.2020) übernommen. Aufmerksame Leserinnen und Leser werden hinter dem Komma eine minimale Verschiebung bemerkt haben, die sich aus einer kleineren Korrektur in unserer Modellberechnung ergeben hat.

Wie bezüglich aller anderen Finanzplanungsdaten bestehen natürlich aktuell besondere Unsicherheiten. Deutlich wird aber, dass trotz sinkender eigener Steuereinnahmen der Kommunen die im Rahmen der Übereinkunft zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden eine deutliche Stabilisierung des Finanzausgleichs bringt. Ab dem Jahr 2023 treten dann neben die erhöhten Schlüsselzuweisungen auch wieder in merklicher Weise die Zuwächse bei den eigenen Steuereinnahmen.

Insgesamt zeigt sich, dass für das Jahr 2022 der noch 2019 prognostizierte Grundbetrag deutlich unterboten wird (Prognose 2019: 1.510 Euro). Für 2023 ergibt sich hingegen gegenüber den Zahlen von vor gut einem Jahr kein wesentlicher Unterschied (damals: 1.570 Euro).

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abt.1.2-Dr.R./Rau./Ju.

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