Startseite Entwicklung des Grundbetrags für den Kommunalen Finanzausgleich im Finanzplanungszeitraum

Entwicklung des Grundbetrags für den Kommunalen Finanzausgleich im Finanzplanungszeitraum

Wichtig für die örtliche Finanzplanung, aber bisher schwer abschätzbar: Die Entwicklung des für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen maßgeblichen Grundbetrags im Finanzplanungszeitraum. Die Geschäftsstelle hat für den Finanzplanungszeitraum auf Grundlage der im Oktober 2018 veröffentlichten Orientierungsdaten sowie den Ergebnissen der Mai-Steuerschätzung 2019 (vgl. dazu Eildienst Nr. 6 – ED 70 vom 15. Mai 2019) eine Abschätzung der Entwicklung des Grundbetrags vorgenommen. Es ist beabsichtigt, diese jährlich fortzuschreiben. Dabei wird auch regelmäßig überprüft, inwieweit die genannten Berechnungsgrundlagen unter Umständen modifiziert werden müssen. Neben der Entwicklung der eigenen Steuereinnahmen der Städte und Gemeinden sind naturgemäß auch die Annahmen zur Höhe der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden mit großen Unsicherheiten behaftet. Andererseits zeigt sich, dass sich Annahmen, die sich später als unzutreffend herausstellen, häufig gegenläufig entwickeln und sich zumindest teilweise ausgleichen. Klar ist aber auch: Bei einer deutlich schlechteren wirtschaftlichen Entwicklung wäre der Ausblick für den KFA ebenfalls wesentlich schlechter.

Für das Ausgleichsjahr 2020 ist die fortgeschriebene Trendberechnung unserer Geschäftsstelle übernommen.

Aktuell ergibt sich folgendes Bild:

 

Ausgleichsjahr

 

2020

2021

2022

2023

Grundbetrag (§ 18 Abs. 1 FAG)

1.420

1.470

1.510

1.570

Quotient für die Schlüsselzuweisung A (§ 17 Abs. 2 FAG)

677

672

690

717

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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