Bundesweit sind in der jüngsten Vergangenheit Probleme bei der Klärschlammentsorgung bekannt geworden; auch in Hessen sind derartige Fälle aufgetreten. Hintergrund ist wohl die Tatsache, dass die Möglichkeiten für eine bodenbezogene (landwirtschaftliche) Verwertung von Klärschlamm aufgrund der neuen Regelungen der Klärschlammverordnung sowie der Düngemittel- und Düngeverordnung künftig eingeschränkt sind. Hinzu kommt, dass temporäre Einschränkungen bei den (Mit)Verbrennungskapazitäten aufgetreten sind.
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat im Juni diesen Jahres eine Abfrage bei den hessischen Kläranlagenbetreibern und eine Bestandsaufnahme vorhandener Mit(Verbrennungskapazitäten) durchgeführt.
Ergebnis war, dass – trotz der kurz- bis mittelfristig zur Verfügung stehenden (Mit)Verbrennungskapazitäten für Klärschlamm – auch künftig Engpässe bei der Klärschlammentsorgung nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Daher ist es notwendig, dass in Hessen ausreichende Zwischenlagerkapazitäten für Klärschlamm zur Verfügung stehen, um vorübergehende Entsorgungsengpässe überbrücken zu können.
Vor diesem Hintergrund hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 20. August diesen Jahres „Hinweise zur Entsorgung von Klärschlamm bei Einschränkung der bodenbezogenen Verwertung sowie fehlenden Verbrennungskapazitäten“ gegeben.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
