Startseite Entscheidung über Kostenbeiträge für die Kinderbetreuung während der Dauer der Gültigkeit des Betretungsverbots

Entscheidung über Kostenbeiträge für die Kinderbetreuung während der Dauer der Gültigkeit des Betretungsverbots

Aus den Mitgliedsstädten und –gemeinden wird nunmehr vermehrt mitgeteilt, dass aus den Gremien, aber auch mit Blick auf die sich monatlich erhöhenden Beitragsrückstände der Eltern auch aus deren Reihen eine baldige abschließende Entscheidung über die Erhebung bislang auf Grundlage vorläufiger Regelungen nicht erhobener Beiträge als geboten erscheint.

Im Eildienst Nr. 3 – ED 36 – vom 19.03.2020 hatten wir die Frage der Erhebung von Kostenbeiträgen für die Zeitdauer des Betretungsverbots empfohlen, zunächst eine vorläufige Regelung durch den Gemeindevorstand treffen zu lassen, aber zugleich darauf hingewiesen, dass die grundsätzliche Entscheidung über einen Erlass der Gemeindevertretung vorbehalten ist.

Fraglich ist, ob für ein dauerhaftes Absehen von der Beitragserhebung die Entscheidung der Gemeindevertretung über einen generellen Erlass oder eine entsprechende Satzungsänderung getroffen werden sollte.

Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) können für die Inanspruchnahme von Angeboten u. a. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach §§ 22 – 24 SGB VIII Kostenbeiträge erhoben werden. Nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII kommt ein Erlass des Kostenbeitrags auf Antrag oder eine Übernahme eines Teilnahmebeitrags vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Betracht, wenn die durch den Kostenbeitrag verursachte Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII oder Leistungen nach §§ 2 und 3 des Asylbewerber-Leistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gem. § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil nur mit einem Elternteil zusammen, tritt dieser an die Stelle der Eltern in diesem Sinne, § 90 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 90 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII.

Die im SGB VIII geregelten Erlassmöglichkeiten beziehen sich also auf Fälle, in denen die Erhebung des Kostenbeitrags eine soziale Härte darstellen würde und sind beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen.

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) enthält ebenso wie das SGB VIII keinerlei Regelungen, die eine Vorgabe für Fälle formuliert, in denen Kinder aus Gründen des Infektionsschutzes nicht zur Kinderbetreuung zugelassen sind. § 31 Satz 1 HKJGB bestimmt lediglich, dass für die Inanspruchnahme vor Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden können und ist ansonsten durch die Neuregelung des     § 90 SGB VIII mit der Streichung des Landesrechtsvorbehaltes überholt, weil Bundesrecht Landesrecht bricht.

Für die Kostenbeiträge als öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art gelten nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH) nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) die §§ 3 – 6 KAG (HessVGH, Beschl. v. 04.03.2014, Az.: 5 C 2331/12.N – juris, Randnr. 29). Hieraus folgt, dass auch die Verweise auf die Bestimmungen der Abgabenordnung (AO), die § 4 KAG in weitem Umfang vornimmt, Anwendung finden.

Die Bestimmungen des § 163 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 227 AO setzen inhaltlich voraus, dass die Festsetzung oder Einziehung der Abgabe nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Ein Abgabenerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen – nur dieser kommt hier in Betracht – ist nur zulässig, wenn die Abgabenerhebung bei Vorliegen eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Abgabentatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, und dass umgekehrt für einen Billigkeitserlass wegen sachlicher Härte dann kein Raum ist, wenn der Normgeber die Abgabenerhebung trotz des von ihm erkannten Eintritts von sachlichen Härten angeordnet und damit die Härten in Kauf genommen hat (Bundesverwaltungsgericht – BVerwG, Urt. v. 23.08.1990, Az.: 8 C 42/88 = HSGB 1990 S. 493, 494).

Die Fallgestaltung, dass Kinder, die zur Betreuung in einer Tageseinrichtung aufgenommen sind, die Betreuung aufgrund eines nach Maßgabe von § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Wege der Rechtsverordnung der Landesregierung ausgesprochenen Betretungsverbots nicht nutzen dürfen, ist bislang in der Praxis noch nicht aufgetreten. Die Regelungen über die Erhebung von Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsangeboten sind bei Erlass der entsprechenden Regelungen in der Praxis davon ausgegangen, dass Kostenbeiträge für übliche Schließzeiten (bspw. Ferien) weiter zu zahlen sind und haben keine Regelung für den hier zu diskutierenden Fall getroffen, in dem durch Rechtsverordnung des Landes nach § 32 Abs. 1 IfSG ein landesweites generelles Betretungsverbot für Kinder ausgesprochen wird. Es betrifft aber keine unbilligen Einzelfälle, die auch im Einzelfall zu prüfen wären.

Da die öffentliche Verwaltung ausstehende Forderungen grds. einziehen muss, kommt ein Verzicht ohnehin nicht in Betracht.

Daher ist nach Auffassung der Geschäftsstelle eine für alle Betroffenen eindeutige Rechtsklarheit und Rechtssicherheit mit einer Satzungsregelung zu bewirken.

Es steht jeder Gemeinde/Stadt zu aus sozialpolitischen Erwägungen für bestimmte Fälle keine Kostenbeiträge zu erheben bzw. Vergünstigungen oder Freistellungen zu gewähren.

Aufgrund der außergewöhnlichen Belastungen der Eltern in der Corona- Krise kann daher in der Zeit des „Betretungs-Verbotes“ für die Fälle, die keinen Anspruch auf Notbetreuung hatten oder die auf die Notbetreuung verzichtet haben eine Freistellung von den Kostenbeiträgen gewährt werden.

Eine Satzungsregelung mit einer solchen Freistellungsregelung kann auch mit Rückwirkung ohne Probleme beschlossen werden, da sie begünstigend ist. Ferner sind ortsangemessene Konkretisierungen möglich.

Ergänzende Satzungsregelung in der Gebührensatzung bzw. Kostenbeitragssatzung zur Freistellung von Kostenbeiträgen wegen der Corona-Maßnahmen

Formulierungsvorschlag:

Soweit die Kinderbetreuung nach der ……Satzung…. wegen des Betretungsverbotes nach der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus einschließlich der jeweiligen Anpassungsverordnungen nicht in Anspruch genommen werden konnte und/oder auf den Anspruch auf Notbetreuung aufgrund der Ausnahmen vom Betretungsverbot verzichtet wurde, wird für die Zeit vom …… (bitte zutreffenden Zeitraum einfügen) z. B. (16.03.2020) bis zum …… (05.07.2020 Zeitraum des Betretungsverbotes) der Kostenbeitrag nach § ….. der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kinderbetreuung der Gemeinde/Stadt ……nicht erhoben.

Für die Inanspruchnahme der Notbetreuung wird der Kostenbeitrag pro Tag /pro Stunde / pro Woche  etc. für die zur Verfügung gestellten Betreuungsstunden  von ….. in Höhe von ……€  und/oder gemäß § ….. der Satzung erhoben.

 

Die Formulierung ist auf die jeweilige örtliche Lage und Entscheidung mit den betreffenden Daten und der zutreffenden Formulierungsalternative anzupassen

Da die Erhebung der Kostenbeiträge aufgrund einer gültigen Satzungsregelung erfolgt, sollte die Befreiung davon ebenfalls aufgrund einer durch das zuständige Gremium (Gemeindevertretung/ Stadtverordnetenversammlung) beschlossenen Satzungsregelung erfolgen.

Dabei kann ähnlich verfahren werden, wie z. B. bei der Umsetzung der Förderungsregelung des § 32 c HKJGB in den Satzungen zur Freistellung von den Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt für 6 Betreuungsstunden.

Welche sozialpolitischen Gesichtspunkte die Stadt oder Gemeinde im Rahmen ihrer Entscheidung im Übrigen berücksichtigt oder welche Gewichtungen vorgenommen werden unterliegt allein der kommunalpolitischen Beurteilung.

Gegebenenfalls könnte und müsste daher auch geregelt werden, dass bereits erhobene Kostenbeiträge nachträglich anteilig erstattet oder verrechnet werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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