Zur Frage, ob der Finanzausschuss anstelle des Kreistages nach § 30a HKO entscheiden kann, hat das VG Darmstadt in einem aktuell ergangenen Beschluss vom 27.05.2020 – 3 L 722/20.DA entschieden, dass die Gefahren aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie („Corona“) derzeit keine Entscheidung des Finanzausschusses anstelle des Kreistages gem. § 30a HKO rechtfertigen würde. Die Entscheidung ist auf unserer Homepage unter Kommunalverfassungsrecht/Wahlrecht eingestellt. Als Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein deutlicher Rückgang der Corona-Infektionen auch im Landkreis Darmstadt-Dieburg zu beobachten sei. Die Maßnahmen der Landesregierung zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus seien erfolgreich gewesen, so dass sie nunmehr Stück für Stück gelockert werden könnten. So erlaube der Hessische Verordnungsgeber selbst die – beschränkte – Durchführung von Veranstaltungen zu einer maximalen Teilnehmerzahl von 100 Personen. Zur befürchteten Überlastung des Gesundheitssystems sei es ebenfalls nicht gekommen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Gesundheitsgefahren durch das Corona-Virus derzeit überschaubar seien.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist zwar für die Kreisebene betroffen worden. Da die Vorschrift des § 30a HKO allerdings inhaltsgleich mit der Vorschrift des § 51a HGO für die Gemeindeebene ist, kann das Urteil durchaus auf die Gemeindeebene übertragen werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Urteil lediglich ein Einzelfall regelt und die derzeitigen aktuellen Gegebenheiten trifft. Außerdem ist der Beschluss derzeit noch nicht rechtskräftig.
Es kann aber davon ausgegangen werden, dass aufgrund der aktuellen Infektionszahlen ähnliche Entscheidung von anderen Verwaltungsgerichten ergehen würden. Aufgrund der bestehenden umfänglichen Lockerungsmaßnahmen sehen auch wir derzeit keine Veranlassung anstelle der Gemeindevertretung den Finanzausschuss in seiner Funktion als L-Ausschuss gem. § 51a HGO tagen zu lassen. Wir würden deshalb empfehlen, wieder ordnungsgemäße Sitzungen der Gemeindevertretungen durchzuführen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
