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Energie: Solarpaket I verabschiedet

Für das Gelingen der Energiewende sind die Ausbauziele im Bereich der Photovoltaikanlagen von zentraler Bedeutung. Eine Beschleunigung des Ausbaus ist der richtige Schritt, um dem Ziel der Klimaneutralität 2045 näher zu kommen. Mit dem Solarpaket I haben der Bundestag und Bundesrat nun allerdings ein Gesetzespaket verabschiedet, das den Ausbau erneuerbarer Energien zum Teil zu Lasten der Kommunen vorantreiben soll. Dies hatte der Deutsche Städte- und Gemeindebund – DStGB im Vorfeld der Abstimmung unter anderem in einem Brief an die Fraktionsvorsitzenden der Ampelkoalition deutlich kritisiert und für Nachbesserungen geworben.

Am 26. April haben sowohl Bundestag als auch Bundesrat das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, das sogenannte Solarpaket I, beschlossen. Das Gesetz tritt ausweislich seines Art. 14 im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon tritt vor allem die neue Regelung des § 6a des Windenergieflächenbedarfsgesetzes zur Erklärung bestehender Windenergiegebiete zu Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land am 20.05.2024 in Kraft.

Im Vergleich zum Regierungsentwurf sind u.a. folgende Änderungen des EEG, des EnWG und des Energiefinanzierungsgesetzes wesentlich für kommunale Interessen:

  • Im Gesetzentwurf war eine Ausweitung der finanziellen Beteiligung nach § 6 EEG auf Solaranlagen des ersten Segments vorgesehen, die der DStGB begrüßt hat. Diese Ausweitung wurde gestrichen, wodurch die finanzielle Beteiligung an der lokalen Wertschöpfung und am Ende auch die Akzeptanz der Einwohnerinnen und Einwohner keine Verbesserung mehr erfährt.
  • Die in den neuen §§ 11a und 11b EEG enthaltene Pflicht von Grundstückseigentümern zur Duldung von Leitungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und der Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus von Windenergieanlagen wurde auf Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand begrenzt.

Diese im Änderungsantrag formulierte Beschränkung lehnt der DStGB entschieden ab. Es ergibt vor dem Hintergrund der massiven Ausbau- und Beschleunigungsbedarfe für erneuerbaren Energien keinen Sinn eine eigens für öffentliche Grundstücke geltende Regelung zu schaffen. Vielmehr braucht es Regelungen für alle Grundstücke.

Darüber hinaus ist die Duldungspflicht für die Verlegung und den Betrieb von Anschlussleitungen zu weit gefasst; hier sind sowohl straßenrechtliche Grundlagen zu beachten als auch etablierte Inhalte von Wegenutzungs- und Gestattungsverträgen, die z. B. auch die sehr wichtigen Themen wie der Verkehrsführung, der Beweissicherung des Straßenzustandes vor Nutzung, der Ausführung der Wiederherstellung, der Kostenentschädigung von Baumschnitt und Entfernung etc. dienen.

Die in den Kommunen etablierten Sondernutzungen bzw. Gestattungsverträge erlauben zudem die Vereinbarung eines vielfach höheren, jährlich wiederkehrenden Entschädigungsbetrages im Vergleich zu den im Gesetz angesetzten 5 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzfläche. Den Kommunen werden dauerhaft nennenswerte Einnahmen verloren gehen, die durch den Bund entsprechend zu entschädigen wären. Sollte an der Regelung festgehalten werden, sind sie der Höhe nach entsprechend anzupassen.

Dies ist am Ende auch eine Frage der Notwendigkeit, um einer von Akzeptanz getragene Energiewende gerecht zu werden. Akzeptanz wird unseres Erachtens von der Möglichkeit lokaler Wertschöpfung vermittelt. Eine solche geringe Einmalzahlung wird vor allem dort, wo Vergütungsmodelle für die Einlegung längerer Einspeiseleitungen entwickelt wurden, eine Schlechterstellung bedeuten.

Bei der Regelung zur Überfahrt geht es nicht zuletzt auch um die Ertüchtigung der Grundstücke für die Überfahrt, Zaunentfernungen, Umladen und kurzfristige Zwischenlagerungen, daher bringt dies Eingriffe in das Eigentum und mögliche Nachwirkungen, wie z. B. Bodenverdichtungen, mit sich. Der Änderungsantrag sieht vor, dass durch den Betreiber nach der letzten Überfahrt nur noch ein dem ursprünglichen Zustand „im Wesentlichen gleichartiger Zustand“ herzustellen ist. Dies ist eine spürbare Verschlechterung gegenüber dem Gesetzentwurf. Darüber hinaus wird durch den Änderungsantrag die Frage der Kostenüberahme und der zeitnahen Wiederherstellung nicht eindeutig geklärt.

  • Der Gesetzesentwurf sieht für das bestehende Mieterstrommodell eine Reihe von Verbesserungen vor. Wir begrüßen im Grunde die Erweiterung des Anspruchs auf den Mieterstromzuschlag auf Nicht-Wohngebäude. Daneben sieht der Gesetzesentwurf ein Konzept zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG-E) vor, das als eigenständiges Modell neben dem nach EEG geförderten Mieterstrom besteht. Wir begrüßen grundsätzlich die Einführung eines Modells zur Teilhabe aller Bewohnerinnen und Bewohner eines Gebäudes an der PV-Anlage auf dem Gebäudedach.
  • Der DStGB begrüßt, dass die Inbetriebnahme einer eigenen BalkonPhotovoltaik-Anlage für Bürgerinnen und Bürger deutlich erleichtert werden soll. Kritisch ist jedoch, dass auf eine Anmeldung bei den Netzbetreibern verzichtet werden soll. Diese Entbürokratisierungsmaßnahme bei den Bürgerinnen und Bürgern vernachlässigt die Prozesse bei den Netzbetreibern. Auch sehen wir es kritisch, dass in der Übergangszeit ein rückwärtsdrehender Zähler geduldet werden muss.

Der DStGB wird sich im Folgenden dafür einsetzen, dass es sowohl im Bereich der Nutzung von Grundstücken der öffentlichen Hand als auch bei der finanziellen Beteiligung von Kommunen an Anlagen des ersten Segments zu Verbesserungen kommt.

(Quelle: DStGB, 30.04.2024)

2.2 MG

 

 

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