Startseite Elterngeld Plus Neufassung des §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 1 BEEG durch Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325)

Elterngeld Plus Neufassung des §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 1 BEEG durch Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325)

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Schreiben vom 15. Januar 2015 auf vorbezeichnete Neuregelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hingewiesen. 

Das Gesetz vom 18. Dezember 2014 wurde im Bundesgesetzblatt vom 29. Dezember 2014 verkündet (BGBl. I S. 2325) und ist am 01. Januar 2015 in Kraft getreten. 

Neben dem Elterngeld bis zum 14.Lebensmonat des Kindes nach § 4 BEEG, welches nunmehr Basiselterngeld genannt wird, erhalten die Eltern die Wahlmöglichkeit 2 Elterngeld-Plus-Monate in Anspruch zu nehmen. Ferner kann durch die Inanspruchnahme der vier neuen Partnerschaftsbonusmonate die maximale Bezugsdauer auf 28 Monate ausgedehnt werden.

Nach den Neuregelungen in § 15 Abs. 2 BEEG besteht künftig aber nicht mehr die Möglichkeit einen Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers zu übertragen, sondern stattdessen kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden. Außerdem wurde in § 16 Abs. 1 BEEG geregelt, dass für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes spätestens 7 Wochen und für den Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich ein entsprechender Antrag beim Arbeitgeber zu stellen ist. Nunmehr kann aber nach der Neuregelung in § 16 Abs. 1 Satz 6 und Satz 7 jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen, wobei eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes liegen soll. 

Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG legt fest, dass für die vor dem 01. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder die §§ 2 bis 22 des BEEG in der bis zum 31. Dezember 2014 g. F. weiter anzuwenden sind. Die Neuregelungen geltend daher nur für die Eltern, deren Kinder ab dem 01. Juli 2015 geboren werden. 

Nach § 7 Abs. 1 HMuSchEltZVO wird eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des BEEG auch für die hessischen Beamtinnen und Beamten vorgesehen. Deswegen finden die vorgenannten Neuregelungen in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 BEEG ab ihrem Inkrafttreten und ab dem in der Übergangsregelung § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG genannten Zeitpunkt auch für die Hessischen Beamtinnen und Beamten entsprechende Anwendung. Die Regelungen zum Elterngeld gelten ohnehin auch für Beamtinnen und Beamte. Da aufgrund der Neuregelungen des BEEG kein Bedarf mehr für die Regelung in § 7 Abs. 2 HMuSchEltZVO besteht, ist beabsichtigt, die dann entbehrlichen Regelungen mit Wirkung zum 01. Juli 2015 zu streichen. 

Weitere Informationen zum Elterngeld Plus sind u. a. im Internet zu finden unter www.elterngeld-plus.de in einer Broschüre des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend usw. 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Nach oben scrollen