Durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs findet § 32a StPO, welcher den elektronischen Rechtsverkehr mit den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten regelt, über § 110c OWiG im Bereich der Ordnungswidrigkeiten auch Anwendung auf Verwaltungs- und Vollstreckungsbehörden.
Damit wäre der elektronische Rechtsverkehr auch in Hessen für den Bereich Ordnungswidrigkeiten ab dem 01. Januar 2018 eröffnet gewesen. Das Land Hessen hat, wie insbesondere auch vom Hessischen Städte- und Gemeindebund angeregt, von der Möglichkeit gemäß § 134 OWiG Gebrauch gemacht und den Zeitpunkt für die Eröffnung auf den spätest-möglichen Zeitpunkt 01. Januar 2020 verschoben (Verordnung zur Übergangsregelung für die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Verwaltungsbehörden, soweit sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen und ahnden, bei den Polizeibehörden, soweit sie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen vom 28. November 2017; GVBl. 2017, S. 394).
Eine weitere Verschiebung der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren ist in § 134 OWiG nicht vorgesehen. Die technische Umsetzung muss daher, soweit nicht bereits geschehen, rechtzeitig bis zum 01. Januar 2020 erfolgen.
Wir bitten um Beachtung.
