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ElektroG in Kraft getreten

Am 24. Oktober 2015 trat das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) in Kraft. Mit dem Gesetz werden die europarechtlichen Vorgaben der sogenannten WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EG) umgesetzt. Die Frist zur Umsetzung endete bereits vor über einem Jahr, am 14. Februar 2014. 

Ziel des Gesetzes ist es, die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu vermeiden und zu verringern, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung zu reduzieren und die Effizienz der Ressourcennutzung zu steigern. Konkret müssen ab 2016 Sammelquoten von 45 Prozent und ab 2019 von 65 Prozent der jeweils im Durchschnitt der drei Vorjahre in Verkehr gebrachten Neugeräte erreicht werden. 

Das ElektroG legt konkrete Pflichten für die Kommunen, für die Bürger, für die Hersteller der Produkte und den Handel. Für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) und damit für Kommunen gelten unter anderem folgende Regelungen: 

  • Im Rahmen der dem ElektroG zugrundeliegenden Strukturen sind die örE für die Einrichtung und dem Betrieb von Sammelstellen zuständig. Die Ausgestaltung der Sammlung liegt weitgehend im Ermessen der Kommunen (Bring- oder Holsystem). 
  • Die Abgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) bei den örE ist seit Inkrafttreten des ElektroG kostenlos. 
  • Die örE stellen die gesammelten Altgeräte sortiert in sechs Gruppen (Behältnissen) zur Abholung durch die Hersteller bereit. 
  • Die örE können Altgeräte selbst entsorgen oder durch beauftragte Dritte entsorgen lassen: Wenn sie dies der Gemeinsamen Stelle sechs Monate vorher ankündigen, können sie die gesamten Altgeräte einer Gruppe für zwei Jahren von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen (Optierung). 

Der Gesetzgeber räumt aber auch den Betroffenen bei der Umsetzung noch verschiedene Übergangsfristen ein. So gilt die Neueinteilung der Sammelgruppen erst ab dem 1. Februar 2016. Die neue Anzeigefrist für die Optierungen der Kommunen wird ebenfalls erst nach drei Monaten wirksam. 

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 40 vom 23.10.2015 verkündet und kann auf der Homepage www.bgbl.de (Bundesgesetzblatt / Bundesgesetzblatt Teil I / Nr. 40 vom 23.10.2015, S. 1739) eingesehen werden. 

Ergänzend weisen wir auf die Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände zum ElektroG vom 15. Juni 2015 hin, die unter www.dstgb.de (Schwerpunkte / Abfallwirtschaft / Elektroschrott / ElektroG: Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände) heruntergeladen werden kann. 

(Quelle: DStGB Aktuell – Städtebau, Vergabe und Umwelt 4415 vom 30. Oktober 2015)

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