Mit Hinweis auf unsere HSGB-Kompaktmeldung 99/24 zum Einwegkunststofffonds möchten wir aus gegebenem Anlass darauf hinweisen, dass Anspruchsberechtigte gem. § 15 Abs. 1 EWKFondsG der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind die gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 des KrWG nach dem jeweiligen Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen. Über den weitgefassten Begriff der juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden auch andere Behörden und öffentliche Einrichtungen, wie Gebietskörperschaften, in den Kreis der potentiellen Zahlungsempfänger einbezogen. Gemäß § 1 Abs. 1 HAKrWG sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des KrWG die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise. Gemäß § 4 HAKrWG können öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben sich den Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit bedienen. Dies erfolgt beispielsweise im Rahmen der Gründung eines Abfallzweckverbandes. Insoweit stellt sich die Frage, wer Anspruchsberechtigter nach dem EWKFondsG ist, wenn die Kommune auf einen Zweckverband zurückgreift. Dies lässt sich im Ergebnis nicht pauschal beantworten, sondern macht sich an der entsprechenden Verbandssatzung des jeweiligen Zweckverbands fest. Übertragen die Kommunen alle ihnen nach dem KrWG und dem HAKrWG zugewiesenen Aufgaben auf den Zweckverband, so wird man davon ausgehen müssen, dass hier der Zweckverband Anspruchsberechtigter ist. Sollten einzelne Aufgaben bei der Kommune verbleiben, so wird sie insoweit Anspruchsberechtigte sein. Für die Zuständigkeitsabgrenzung der Antragsberechtigung nach dem EWKFondsG ist, ob die Gemeinde weiterhin für die zur Kostenerstattung führenden Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 12 bis 15 EWKFondsG zuständig bleibt, oder ob sie diese Zuständigkeiten bzw. ein Teil der Zuständigkeiten auf den Zweckverband übertragen hat. Dies muss anhand der Satzung nachvollzogen werden.
Näheres finden Sie hierzu auch unter der Homepage http://www.einwegkunststofffonds.de/de/faq unter der Frage „Wer ist anspruchsberechtigt?“.
Wir bitten um Beachtung.
Abteilung 2.2 Vo/SB/AE
