In Ergänzung zu unserer Meldung 130/24 vom 01.08.2024 möchten wir darauf hinweisen, dass für die Bestätigung der Anspruchsberechtigung in Hessen die Regierungspräsidien zuständig sind (§ 19 Abs. 1 S. 1 HAKrWG). Diesbezüglich überreichen wir anbei das Schreiben des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat vom 19.08.2024, dem Sie die entsprechenden Informationen entnehmen können.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
2.2 Vo/SB/AE
