Startseite Einschränkung des Betriebes von Funkmikroanlagen und drahtlosen Mikrofonanlagen aufgrund der Versteigerung von Funkfrequenzbereichen

Einschränkung des Betriebes von Funkmikroanlagen und drahtlosen Mikrofonanlagen aufgrund der Versteigerung von Funkfrequenzbereichen

Im Jahr 2010 hat die Bundesnetzagentur Lizenzen für die Nutzung geeigneter Funkfrequenzbereiche versteigert, um diese für den Ausbau breitbandiger Mobilfunkinfrastruktur auf Grundlage des Mobilfunkstandards Long Term Evolution (LTE) nutzbar zu machen. Betroffen war auch der Frequenzbereich 790 bis 862 MHz, der unter anderem in nachrangiger Berechtigung für sogenannte drahtlose Produktionsmittel, wie beispielsweise Funkmikrofonanlagen genutzt wurde.  Die drei Mobilfunknetzbetreiber Telefónica Germany, Vodafone Deutschland und Telekom Deutschland nehmen seitdem stetig neue Breitband‐Mobilfunkanlagen im Frequenzbereich 790 ‐ 862 MHz in Betrieb. Durch den Parallelbetrieb von LTE kam es nicht selten zu Störungen von drahtlosen Mikrofonanlagen. Auch kommunale Einrichtungen, wie Schulen, Theater, Veranstaltungshallen oder Ratssäle konnten von Störgeräuschen betroffen sein, die die Funktionalität einer Drahtlosmikrofonanlage im betroffenen Frequenzbereich bis hin zur Unbrauchbarkeit beeinträchtigten. Allgemein wurde empfohlen, drahtlose Mikrofonanlagen auf andere geeignete Frequenzen umzustellen oder – wenn dies technisch nicht möglich oder praktikabel war – neue Anlagen anzuschaffen, die nicht den Frequenzbereich 790 bis 862 MHz nutzen.

Da es sich bei der Nutzung der Frequenzteilbereiche zwischen 790‐862 MHz für Anwendungen der drahtlosen Produktionstechnik (Professional Wireless Microphone Systems (PWMS), Funkmikrofone) um eine nachrangige Sekundärnutzung handelt, sind Schadensersatzansprüche gegenüber den Lizenznehmern oder der Bundesregierung, respektive der Bundesnetzagentur grundsätzlich ausgeschlossen.

Gleichwohl hatte der Deutsche Städte- und Gemeindebund bereits im Vorfeld der Versteigerung gegenüber Bund und Bundesrat die Erwartung geäußert, dass die den Städten, Gemeinden und Landkreisen im Zuge der Umstellung von drahtlosen Mikrofonanlagen entstehenden Kosten auf freiwilliger Basis angemessen kompensiert werden. Der Bund hat diese kommunale Forderung aufgegriffen und bereits im Juni 2009 gegenüber dem Bundesrat hierzu folgende Erklärung abgegeben: „Der Bund wird die Kosten, die sich nachweislich aus notwendigen Umstellungen bis Endes des Jahres 2015 bei denjenigen ergeben, die die Frequenzen 790 bis 862 Megahertz bisher nutzen, Rundfunksendeunternehmen und Sekundärnutzer, insbesondere Kultur- und Bildungseinrichtungen, in angemessener Form tragen.“ Unter Mitwirkung der Hauptgeschäftsstelle wurde in der Folge die „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Bundes an Sekundärnutzer wegen anrechenbarer störungsbedingter Umstellungskosten aus der Umwidmung von Frequenzen im Bereich 790 bis 862 MHz (RL‐BillStörKo)“ entwickelt, welche im Oktober 2011 in Kraft trat und im  September 2013 novelliert wurde.

Mit der im Juni 2015 erfolgten Versteigerung weiterer für mobile Breitbandanwendungen geeigneter Funkfrequenzen, diesmal im Bereich 694 bis 790 MHz (Digitale Dividende 2), ergibt sich nun eine gleichgelagerte Problematik. Das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur hat eine Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Ausgleichszahlungen an Nutzer drahtloser Produktionsmittel („PMSE“) für aus der Umwidmung der Frequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz resultierende Umstellungskosten (RL-UmstKoPMSE700) ausgearbeitet. Diese soll nach ähnlichem Prinzip wie die angesprochene RL‐BillStörKo Nutzern, die aufgrund der Vergabe für Lizenzen der Digitalen Dividende 2 ihre drahtlosen Mikrofonanlagen nicht mehr nutzen können, die Möglichkeit der Beantragung von Kompensationsleistungen geben. Die Erstattungsrichtlinie  soll im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn feststeht, wer die Anträge bearbeitet. Dies wird voraussichtlich die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen mit Sitz in Aurich sein.

Nach aktuellem Stand kann eine Entschädigung geltend machen werden, wenn eine Anlage folgende Voraussetzungen erfüllt: 

  • Die Anlage sendet und empfängt in den Frequenzbereichen 470 bis 694 MHz oder  694 bis 790.
  • 410,00 Euro Anschaffungswert oder mehr.
  • Anschaffungszeitraum 1. Januar 2012 bis 31. März 2015 bei Unternehmen und Privatpersonen.
  • Anschaffungszeitraum 1. Januar 1997 bis 31. März 2015 bei gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, öffentlich-rechtlichen oder öffentlich finanzierten Organisationen.
  • Zusätzliche und zwingend notwendige Antragsvoraussetzung ist weiterhin das Vorliegen einer gültigen Frequenzzuteilung der Bundesnetzagentur.

Städten, Gemeinden und Landkreise sowie ihren nachgeordneten Einrichtungen, die drahtlose Produktionsmittel wie z.B. eine Funkmikrofonanlage in den Frequenzbereichen 694 – 790 MHz betreiben, sollte bereits jetzt sicherstellen, dass eine Entschädigung für nicht mehr nutzbare Anlagen oder deren Umrüstung beantragt werden kann. Es sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Vorliegens einer gültigen Frequenzzuteilung hingewiesen. In aller Regel dürfte im Rahmen des Erwerbs und der Installation von in Frage kommenden Anlagen auf die Notwendigkeit der Beantragung einer Frequenzzuteilung hingewiesen und diese vorgenommen worden sein. Bestehen diesbezüglich dennoch Zweifel, sollte eine rasch eine Überprüfung stattfinden. Liegt keine Frequenzzuteilung vor, sollte nun umgehend ein Antrag auf nachträgliche Zuteilung gestellt werden. Kompensationsleistungen können nur beantragt werden, wenn die anlagenbezogene Frequenzzuweisung vor dem 01.10. 2015, also bis zum 30.09.2015 erteilt worden ist.

Die Bundesnetzagentur hat mitgeteilt, dass eine rechtzeitige Ausstellung der Funkfrequenzzuweisung nur sichergestellt ist, wenn der entsprechende Antrag bis 01. 08. 2015 bei der Bundesnetzagentur gestellt wurde.

Das Formular des Antrags auf Frequenzzuteilung kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:

http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/SpezielleAnwendungen/Terrestrisch/Mikrofone/Antrag_Durchsagefunk.pdf;jsessionid=AD5172047B472EB777040C133561017C?__blob=publicationFile&v=2

Allgemeine Informationen zu dem Thema sind unter folgendem Link zusammengefasst:

http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/Firmennetze/PMSE/PMSE-node.html

 

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