Sind die Bemessungsgrundlagen der Grundsteuer noch verfassungsgemäß? Diese Frage steht wieder einmal im Raum, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH, Vorlagebeschluss v. 22.10.2014, II R 16/13 – juris) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, dortiges Aktenzeichen: BVerfG: 1 BvL 11/14) die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob die gesetzlichen Bestimmungen über die Herleitung der Einheitswerte noch verfassungsmäßig sind.
- Keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Grundsteuerfestsetzungen
Unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf die Grundsteuererhebung hat das aber nicht: Die Steuerfestsetzung bleibt auf jeden Fall rechtmäßig. Die Steuerpflichtigen können gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde nämlich nicht einwenden, dass im Messbescheid des Finanzamts getroffene Feststellungen auf verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlagen beruhen.
Allerdings ist zu erwarten, dass in Unkenntnis dieser klaren rechtlichen Gegebenheiten wieder einmal vermehrt Widersprüche auch gegen die Steuerfestsetzungen der Städte und Gemeinden eingelegt werden. - Hinweise für die Bearbeitung etwaiger Widersprüche gegen Grundsteuerfestsetzungen
In der Rechtsprechung bis hinauf zum BVerfG ist geklärt, dass die Steuerbescheide der Gemeinden nicht mit dem Argument angegriffen werden können, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung verfassungswidrig sind. Das BVerfG hat erst mit Beschluss vom 18.02.2009 (NJW 2009, S. 1868, 1869) zutreffend deutlich gemacht, dass die Gemeinden im Rahmen der Festsetzung der Grundsteuer die falschen Adressaten derartiger Widersprüche sind:
Dies gilt vor allem für die Angriffe gegen Mängel im System der Grundstücksbewertung, die nach Auffassung der Beschwerdeführer zu einer gleichheitswidrigen Belastung der Grundstückseigentümer führt (…)Denn im Rahmen des Erlasses des Grundsteuerbescheides ist die Gemeinde an den Inhalt der Grundlagenbescheide gebunden (§ 13 Abs. 1, § 15, § 16 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GrStG i. V. m. § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 AO). Sie hat folglich hinsichtlich des Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Einheitswertbescheides und des Grundsteuermessbescheides weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Die Gemeinde errechnet lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet geltenden Steuerhebesatzes auf den im Steuermessbescheid ausgewiesenen Messbetrag (§ 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 GrStG). Danach kann offen bleiben, ob die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen zur Verfassungsmäßigkeit des Einheitswertverfahrens Einwendungen gegen den Einheitswertbescheid oder den Grundsteuermessbescheid betreffen. Denn jedenfalls die Grundstücksbewertung ist durch die Grundlagenbescheide abschließend entschieden.
Über diese Entscheidung berichteten wir im Eildienst Nr. 4 – ED 37 vom 29.04.2009.
a) Behandlung von Widersprüchen
Bezüglich etwaiger Widersprüche gilt Folgendes:
Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2014 sind in aller Regel bestandskräftig und können nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Einzig statthaftes Rechtsmittel gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist ein Widerspruch, der allerdings erst statthaft ist gegen den neuen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2015. Mit einem Einspruch können die Hauseigentümer nur gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamtes vorgehen.
Soweit kein Widerspruch eingelegt und beantragt wird, bestehende Festsetzungen aufzuheben, steht dem ebenfalls die Bindung der Gemeinde an den Grundsteuermessbescheid entgegen. Nach § 131 der Abgabenordnung (AO) kommt ein Widerruf eines Verwaltungsakts – ein solcher ist die Grundsteuerfestsetzung – nicht in Betracht, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. So liegt der Fall aber in Anbetracht der Bindung der Gemeinde an den Grundsteuermessbescheid. Daher kommt auch eine Aufhebung bestandskräftiger Bescheide nicht in Betracht.
Etwaige Widerspruchsführer sollten auf diese rechtlichen Gegebenheiten hingewiesen und die Rücknahme von Widersprüchen anheimgestellt werden. Erfolgt das nicht, ist das Verfahren vor dem Anhörungsausschuss durchzuführen und im Anschluss ein Widerspruchsbescheid zu erlassen.
b) Keine Vorläufigkeitserklärungen
Das BVerfG befasst sich nunmehr in dem Verfahren 2 BvR 287/11 und 1 BvL 11/14 auf Grundlage des Vorlagebeschlusses des BFH mit der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, insbesondere mit der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes (BewG). Bereits seit längerem beantragen Steuerberater unter Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einheitsbewertung die Vorläufigkeitserklärung der Steuerbescheide gem. § 165 AO.
In ständiger Beratungspraxis rät die Geschäftsstelle davon ab, solchen Anträgen stattzugeben.
• Zum einen ist das Grundsteuergesetz als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer so lange rechtswirksam, bis das Bundesverfassungsgericht die Norm für verfassungswidrig erklärt hat.
• Zum anderen vollziehen die Städte und Gemeinden als Grundsteuergläubiger mit der Erhebung der Grundsteuer die Grundsteuermessbescheide der Finanzverwaltung. So lange die Ausgangsbescheide in der Welt sind, sind die Städte und Gemeinden nicht zuletzt wegen des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehalten, mit den Folgebescheiden die Grundsteuer festzusetzen. Die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Zweifel beziehen sich hier im Übrigen auf die Bewertungsfragen, die mit den Grundlagenbescheiden entschieden werden. Richtiger Adressat für Einwände gegen die Bewertung ist damit die Finanzverwaltung und nicht die örtliche Gemeindeverwaltung, die mit den Folgebescheiden lediglich die Festsetzung des Finanzamtes zur Grundlage nimmt.
• Außerdem spricht gegen eine Vorläufigkeitsentscheidung die Überlegung, dass das BVerfG selbst bei einer in der Zukunft ausgesprochenen Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes aller Voraussicht nach dem Gesetzgeber eine Frist zur Nachbesserung der Rechtsgrundlage bzw. zu den Regeln des Bewertungsverfahrens setzen wird, ohne die Rechtsgrundlage für die Grundsteuererhebung in der Vergangenheit für gegenstandslos zu erklären. Das bedeutet: Grundsteuererstattungen wird es aller Voraussicht nach auch für Rechtsbehelfsführer nicht geben. - Rechtlicher Hintergrund der Verfahren vor dem BVerfG
Keineswegs ausgemacht ist, dass sich in Sachen Einheitsbewertung wirklich etwas ändert. Das BVerfG hat die vom BFH aufgeworfenen Fragen in der Vergangenheit dahin beantwortet, dass eine Änderung nicht geboten sei.
Der BFH hat mit o. g. Beschluss vom 22. Oktober 2014 dem BVerfG die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig sind. Der BFH geht davon aus, dass die festgestellten Einheitswerte, die für die Berechnung des Grundsteuermessbetrages maßgeblich sind, spätestens seit dem Feststellungszeitpunkt 01. Januar 2009 nicht mehr verfassungsgemäß sind. Mit einer mittelfristigen Entscheidung des BVerfG in dieser Frage ist daher zu rechnen.
In dem Verfahren, das dem Vorlagebeschluss des BFH zugrunde liegt, hatte der Kläger im Jahr 2008 ein Ladenlokal im ehemaligen Westteil von Berlin erworben. Er vertritt die Ansicht, dass der gegenüber dem Voreigentümer festgestellte Einheitswert für das Ladenlokal ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten könne, weil die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunktes 01. Januar 1964 verfassungswidrig seien. Die Einheitswertfeststellung müsse daher zum 01. Januar 2009 ersatzlos aufgehoben werden.
Die für die Grundsteuererhebung maßgeblichen Einheitswerte resultieren in den alten Bundesländern und dem ehemaligen Westteil von Berlin aus einem Haupt-feststellungsverfahren aus dem Jahr 1964. Der BFH ist der Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Werteverhältnisse spätestens seit dem 01. Januar 2009 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunktes nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist. Durch den Verzicht auf weitere Hauptfeststellungsverfahren sei es nach Anzahl und Ausmaß zu dem Gleichheitssatz widersprechenden Wertverzerrungen bei den Einheitswerten gekommen. Die seit dem Jahr 1964 eingetretene rasante städtebauliche Entwicklung gerade im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tiefgreifende Veränderungen am Immobilienmarkt fänden keinen angemessenen Niederschlag im Einheitswert.
Der BFH vertritt nicht die Ansicht, dass das Niveau der Grundsteuer insgesamt zu niedrig sei und angehoben werden müsse. Vielmehr gehe es darum, dass die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten innerhalb einer Gemeinde im Verhältnis zueinander realitätsgerecht bewertet werden müssten. Nur eine solche Bewertung könne gewährleisten, dass die Belastung mit Grundsteuer sachgerecht ausgestaltet werde und mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei.
Bisher hat das BVerfG diese Fragen aber anders beantwortet als der BFH. Richtig neu sind die Fragestellungen nämlich nicht. Sowohl der BFH als auch das BVerfG haben die gestellten Fragen eigentlich schon beantwortet.
So geht der BFH davon aus, dass das Bewertungsrecht regelmäßige Wertfortschreibungen erfordere. Das sei jedenfalls das gesetzgeberische Leitbild. Das System der Hauptfeststellung auf einen bestimmten Stichtag sei darauf angelegt, dass Hauptfeststellungen in bestimmten, nicht übermäßig langen Abständen stattfinden (BFH, Urt. v. 30.06.2010, Az. Az. II R 12/09 – juris, Rn. 13). Die Steuerlast müsse an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit ausgerichtet werden (a. a. O., Rn. 14). Anders als bei Erbschafts- und Schenkungssteuer stelle sich aber nicht das Problem der Gleichbehandlung mit anderen, nach dem Verkehrswert anzusetzenden Vermögensgegenständen (a. a. O., Rn. 17). Diese Darstellung unterlässt den Hinweis, dass das vom Gesetzgeber geschaffene System der Hauptfeststellung auf einen bestimmten Stichtag vom Gesetzgeber selbst auch wieder geändert wurde. § 21 Abs. 1 BewG sah Wertfortschreibungen im Abstand von sechs Jahren vor. Diese Regelung ist aber schon durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes v. 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) dergestalt endgültig außer Kraft gesetzt worden, dass nunmehr festgelegt ist, der Zeitpunkt der nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes werde durch besonderes Gesetz bestimmt (darauf wies der BFH in einem Urt. v. 2. 2. 2005, Az. II R 36/03, BStBl. II S. 428 noch zutreffend hin). Sollte es aufgrund des lange zurück liegenden Hauptfeststellungszeitpunkts zu Ungleichmäßigkeiten bei der Feststellung der Einheitswerte kommen, habe das allerdings noch nicht die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der maßgebenden Vorschriften über die Einheitsbewertung zur Folge, auch etwaige Mängel im Vollzug der Einheitsbewertung durch die Finanzverwaltung führten noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung, da diese auf korrekten Vollzug und nicht Ineffektivität angelegt seien (BFH, BStBl. II 2005, S. 429).
Weiter heißt es in der Entscheidung des BFH aus dem Juni 2010, dass die Einheitswerte auch im Verhältnis zueinander gleichheitswidrig seien. Es erscheine zweifelhaft, dass für die im Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswerte ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG deshalb verneint werden könne, weil dieser Wert erheblich unter dem gemeinen Wert liege (Urt. v. 30.06.2010, Az. Az. II R 12/09 – juris, Rn. 18). So sei das Verhältnis von im Ertrags- und Sachwertverfahren bewerteten Grundbesitzarten zueinander gleichheitswidrig. Den Wertverhältnissen 1964 hätten im Rahmen der Anwendung des Ertragswertverfahrens preisgestoppte Mieten zu Grunde gelegen, die preisrechtlichen Bindungen seien aber seit langer Zeit entfallen (Urt. v. 30.06.2010, Az. Az. II R 12/09 – juris, Rn. 18). Der BFH hatte 2005 noch auf Rechtsprechung des BVerfG hingewiesen, dass die im Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswerte des Grundbesitzes regelmäßig so weit unter dem gemeinen Wert liegen, dass schwer vorstellbar sei, dass eine Neuregelung der Einheitsbewertung zu einem Stichtag deutlich nach dem 1. 1. 1964 zu einer Herabsetzung der Einheitswerte führe (BStBl. II 2005, S. 429). Das ungleiche Verhältnis des bei der Einheitsbewertung festgestellten Werts zum Verkehrswert zwischen im Ertrags- und Sachwertverfahren bewertetem Grundbesitz hatte der BFH bereits 1986 thematisiert (BStBl. II 1986, S. 784), das BVerfG war dem aber mit Hinweis auf die fehlende Aussicht auf eine Herabsetzung der Einheitswerte nicht gefolgt (vgl. BVerfG, NJW 1987, S. 1617, 1619).
Auch unterschieden sich viele insbesondere neuere Gebäude nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße immer mehr von den im Jahr 1958 herrschenden, dessen Baupreisverhältnisse nach § 85 Abs. 1 BewG für die Bewertung maßgeblich sind (BFH Urt. v. 30.06.2010, Az. Az. II R 12/09 – juris, Rn. 19). Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass die Einheitswerte in jedem Fall weit unter den Verkehrswerten liegen und deshalb eine Rechtsverletzung zweifelhaft ist (in der Sache läge auch hier allenfalls eine verfassungswidrige Begünstigung vor). Bei einer verfassungswidrigen Begünstigung wäre aber sehr zweifelhaft, ob die Steuerpflichtigen in ihren Rechten verletzt werden i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, was Voraussetzung für den Erfolg einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage wäre. Eine Entscheidungserheblichkeit von Einwänden gegen die Gültigkeit von Vorschriften ist nur gegeben, wenn die Chance besteht, dass der Kläger eine für ihn günstigere Regelung zu erreichen (so schon BVerfG, NJW 1987, S. 1617, 1619). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.
