Mehrfach hatten wir im Rahmen einer Sofort-Info und in der HSGB-Kompakt über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 informiert, in welcher das Bundesverwaltungsgericht erklärt hatte, dass der § 13b BauGB unionsrechtswidrig ist. Zwischenzeitlich hat der Deutsche Bundestag im Zuge der Verabschiedung des Wärmeplanungsgesetzes auch Änderungen am BauGB beschlossen, die eine Reparaturklausel durch Einführung des neuen § 215a BauGB enthalten soll. Die ältere Regelung des § 13b BauGB wird ersatzlos gestrichen. Hierüber hat am 15.12.2023 noch der Bundesrat zu entscheiden, sodass die Regelung am 01.01.2024 im Kraft treten sollte.
Bei der Reparaturklausel wird vorgesehen, dass bereits begonnene Verfahren nach § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB abgeschlossen werden können und bereits abgeschlossene Verfahren durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in Kraft gesetzt werden können. Für die beiden vorgesehenen Fälle gilt, dass das ergänzende Verfahren dann angewendet werden kann, wenn die Gemeinde auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB zu der Einschätzung gelangt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts auszugleichen wären. Zur Kenntnis dürfen wir auf die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 17.11.2023 unter folgenden Link verweisen:
https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/Webs/BMWSB/DE/2023/11/baugb.html
Wir bitten um Kenntnisnahme.
2.2. Vo/SB/YK
