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Einführung einer Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen

Durch Art. 1 Nr. 7 (§ 21) der Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung vom
24. April 2015 (GVBl. I S. 190 ff.) werden die Kommunen (Magistrat/Gemeindevorstand) ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung

  • Schutzgebiete für freilebende (freilaufende) Katzen und
  • Maßnahmen zur Verminderung ihrer Anzahl

zu bestimmen.

  • 21 Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes und Tierschutzgesetzes verweist auf § 13 b Satz 1 bis 4 Tierschutzgesetz:

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen

  1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und
  2. eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.

In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung

  1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie
  2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben

werden.

Eine Regelung nach Satz 3 Nr. 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

Von der Ermächtigung des § 13 b Satz 5 Tierschutzgesetz hat die Landesregierung mit § 21 Abs. 3 der Hessischen Delegationsverordnung Gebrauch gemacht und damit eine tierschutzrechtliche Problematik – systemwidrig – auf die Kommunen übertragen wird.

Ob eine Gebietsabgrenzung auf kommunaler Ebene sinnvoll ist, ist zwar zu prüfen, dürfte aber in der Regel nicht als sinnvoll erscheinen, weil bzw. wenn die Problematik im gesamten Gemeindegebiet besteht.

Wesentlich ist die auf die Kommune übertragene Ermächtigung, die für eine Verminderung der Anzahl der freilaufenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insoweit besteht die Möglichkeit (Satz 3) in der kommunalen Rechtsverordnung den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu verbieten oder zu beschränken (Satz 2 Nr. 1) und eine Kennzeichnung und Registrierung der dort oder im Gemarkungsbereich der Kommune gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorzuschreiben (Satz 3 Nr. 2). Das Verbot oder die Beschränkung des unkontrollierten freien Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen ist allerdings nur dann zulässig, wenn und soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf freilebende Katzen, nicht ausreichen. Insoweit wird die Kastrationspflicht für diese Katzen in Betracht zu ziehen sein.

Aufgrund der Ermächtigung können die Kommunen nunmehr die entsprechende Regelung im Rahmen einer kommunalen Rechtsverordnung umsetzen.

Die im Rahmen einer solchen Verordnung geregelten Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht kann für den Fall der Nichtbeachtung nicht bußgeldbewehrt ausgestaltet werden. Eine dazu erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Berechtigung ist nicht vorhanden. Das bedeutet, dass bei einem Verstoß gegen die in der kommunalen Verordnung vorgeschriebenen Verhaltenspflichten kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und durchgeführt werden kann, sondern dies ausschließlich mit einer gefahrenabwehrrechtlichen Verfügung auf der Grundlage des § 11 HSOG i.V.m. der verletzten Schutznorm der Rechtsverordnung bewirkt werden kann. Ein Verstoß gegen das Gebot der Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht stellt als Verstoß gegen eine Verordnung und damit die Rechtsordnung eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, deren Einhaltung gegenüber dem Katzenhalter mit einer Verfügung erwirkt werden kann. Das bedeutet, dass eine entsprechende Verfügung ergehen müsste, die, um das Ziel zu erreichen, mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme zu versehen wäre. Dies kann im Einzelfall einen nicht unerheblichen finanziellen und personellen Aufwand nach sich ziehen, so dass sich die Frage der Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten auf der Grundlage des Konnexitätsprinzips stellt; immerhin nimmt die Kommune hier tierschutzrechtliche Aufgaben wahr, die im Zuständigkeitsbereich des Landkreises liegen. Es wird deshalb empfohlen, darauf zu achten, die Kosten zu ermitteln und uns gegenüber darzustellen.

Im Hinblick auf die Kennzeichnung und Registrierung mittels eines Mikrochips und der Überprüfung der Zugehörigkeit der Katze zum jeweiligen Halter kann auf die vergleichbare Situation im Zusammenhang mit der Chippflicht für gefährliche Hunde nach der Hessischen Hundeverordnung Bezug genommen werden.

Ein Beispiel einer solchen kommunalen Verordnung kann wie folgt aussehen:

Verordnung über die Kastrationspflicht und Kennzeichnungs- sowie
Registrierungspflicht freilaufender Katzen

Aufgrund des § 13 b Satz 1 bis 4 Tierschutzgesetz vom (…..) i.V.m. § 21 Abs. 3 Delega-tionsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften vom
24. April 2015 (GVBl. I S. 190) hat der Magistrat/Gemeindevorstand der Gemeinde/Stadt (…..) am (…..) nachfolgende Verordnung erlassen:

  • Katzenhalterin und Katzenhalter, die ihren Katzen Zugang ins Freie gewähren, haben diese vorher durch einen Tierarzt kastrieren und mittels einer Tätowierung oder eines Mikrochips kennzeichnen und registrieren zu lassen. Dies gilt nicht für Katzen, die weniger als fünf Monate alt sind.
  • Katzenhalterin oder Katzenhalter ist auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
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