Die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände informiert gemeinsam mit der Firma NavCert GmbH darüber, dass bei der Aufrüstung einer Leitstelle für eCall das Regime der Delegiertenverordnung 305/2013 zu beachten ist, in deren Artikel 3 Anforderung an eCall-Notrufabfragestellen und Artikel 4 Konformitätsbewertung geregelt werden.
Der Arbeitskreis V der Innenministerkonferenz hat dazu eine Empfehlung erstellt, die die Anforderungen an die Behandlung des paneuropäischen eCall durch Notrufabfragestellen und die Konformitätsbewertung durch zuständige Behörde in der Bundesrepublik Deutschland konkretisiert. Danach reichen als Nachweis für die Konformität zum einen Erklärungen aus, die von den Lieferanten der jeweiligen eCall-Empfangs- bzw. Auswertetechnik erteilt werden. Alternativ kann eine Eigenerklärung des Leitstellenbetreibers erfolgen. Dritte wie die NavCert GmbH können mit der Überprüfung der Konformität beauftragt werden, wenn entweder der Leitstellenbetreiber einen zusätzlichen Konformitätsnachweis wünscht oder bei ihm keine ausreichende interne Expertise vorhanden ist oder gewährleistet werden kann.
Zur Information verweisen wir auf die beigefügte Handreichung zur Konformitätsprüfung nebst Checkliste, die innerhalb des Arbeitskreises V abgestimmt wurde.
Wir bitten um Beachtung.
Anlage: Handreichung zur Erfüllung der Anforderungen an die Behandlung des paneuropäischen eCall durch Notrufabfragestellen und zur Konformitätsbewertung durch zuständige Behörden
