Wie bereits in unserer Eildienstmitteilung 133 vom 17.06.2020 sowie in unserer Eildienstmitteilung 158 vom 15.07.2020 hingewiesen, ist im April 2020 die Novelle der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) in Kraft getreten. Diesbezüglich hatten wir Ihnen bereits in der Eildienstmitteilung 158 vom 15.07.2020 das Schreiben des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zur Kenntnis gegeben. In Ergänzung dieses Schreibens weisen wir auf eine erneute Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 20.08.2020 hin, in dem weitere Informationen zu der neuen Vergabestatistik und insbesondere zu der Registrierung enthalten sind. Nochmals wird in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die meldepflichtigen Auftraggeber nach § 98 GWB eine Berichtsstelle gem. § 1 Abs. 1 VergStatVO bestimmen müssen, die sich zur Abgabe künftiger Meldungen für die Vergabestatistik beim Statistischen Bundesamt registrieren muss.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass – auch, wenn bereits ein IDEV-Meldekonto bei den Berichtsstellen für andere Statistiken (bspw. für die “EU-Vergabestatistik” in NRW) vorhanden sein sollte – eine eigene Registrierung für die Vergabestatistik dennoch erforderlich ist. Um die unproblematische Meldung Ihrer Auftrags- und Konzessionsvergaben nach dem Start der Vergabestatistik am 01. Oktober 2020 zu gewährleisten, empfehlen wir dringend eine rechtzeitige Registrierung.
Zur Registrierung zur Vergabestatistik bitten wir die Berichtsstellen ausschließlich den folgenden Link zu nutzen: www.vergabestatistik.org/registrierung
Derzeit erhalten Destatis und das BMWi viele Anfragen zu der Thematik “Berichtsstelle”. Dabei gibt es unterschiedliche Aspekte, die bei der Bestimmung der Berichtsstelle(n) von den Auftrag-/Konzessionsgebern zu beachten sind. Alle Informationen zu diesem Thema sowie eine grafische Darstellung zur besseren Erläuterung der unterschiedlichen Szenarien zur korrekten Bestimmung der Berichtsstelle finden Sie hier:
Als Hinweis sei nochmals erwähnt, dass alle Auftraggeber nach § 98 GWB, also auch Städte und Gemeinden, verpflichtet sind, die in der VergStatVO festgelegten Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Oberschwellenbereich) zu übermitteln (§ 3 Abs. 1 VergStatVO). Zusätzlich sind Auftraggeber nach § 99 GWB verpflichtet, die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenbereich) zu übermitteln, wenn der Auftragswert über 25.000,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) liegt (§ 3 Abs. 2 VergStatVO).
Wir bitten um Beachtung.
Abteilung 2.1 – Mai/Ne
