Startseite Einführung der bundesweiten Vergabestatistik nach der Vergabestatistikverordnung (VERGSTATVO)

Einführung der bundesweiten Vergabestatistik nach der Vergabestatistikverordnung (VERGSTATVO)

Im April 2020 ist die Novelle der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) in Kraft getreten, mit der die rechtlichen Grundlagen für die Statistik und das Spektrum der zu erhebenden Daten vor Beginn der Meldepflicht noch einmal angepasst wurden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen, die ab dem 1. Oktober 2020 bezuschlagt werden, meldepflichtig sind. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 2 Abs. 2 VergStatVO auch Daten zu bezuschlagten öffentlichen Aufträgen zu übermitteln sind, die einen Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 25.000,00 Euro überschreiten und der Auftragswert den genannten Schwellenwert gem. § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreiten.

Der Anlage können Sie das Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bezüglich der Einführung der bundesweiten Vergabestatistik nach der Vergabestatistikverordnung entnehmen.

Wir bitten um Beachtung.

 

Anlage zu ED 133

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