Das Bundesumweltministerium hat am 27.06.2023 Eckpunkte für eine Novelle des Verpackungsgesetzes veröffentlicht, die kurzfristig zu einer deutlichen Stärkung von Mehrwegsystemen führen und Einweg-Produkte zurückdrängen soll.
Das Bundesumweltministerium hat hierzu einen Gesetzentwurf erarbeitet, um Einwegverpackungen zu vermeiden und Mehrwegverpackungen weiter zu fördern. Das Gesetz befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Das Gesetz beinhaltet die folgenden fünf Maßnahmen:
Mehrwegangebotspflicht in Supermärkten und Discountern
Ab einer Größe von 200 m2 sollen Supermärkte und Discounter verpflichtet werden, Getränke auch in Mehrwegflaschen anzubieten. Die Verbraucher sollen damit eine Wahlfreiheit zwischen Einweg- und Mehrwegflaschen haben. Dies umfasst die Segmente Wasser, Bier, alkoholfreie Getränke, Saft und Milch. Die Regelung soll nach derzeitigem Stand ab 01.07.2025 gelten.
Rückgabe vereinfachen
Damit einhergehend soll auch die Rückgabe von Mehrwegflaschen vereinfacht werden. Die Rückgabe soll in allen Supermärkten und Discountern ab 200 m2 möglich sein bzw. diese zur Rücknahme verpflichtet werden. Auch diese Regelung soll nach derzeitigem Stand ab 01.07.2025 gelten.
Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich auf alle Materialen ausweiten
Die seit Anfang dieses Jahres geltende Mehrwegangebotspflicht soll künftig für alle Materialen gelten. Bislang gilt im Essensbereich, dass nur Einwegverpackungen aus Einwegkunststoff erfasst sind. Bei Getränken gilt die Mehrwegangebotspflicht schon heute für alle Materialien. Hierbei soll dieselbe Erleichterung für kleinere Unternehmen nach § 34 VerpackG gelten. Es soll hierzu einzelne Ausnahmen geben wie etwa Papiertüten für belegte Brötchen oder Pommes frites. Die Regelung soll nach derzeitigem Stand ab 01.01.2025 gelten.
Einwegverbot bei Vor-Ort-Verzehr
Im Vor-Ort-Verzehr soll nur noch Mehrweg angeboten werden dürfen. Es soll nicht mehr erlaubt sein, Einwegverpackungen im Vor-Ort-Verzehr auszugeben. Dies betrifft v.a. große Fastfood-Betriebe. Auch diese Regelung soll nach derzeitigem Stand ab dem 01.01.2025 gelten.
Mogelverpackungen unterbinden
Es soll klargestellt werden, dass gleichbleibend große Verpackungen bei verringertem Inhalt in der Regel unzulässig sind. Die Regelung soll nach derzeitigem Stand ab dem 01.07.2024 gelten.
Die vorgelegten Eckpunkte des BMUV sind aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Mit der geplanten Novelle sollen vorhandene Lücken im Verpackungsgesetz geschlossen und der Gebrauch von Mehrwegverpackungen weiter gefördert werden. Die Ausweitung der Mehrwegangebotspflicht auf alle Materialarten ist ein richtiger Schritt und greift die Forderung der kommunalen Spitzenverbände – auch vom EWKFondsG – auf. Die Entsorgung von Einwegprodukten hat die Kosten für die Straßenreinigung in den vergangenen Jahren immer weiter in die Höhe getrieben. Hier muss klar gegengesteuert werden. Die Sammlung und Reinigung
öffentlicher Straßen und Parks von Einwegplastik kostet die Kommunen und damit im Ergebnis die Gebührenzahler jährlich annähernd 500 Mio. Euro.
Der konkrete Inhalt der Novelle bleibt auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur kommunalen Verpackungssteuer abzuwarten.
Das Eckpunktepapier sowie ein FAQ-Papier sind abrufbar unter: www.bmuv.de
Wir bitten um Kenntnisnahme.
2.2 Vo/SB/YK
