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Eckpunkte zur Grundsteuerreform

Die Finanzministerinnen und Finanzminister von Bund und Ländern haben am 01.02.2019 Eckpunkte zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts besprochen. Diese Eckpunkte sind allerdings noch kein Abschluss der Reformdebatten. Vielmehr wird die Diskussion in diesem Punkt weitergehen, zumal ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf nach wie vor nicht vorliegt. Nach Einschätzung unseres Bundesverbands, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund sind die Eckpunkte insgesamt ausgewogen und auch innerhalb der Fristen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gesetzt hat, umsetzbar (wir berichteten dazu in unserem Eildienst Nr. 4 – ED 51 – vom 11.04.2018).

Nach den Eckpunkten soll die Grundsteuer B wertorientiert ermittelt werden und sich aus einer Boden- und Gebäudekomponente zusammensetzen. Maßgeblich für die Bewertung von Grund und Boden wären dann die Bodenrichtwerte. Für Wohngrundstücke soll die durchschnittliche Netto-Kaltmiete die wesentliche Bemessungsgrundlage sein. Das Baujahr wäre ein weiterer Bewertungsfaktor. Auf den so ermittelten Wert soll wie gewohnt eine bundeseinheitliche Steuermesszahl angewendet werden. Die letztendliche Grundsteuerbelastung ergäbe sich dann aus der Anwendung des gemeindlichen Hebesatzes. In der Summe soll die Reform aufkommensneutral gestaltet werden.

Hinsichtlich der Grundsteuer A für die Land- und Forstwirtschaft soll gemäß dem Bundesratsentwurf aus dem Jahr 2016 ein Ertragswertverfahren eingeführt werden (die damalige Initiative der Länder Hessen und Niedersachsen ist in der Bundesrats-Drucksache 515/2016 enthalten). Die Kommunen sollen ferner die Option zur Einführung einer Grundsteuer C erhalten. Diese soll den Gemeinden die Option eröffnen, gegen Grundstücksspekulationen ein zusätzliches Instrument zu nutzen.

Nach Einschätzung der Geschäftsstelle gehen diese Überlegungen deutlich in die richtige Richtung. Auch im Ausschuss für Finanzen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes bestand Einigkeit, dass die nun vorliegenden Eckpunkte insbesondere ermöglichen, dass die Grundstücksbewertung als solche weiterhin durch die staatliche Finanzverwaltung vorgenommen wird. Auch inhaltlich erscheint die Beibehaltung einer wertabhängigen und die Grundstücksbebauung einbeziehenden Grundsteuererhebung als angemessen. Neben dem auf Bundesebene diskutierten wertunabhängigen Modell (wir berichteten hierzu im Eildienst Nr. 13 – ED 175 – vom 06.12.2018) hatte eine Initiative „Grundsteuer: Zeitgemäß!) auch das Modell einer reinen Bodenwertsteuer ins Spiel gebracht. Gegen letzte spricht aber, dass die Bebauung erheblichen Einfluss auf die kommunalen Lasten hat, die ein Grundstück auslöst. Zudem hätte sich bei dem Modell einer reinen Bodenwertsteuer ebenso wie bei einem wertunabhängigen Modell die Frage gestellt, ob der Bundesgesetzgeber überhaupt die Gesetzgebungskompetenz für eine derart weitreichend umgestaltete Grundbesteuerung hätte.

Über den weiteren Gang der Dinge werden wir selbstverständlich berichten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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