Gesetzlich ist schon länger alles klar: Ab 18. 4. 2020 müssen auch die hessische Kommunen wie alle öffentlichen Auftraggeber den Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicherstellen. So bestimmt es § 5 Abs. 2 des Hessischen E-Government-Gesetzes (HEGovG vom 12. 9. 2018 GVBl. S. 570, wir berichteten bereits über die Verpflichtungen der Kommunen aus dem HEGovG im Eildienst Nr. 7 – ED 112 vom 18. 7. 2018). Eine Rechnung ist gem. § 2 Nr. 2 HEGovG elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. Hintergrund ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2014 (EU-Richtlinie 2014/55/EU).
Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) nunmehr auch die in § 16 Abs. 4 HEGovG vorgesehene Rechtsverordnung im Entwurf veröffentlicht, die die näheren Einzelheiten regelt. Der Entwurf kann auf unserer Internetseite hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen/ Finanzen Gemeindewirtschaftsrecht eingesehen werden. Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln; sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen (§ 3 Abs. 1 des Entwurfs der hessischen E-Rechnungs-Verordnung E-Rech-V). Rechnungssteller in diesem Sinne sind laut § 2 Abs. 3 E-Rech-V alle Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von Abs. 4 ausstellen und übermitteln. Unter den Begriff des Rechnungsstellers fallen laut Begründung zu § 2 der Verordnung juristische oder natürliche Personen, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbieten. Auch (mittelbare) Stellen der Landesverwaltung können Unternehmer im zuvor genannten Sinn sein, wenn sie gegen ein Entgelt umsatzsteuerpflichtige Leistungen für Rechnungsempfänger im Sinne dieser Verordnung erbringen und die Leistungsbeziehung nicht ausschließlich öffentlich-rechtlich organisiert ist.
Abweichend von der Bundesregelung sieht der Entwurf der Hessischen E-Rech-V ein Inkrafttreten auch für die Rechnungssender ab 18. 4. 2024 vor (ERechV-Bund: 27. 11. 2020). Laut Auskunft des HMdF soll das auch die Rechnungssteller erfassen. Wir haben im Anhörungsverfahren um eine entsprechende Klarstellung gebeten.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
