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Durchschnittliche Realsteuerhebesätze in Hessen 2013/ Erhöhung von Steuerhebesätzen durch Hebesatzsatzung

Das Statistische Landesamt hat die gewogenen Durchschnittshebesätze der drei Realsteuern mit Hebesatzrecht zum Stichtag 30.06.2013 veröffentlicht (abrufbar http://www.statistik-hessen.de/themenauswahl/finanzen-personal-steuern/regionaldaten/realsteuerhebesaetze-in-hessen/index.html, Stand 02.09.2014).

  1. Die Ergebnisse zum Stichtag 30.06.2013

Die quer durch alle Gemeindegrößenklassen deutlichen Hebesatzerhöhungen der letzten Jahre haben in dieser Statistik ihre Spuren hinterlassen.

Auszugsweise geben wir für Hessen nachfolgend die gewogenen Durchschnittshebesätze 2013 und die Vergleichszahlen 2012 und 2011, jeweils bezogen auf die hessischen Städte und Gemeinden der jeweiligen Gemeindegrößenklasse, wiedergegeben (Quelle: Statistisches Landesamt a. a. O. sowie Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 10.1):

Gemeindegrößenklasse (Einwohner)

Steuerart

 

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

 

2011

2012

2013

2011

2012

2013

2011

2012

2013

kreisfreie Städte

100.000-200.000

337

347

352

424

456

482

436

433

435

200.000-500.000

275

275

275

475

475

475

440

440

440

500.000 und mehr

175

175

175

460

460

500

460

460

460

kreisangehörige Gemeinden

unter 1 000

300

300

331

   289

288

334

   329

329

335

1 000 –     3 000

295

297

330

   273

275

315

   317

324

337

3 000 –     5 000

289

293

318

   270

277

302

   329

333

347

5 000 –   10 000

279

283

299

   266

275

300

   325

329

334

10 000 –   20 000

287

296

321

   282

294

325

   341

345

353

20 000 –   50 000

278

292

315

   290

309

339

   333

338

340

50 000 – 100 000

257

256

262

   326

357

428

   389

395

394

 

Gewogene Durchschnittshebesätze sind die Summe des Ist-Aufkommens der jeweiligen Realsteuerart (in der jeweiligen kommunalen Gruppe oder Gemeindegrößenklasse) dividiert durch die Summe der (für die jeweilige kommunale Gruppe oder Gemeindegrößenklasse ermittelten) Grundbeträge der Gemeinden (jeweiliges Ist-Aufkommen der betrachteten Realsteuerart dividiert durch den jeweiligen Hebesatz) multipliziert mit 100 (vgl. Statistisches Landesamt a. a. O.).

  1. Bedeutung der Hebesätze im Rahmen von Konsolidierungsvorgaben

Die „Ergänzenden Hinweise zur Anwendung der Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte vom 6. Mai 2010 (StAnz. 2010, 1470) vom 03.03.2014“ (Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport – HMdIS -, Az. IV 24 – 3m10; so genannter Herbsterlass, vgl. Eildienst Nr. 3 – ED 30 vom 19.03.2014) enthalten Vorgaben für die Hebesatzgestaltung dauerhaft defizitärer Städte und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erteilung aufsichtsbehördlicher Genehmigungen für die genehmigungsbedürftigen Bestandteile der Haushaltssatzung. Insoweit soll nach Ziff. 3 c) der Ergänzenden Hinweise künftig so verfahren werden, dass vom HMdIS ermittelte aktuelle Durchschnittssätze zum 30.06. des Vorjahres

zu Grunde gelegt werden sollen. Nicht genehmigungsfähig ist eine Haushaltssatzung einer dauerhaft defizitären Kommune insbesondere dann, wenn der Hebesatz der Grundsteuer B nicht wenigstens 10% über dem Durchschnitt der Gemeindegrößenklasse liegt.

Gemeint sind also nicht zehn Hebesatzpunkte, sondern 10% des Hebesatzes:

Beispiel:

Gewogener Durchschnittshebesatz der Grundsteuer B in der Größenklasse 5.000 bis 10.000 Ew. = 300 v. H., davon 10% über dem Durchschnitt = 330 v. H.

  1. Juni 2015: Letztmöglicher Termin für Beschlüsse über Hebesatzerhöhungen mit Wirkung für das Jahr 2015

Nach § 16 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bzw.§ 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) ist der Beschluss über Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres zu fassen; nach dem 30. Juni kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes jeweils gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

Maßgeblich ist insoweit also für die Zulässigkeit einer auf den Jahresbeginn zurückwirkenden Erhöhung allein der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung bzw. Gemeindevertretung, die nur bis zum 30.06. des Haushaltsjahres erfolgen darf, wenn eine Erhöhung der Hebesätze auf den Weg gebracht werden soll. Insoweit nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Haushaltssatzung nach erfolgter Haushaltsgenehmigung (§ 97 Abs. 5 HGO).

Festzuhalten ist damit, dass die Beschlussfassung mit Rückwirkung zum Jahresbeginn bis zum 30.06. des laufenden Jahres (also für 2015 bis zum Ablauf des 30.06.2015) erfolgen darf. Wichtig: Eines Ankündigungsbeschlusses o. ä. bedarf es nicht.

  1. Wann können die Realsteuern auf Grundlage höherer Hebesätze festgesetzt werden?

Hiervon zu unterscheiden ist aber die Frage, ab wann die höheren Hebesätze der steuerlichen Veranlagung zugrunde gelegt werden dürfen. Um die geänderten Hebesätze den Bescheidungen zugrunde legen zu dürfen, bedarf es einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Das bedeutet, dass die Satzung, welche die für 2015 maßgeblichen Hebesätze enthält, bereits öffentlich bekanntgemacht (§ 7 HGO) sein muss, bevor die Veranlagung in rechtlich zulässiger Weise auf Grundlage des erhöhten Hebesatzes erfolgen kann. Gerade die Bekanntmachung der Haushaltssatzungen verzögert sich aber häufig, weil die Haushaltssatzung erst bekannt gemacht werden darf, wenn die Genehmigung bezüglich ihrer genehmigungsbedürftigen Teile erteilt ist, wie sich § 97 Abs. 4 Satz 2 HGO ergibt.

  1. Hebesatzsatzung als mögliche Alternative

Soweit die Stadt/Gemeinde also angesichts der geschilderten aufsichtsbehördlichen Vorgaben beabsichtigen sollte, die Hebesätze im Haushaltsjahr 2015 zu erhöhen und mit der Veranlagung auf Grundlage der höheren Hebesätze nicht zugewartet werden soll, bis die Haushaltssatzung insgesamt nach erteilter aufsichtsbehördlicher Genehmigung bekanntgemacht werden kann, wäre der Erlass einer Hebesatzsatzung möglich. Diese wird – anders als die Haushaltssatzung – nicht in dem vergleichsweise komplizierten Verfahren nach § 97 HGO erlassen. Maßgeblich sind für eine Hebesatzsatzung vielmehr die allgemeinen Bestimmungen der HGO über den Erlass von Satzungen und die einschlägigen Bestimmungen des Stadt/Gemeinderechts (beispielsweise ggf. vorhandene Bestimmungen in der Hauptsatzung über den Erlass und die Bekanntmachung von Satzungen). Da die Hebesatzsatzung für sich genommen keine genehmigungsbedürftigen Teile enthält, gilt für sie der Grundsatz, dass eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HGO).

Zusammengefasst: Der Erlass eine Hebesatzsatzung ist in Fällen sinnvoll, in denen die Stadt/Gemeinde eine Erhöhung der Hebesätze anstrebt und die Veranlagung auf der Grundlage eines erhöhten Hebesatzes durchführen will, ohne erst die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die genehmigungsbedürftigen Teile der Haushaltssatzung und deren anschließende Veröffentlichung abwarten zu müssen.

  1. Für Kommune und Steuerpflichtige vorteilhaft

Die Realsteuern werden grundsätzlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu einem Viertel des Jahresbetrags fällig (§ 28 Abs. 1 GrStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG für die Gewerbesteuervorauszahlungen). Verzögert sich die Bekanntmachung höherer Hebesätze und verstreicht bzw. verstreichen dabei ein oder mehrere Fälligkeitstermine, kommt es zu Nachforderungen für die Steuerpflichtigen. Eine rechtzeitige Erhöhung durch Hebesatzsatzung ändert natürlich an der Tatsache der Erhöhung des Steuersatzes nichts, vermeidet aber die Problematik der Nachforderungen – was für die Steuerpflichtigen günstiger sein dürfte – und erspart verwaltungsseitig einiges an Festsetzungs- und Abrechnungsaufwand. Schließlich führt die Möglichkeit, eine Hebesatzsatzung relativ kurzfristig bekannt zu machen, auch zu einer rascheren Verbesserung der Liquiditätslage der Stadt bzw. Gemeinde.

Das Muster einer Hebesatzsatzung kann im Mitgliederbereich unserer Internetpräsenz www.hsgb.de in der Rubrik „Satzungsmuster“ heruntergeladen werden. Die in einer Hebesatzsatzung festgelegten Hebesätze sind gemäß Fußnote 2 zum Muster 1 der GemHVO in der Haushaltssatzung nachrichtlich anzugeben. Ein entsprechender Hinweis könnte wie folgt formuliert werden:

Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer erfolgte bereits durch Satzung vom… (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.“

  1. Steuererhebung im Folgejahr (2016)

Nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 HGO darf die Gemeinde die Steuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung noch nicht bekannt gemacht ist. Dies gilt auch dann, wenn die Festlegung der „Sätze des Vorjahres“ durch Hebesatzsatzung erfolgte (Schneider/Dreßler/Lüll, HGO-Kommentar, § 99, Erl. 4; Daneke, in: Bennemann/Daneke/Meiß u. a., HGO-Kommentar, Loseblatt, § 99, Erl. 19). § 99 Abs. 1 Nr. 2 HGO gilt also unabhängig davon, ob die Hebesätze im vorangegangenen Jahr – bei Erlass der Hebesatzsatzung für 2015 dann also Anfang 2016 – durch eine Hebesatzsatzung oder die Haushaltssatzung festgelegt werden.

Zur sinnvollen Bemessung des Hebesatzes der Gewerbesteuer auf 380 v. H. verweisen wir auf den Aufsatz von Raum/Engl, Unternehmen entlasten, Standorte stärken und gleichzeitig kommunales Steueraufkommen erhöhen, HSGZ Nr. 12/2009, S. 394-398.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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