Durchführung von Sitzungen kommunaler Gremien während der Pandemie
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 Coronavirus-Schutzverordnung (Stand 11.11.2021) gelten die Vorgaben der 3-G-Regelung nicht für Sitzungen. Die Rechtslage hat sich insofern auch nach dem Inhalt der neuen Coronavirus-Schutzverordnung nicht geändert.
Eine Regelung, dass lediglich Geimpfte und Genesene an den Sitzungen der kommunalen Gremien teilnehmen können bzw. eine Verpflichtung zur Testung für Ungeimpfte kann der Coronavirus-Schutzverordnung nicht entnommen werden. Ob ein solches Recht aus dem Hausrecht des Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. des Stadtverordnetenvorstehers hergeleitet werden kann, ist fraglich. Hierzu existiert keine hessische Rechtsprechung. Insoweit bestehen rechtliche Bedenken, da die Coronavirus-Schutzverordnung selbst dies nicht vorsieht. Sofern ein Gemeindevertreter bzw. Stadtverordneter nicht geimpft ist und keine Auskunft darüber gibt, ob er genesen, geimpft oder getestet ist, kann ihm deshalb die Teilnahme an der Stadtverordnetenversammlung nicht verwehrt werden.
Es besteht allerdings weiterhin die Verpflichtung, in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglicher Gebäude eine medizinische Maske zu tragen und einen Mindestabstand von 1,50 m zu Personen einzuhalten. Dies gilt für die Gemeindevertreter bzw. Stadtverordneten selbst sowie auch für die Besucher. Am Platz kann die Maske abgelegt werden.
