Der DStGB hat zur geplanten Neufassung der VOB/A (1. Abschnitt), die im Entwurf vorliegt, Stellung genommen. Für Städte und Gemeinden als im Vergleich zum Bund und den Ländern größte öffentliche Auftraggeber gehört die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte (5,548 Mio. Euro) zum „Tagesgeschäft“. Eine sachgerechte Ausgestaltung der VOB/A ist daher gerade für die Kommunen von großer Bedeutung.
Nach Auswertung der uns mitgeteilten Anregungen der DStGB-Mitgliedsverbände wird in der DStGB-Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Entwurf zur Neufassung der VOB/A, an dessen „Erstellung“ auch der Vertreter des DStGB im DVA (Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen), Johannes-Ulrich Pöhlker vom Hessischen Städte- und Gemeindebund, beteiligt war, zwar ein Mehr an Gestaltungsspielraum für Kommunen enthält. Dennoch bedarf es aus kommunaler Sicht weiterer Verbesserungen und Präzisierungen.
Die an den DVA gesandte Stellungnahme des DStGB ist nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
der Deutsche Städte- und Gemeindebund vertritt über seine Mitglieder über 11.000 Städte und Gemeinden. Für die Kommunen als größte öffentliche Auftraggeber gehört die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte zum „Tagesgeschäft“. Eine sachgerechte Ausgestaltung der VOB/A ist daher gerade für die Städte und Gemeinden von großer Bedeutung. Insofern enthält der Entwurf der Neufassung durchaus ein Mehr an Gestaltungsspielraum für Kommunen sowie ein Mehr an Flexibilität. Wir bitten Sie aber, auch auf der Grundlage von uns mitgeteilten Stellungnahmen unserer Mitgliedsverbände, noch nachfolgende und aus kommunaler Sicht notwendige weitere Verbesserungen in die Neufassung der VOB/A aufzunehmen:
§ 3a Absatz 4 (aktuell), §§ 6a Abs. 5, 20 Abs. 3 VOB/A (neu):
Anstelle des festgelegten Auftragswerts in Höhe von 10.000 Euro schlagen wir einen Wert in Höhe von 20.000 Euro vor.
Begründung:
Die Redaktionsergebnisse des HAA sehen eine durchaus logische Änderung des § 3 Abs. 3 VOB/A vor. Hiernach wird die Freihändige Vergabe – wenn auch als vereinfachtes Verfahren – als reguläres Vergabeverfahren deklariert. Die Regeln eines derartigen Vergabeverfahrens sind, insbesondere mit der Gewährleistung der Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung, festgelegt. Es handelt sich somit um ein diskriminierungsfreies Verfahren, welches auch der Dokumentationspflicht unterliegt. Damit tritt die Freihändige Vergabe aus dem vergaberechtlichen „Graubereich“ heraus.
Wegen der großen Anzahl kommunaler Auftragsvergaben im Bereich zwischen 10.000 und 50.000 Euro muss der Aufwand für solche Kleinaufträge im Baubereich berücksichtigt werden. Aufgrund der Preisentwicklungen seit Einführung der Schwelle von 10.000 Euro in § 3 Abs. 4 S. 2 VOB/A ist eine Anhebung derselben überfällig. Insoweit schlagen wir eine Verdoppelung auf 20.000 Euro vor. Mit dieser Anhebung bis zu einem Auftragswert von 20.000 Euro werden die Verfahren zwar beschleunigt; sie werden aber in einem „Vergabeverfahren“ vergeben. Nachteile ergeben sich daher vergaberechtlich nicht. Die Folgevorschriften der
§§ 6a Abs.5 und § 20 Abs. 4 VOB/A müssten ebenfalls entsprechend angepasst werden.
§ 3a Absatz 5 (Direktauftrag):
Hier fordern wir eine Anhebung des Auftragswerts von gegenwärtig 3.000 Euro auf einen Auftragswert von 10.000 Euro.
Begründung:
Gerade in der aktuellen wirtschaftlich guten Gesamtsituation gehen bei öffentlichen Vergabeverfahren für solche Kleinaufträge keine Angebote oder allenfalls nur ein Angebot ein. Grund ist, dass viele Unternehmen sich nicht „komplexen Vergabeverfahren“ der öffentlichen Hand mit allen Formalisierungen aussetzen wollen und lieber bei privaten Auftraggebern zusammen arbeiten. Und das, obwohl sie bei Vergaben der öffentlichen Hand oft bessere Preise erzielen können.
Folge ist, dass eine reibungslose Bautätigkeit, insbesondere im Bauunterhaltungsbereich, daher für Kommunen kaum zu gewährleisten ist. Eine Auftragssumme von 3.000 Euro stellt in vielen Baubereichen einen Kleinstauftrag dar. Unternehmen gehen den Weg eines auch für die kosten- und zeitaufwändigen Vergabeverfahrens in der Preisklasse von 3.000 bis 10.000 Euro oft nicht mit. Umgekehrt sind die öffentlichen Auftraggeber sehr gut in der Lage gerade in dem Bereich bis 10.000 Euro wirtschaftliche Angebote zu identifizieren. Wir fordern daher eine Anhebung des Auftragswerts für Direktaufträge auf 10.000 Euro. Die gegenwärtig zu restriktive Festlegung auf nur 3.000 Euro bewirkt nach unseren Erfahrungen genau das Gegenteil der Ziele, nämlich die Flucht aus dem Vergaberecht.
§ 3b Absatz 3 S. 5 VOB/A (Mindestzahl einzuladender Unternehmen):
Hier sollte die vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber auf „nicht niedriger als drei“ reduziert werden.
Begründung:
Es ist bereits heute schwierig genug, überhaupt drei geeignete Firmen zu finden, so dass die Forderung nach mindestens 5 Bewerbern ohnehin sehr oft ins Leere läuft. Außerdem wird der Verwaltungsaufwand einerseits bei jedem weiteren Angebot höher, obwohl andererseits auch bei bereits drei geeigneten Bewerbern und damit drei Angeboten ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet ist. Eine über drei Unternehmen hinausgehende höhere Anzahl einzuladender Bewerber sollte daher stets im Ermessen des Auftraggebers stehen.
§ 6a Absatz 5 VOB/A:
Hier muss auf Absatz 2 Nummer 1 bis 9 verwiesen werden.
§ 6b Absatz 3 VOB/A:
Die Norm sollte als „Kann“-Vorschrift ausgestaltet werden.
Darüber hinaus werden aus unserem Mitgliedsbereich erhebliche Fragen im Hinblick auf die praktische Anwendung aufgeworfen: „Muss der Bieter darauf hinweisen, dass er diese Nachweise bereits einmal gesendet hat? Wenn nicht, muss die Vergabestelle dann eine Art internes PQ-Verzeichnis führen? Wie viel Suchaufwand wird der Vergabestelle zugemutet? Gilt dies bei großen Städten auch ämterübergreifend? Was konkret ist die den Zuschlag erteilende Stelle?“
§ 8 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Nr. 3 VOB/A:
Hier wird aus Sicht unserer Mitglieder nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit geregelt,
• ob der Preis unabhängig von der Regelung zu den Haupt- und Nebenangeboten
alleiniges Zuschlagskriterium sein kann und
• ob auch im innerstaatlichen Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte die Zuschlags-
kriterien vorab bekannt gegeben werden müssen.
§ 16a VOB/A (Nachfordern von Unterlagen):
Hier halten wir eine 1:1-Übernahme der entsprechenden VgV- bzw. der UVgO-Nachforderungsregelung für erforderlich. Auch sollte eine einmalige Nachforderungsmöglichkeit auch für Unterlagen wieder eingeführt werden, die erst auf Verlangen gefordert werden. Zudem bedarf es aus Sicht der kommunalen Praxis einer klaren Nachforderungsregelung etc. für „fehlende Fabrikatsangaben“, etwa durch eine beispielhafte Erwähnung der Zulässigkeit. In dieser Frage gibt es stets Probleme.
Wir bitten Sie, die vorstehenden Anregungen und kommunalen Forderungen, die uns auch durch unsere Mitglieder mitgeteilt wurden, in der Bereinigungssitzung zur Beratung zu stellen und zu berücksichtigen.“
Die über die vorgenannte Stellungnahme hinausgehenden Aspekte, die von Mitgliedsverbänden nach Absendung unserer Stellungnahme vorgetragen wurden, wird der DStGB über seinen Vertreter im DVA, Johannes-Ulrich Pöhlker, im Rahmen der weiteren Beratungen mündlich vortragen. Der DVA-Vorstand wird abschließend am 29. Mai 2018 über die Neufassung der VOB/A abstimmen. Die Hauptgeschäftsstelle wird insoweit berichten.
Quelle: DStGB-Mitteilung vom 20.04.2018
