Der DStGB hat zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften Stellung genommen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hatte am 20. Dezember 2019 einen entsprechenden Entwurf in die Verbändeanhörung gegeben.
Mit dem Verordnungsentwurf soll das deutsche Aktionsprogramm geändert und dadurch den Kritikpunkten der EU-Kommission hinsichtlich der unzureichenden Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie Rechnung getragen werden. Der Verordnungsentwurf sieht zum Teil neue und erhöhte Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln – insbesondere in belasteten Gebieten – vor. Ziel der Maßnahmen ist es, auf einen ressourcenschonenden Einsatz von Düngemitteln hinzuwirken und damit die landwirtschaftlich bedingten Nitrateinträge in die Gewässer zu reduzieren.
Die DStGB-Stellungnahme ist nachfolgend wiedergegeben:
„Sehr geehrter Herr Dr. Oswald,
zunächst möchten wir anmerken, dass wir uns hinsichtlich des vorbezeichneten Verordnungsvorhabens eine unmittelbare Einbindung der kommunalen Spitzenverbände gewünscht hätten. Dies war mit Blick auf die laufende Verbändeanhörung – von der wir anderweitig Kenntnis erlangt haben – leider nicht der Fall. Angesichts der Betroffenheit der Kommunen bzw. der kommunalen Wasserwirtschaft erlauben wir uns dennoch, zu dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften wie folgt Stellung zu nehmen:
Aus Sicht der kommunalen Wasserversorger und der – je nach Bundesland – für den Gewässerunterhalt zuständigen Städte und Gemeinden ist es politisch wie fachlich notwendig, die DüV 2017 zu präzisieren. Der nunmehr vorgelegte Entwurf zielt insoweit in diese Richtung.
- Zu § 3 Abs. 3 DüV – Überschreitung des Düngebedarfs
Der Begriff der „nachträglich eintretenden Umstände“ scheint unbestimmt, wenngleich mit der Begrenzung der Überschreitung des Düngebedarfs auf 10 Prozent ein richtiger Schritt getan wird. Dennoch sollte die Möglichkeit für zusätzliche Düngegaben Rücksicht auf den tatsächlichen Grundwasserzustand nehmen. Damit ist die Freigabe der Überschreitung durch das Wasserwirtschaftsamt oder der Wasserversorger zu ergänzen.
- Zu § 5 Abs. 1 Satz 3 DüV – Düngung auf oberflächlich gefrorenem Boden
Die Unterscheidung zwischen schneebedeckten Böden, auf denen eine Aufbringung von Düngemitteln usw. nicht gestattet ist und „oberflächlich gefrorenem Boden“, auf denen eine Aufbringung von bis zu 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar gestattet ist, vermag aus Sicht der dadurch entstehenden Nitratbelastung nicht zu überzeugen, weshalb diese ohnehin sehr schwer zu vollziehende Ausnahme gestrichen werden sollte.
- Zum Entfallen der §§ 8 und 9 DüV – Nährstoffvergleich
Mit der Streichung der §§ 8 und 9 DüV 2017, die sich mit dem Nährstoffvergleich und der Bewertung des Nährstoffvergleichs befassen, fehlt in der DüV in Zukunft jeder griffige Indikator dafür, ob eine grundwasserverträgliche Düngung an der Oberfläche vorliegt. Dieser Nährstoffvergleich sollte aus der DüV nicht gestrichen werden. Die vorhandene oder auch eine geänderte Stoffstrombilanzverordnung kann diese Lücke nicht schließen.
Fachlich sinnvoll wäre es vielmehr, an dieser Stelle eine flächenbezogene Berechnung von Überschüssen einzuführen, die – anders als eine Hoftorbilanz – auch keine Ausweichmöglichkeiten innerhalb der Betriebsfläche mehr gestattet. Methodisch erforderlich ist die Ausweisung und Kontrolle standortabhängiger und standortkonkreter tolerabler Stickstoffsalden für jeden Schlag. So kann ein Landwirt seine Düngeplanung auf den Grundwasserschutz abstellen. Hierzu sind in der DüV klare Vorgaben zu treffen.
- Zu § 13 Abs. 2 DüV – erhöhte Anforderungen
Der Ansatz des § 13 DüV, der erhöhte Anstrengungen und Anforderungen an die Bewirtschaftung von Flächen erst vorsieht, wenn der Grenzwert von einem Stickstoffgehalt 50 mg/l überschritten ist bzw. zu überschritten werden droht, weil er bei 37,5 mg/l mit steigender Tendenz liegt, ist unter dem Gesichtspunkt, dass das Grundwasser von heute das Trinkwasser der Zukunft darstellt, schwer verständlich. Damit wird dem Vorsorgegrundsatz des Wasserrechts nicht Rechnung getragen.
Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers beginnt weit vor dieser Grenzwert-überschreitung: Der natürliche Stickstoffgehalt liegt bei 5 bis 10 mg/l. Bei einem Wasser mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 25 mg/l spricht man von gesundem, wenngleich beeinflusstem Wasser. Hier muss fachlich der besondere vorsorgende Schutz beginnen. Ein Düngerecht, das zulässt, dass das Grundwasser erst einmal unter erleichterten Bedingungen bis in den Grenzwertbereich belastet wird, entzieht sich der Erwartungshaltung der Bevölkerung nach einem wirksamen und vorsorgenden Grundwasserschutz.
Allgemein gilt, dass die Bereiche, in denen erhöhte Anforderungen gelten, immer nur auf den Grundwassermessdaten beruhen. Damit wird auf der Grundlage von bereits erfolgten Immissionen abgegrenzt, welcher Bereich über belasteten Grundwasserkörpern liegt. Mit mehr Grundwassermessstellen werden nur die Immissionen im Grundwasser präziser erfasst. Für passgenaue Anforderungen an die Landwirtschaft ist es aber unerlässlich, dass die Daten eines schlag-bezogenen Düngesaldos von der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt werden. Maßgeblich für eine Trendumkehr sind die Emissionen eines Betriebs. Auch hierzu bedarf es der in §§ 8 und 9 wiederaufzunehmenden und offenzulegenden Nähstoffbilanzen der Betriebe.
Mangels Emissionsdaten sollte aus Sicht der Wasserversorger mindestens bei Nitratüberschreitungen und Phosphatbelastungen in Teilgebieten, in denen sich ein Wasserschutzgebiet befindet, festgelegt werden, dass auch das Einzugsgebiet eines Wasserschutzgebiets insgesamt als besonders schutzbedürftiges Gebiet den ergänzenden Anforderungen des §13 Abs. 2 unterworfen wird.
- Zu § 13 Abs. 2 Satz 4 DüV – Binnendifferenzierung
Die landesrechtliche Öffnungsklausel für Gebiete innerhalb der nitratbelasteten Gebiete erscheint im Besonderen schwierig, als damit ein sich durch Überdüngung in die Grenzwerte hineinbelasten weiterhin zugelassen wird. Für eine in der Zukunft sachgerechte Binnendifferenzierung sind die Emissionsdaten der Landwirtschaft ebenfalls unerlässlich.
- Zu § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 DüV – Sperrfist bei Festmist
Auf landwirtschaftliche Flächen aufgebrachter Festmist trägt nach unserem Verständnis nur langsam und nicht wesentlich zur Nitratproblematik bei, so dass eine Sperrfrist hierzu durch eine grundwasserwirksamere Anforderung zu ersetzen wäre.
- Zu § 13 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 DüV – Reduzierung der Düngegaben
Aus Sicht der Daseinsvorsorge ist es wegweisend, dass in Zukunft Düngegaben in nitratgefährdeten Gebieten um 20 Prozent reduziert werden können. Im Vordergrund sollte darüber hinaus stehen, dass an diesen nitratbelasteten Standorten kein weiterer Stickstoffeintrag in das Grundwasser mehr erfolgt. Eine Öffnungsklausel für die Länder könnte also dafür vorgesehen werden, in besonders sensiblen Gebieten einen höheren Wert als „20 vom Hundert“ einzufügen.
Die Ausnahmeregelung für Dauergrünland in nitratgefährdeten Gebieten sollte gestrichen werden. Ziel der Düngeverordnung muss es sein, in diesem Bereich eine möglichst bundeseinheitliche Regelung vorzusehen.
- Zu § 13 Abs. 6 DüV – Aufzeichnungs- und Berichtspflichten
Beispielsweise sind die nunmehr vorgesehenen schlagbezogenen Aufzeichnungen für eine aussagekräftige Betriebsführung und Prüfung der Landwirte positiv zu bewerten. Allerdings muss zur Aufzeichnungspflicht auch eine Berichtspflicht hinzukommen. Dies bedeutet keinen Mehraufwand, erleichtert aber die Effizienzeinschätzung für die Landwirte und Überwachungen für Vollzugsbehörden. Die in § 13 Abs. 6 DüV vorgesehene Länderoption zur Einführung von Vorlage-, Melde- und Berichtspflichten reicht hierfür nicht aus. Diese gehören zum Regelungskerngehalt einer DüV.
In einem digitalen bundeseinheitlichen Monitoring oberhalb bestimmter Betriebsgrößen wird weiteres Zukunftspotential mit Erleichterungen für alle Seiten gesehen, das die DüV bisher nicht erwähnt.
Fazit
Uns ist selbstverständlich bewusst, wie aufgeheizt die Diskussion im Augenblick ist. Sie spiegelt sich nicht zuletzt im Referentenentwurf, in dem die Ertragsminderung der Landwirtschaft mit den 20 Prozent Düngereduzierung gleichgesetzt wird. Eine Düngereduzierung bedeutet jedoch nicht zugleich eine lineare Ertragsminderung.
Dennoch ist das Interesse der Landwirtschaft, für einen gerechten Lohn zu arbeiten und die Arbeitsplätze in der Landwirtschaft zu sichern, berechtigt. Nichts desto trotz darf es nicht dazu kommen, dass der industriellen landwirtschaftlichen Produktion ein Vorrang vor dem Gewässerschutz und damit vor der wertvollen Ressource Grundwasser eingeräumt wird. Dies ist eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung, der möglicherweise mit einer Anreizförderung für aktive Landwirte begegnet werden kann.
Beispielsweise könnte eine nationale Anreizförderung für „aktive Landwirte“ geschaffen werden, die sich bei den Aufzeichnungspflichten einem digitalen Monitoring unterwerfen und die Anforderungen der DüV sogar noch unterschreiten. Damit würden Mindereinnahmen bei der Landwirtschaft verallgemeinert, der Gewässerschutz aber vorangebracht.“
(Quelle: DStGB – Städtebau, Vergabe und Umwelt – 0320 vom 17. Januar 2020)
