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DStGB: HOAI-Mindest- und –Höchstsätze ab sofort nicht mehr anwenden

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 04. Juli 2019 – C-377/17 – entschieden, dass die verbindliche Festsetzung von Mindest- und Höchstsätzen in der deutschen HOAI gegen EU-Recht verstößt und daher rechtswidrig ist (DStGB-Aktuell 2819-07 vom 11. Juli 2019).

Nunmehr gibt es unterschiedliche Entscheidungen von Gerichten dazu, inwieweit die Mindest- und Höchstsätze der HOAI bereits ab sofort nicht mehr angewendet werden dürfen oder aber die HOAI-Mindestsätze zunächst noch weiter bis zur notwendigen Änderungen der HOAI und insbesondere des § 7 HOAI bindend sind. Der DStGB empfiehlt, den Kommunen, die Mindest- und Höchstsätze der HOAI bereits ab sofort nicht mehr anzuwenden.

Die mit unterschiedlichem Inhalt ergangenen Gerichtsentscheidungen zu der Frage der (Nicht-)Anwendungen der HOAI-Mindest- und Höchstsätze ab sofort betreffen die aktuelle zeitliche Schwebephase zwischen dem Ergehen des EuGH-Urteils am 04. Juli 2019 bis zur nötigen Anpassung der HOAI. Insoweit könnte man zwar die Auffassung vertreten, dass sich zunächst bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Bund die HOAI-Regelungen in Folge des EuGH-Urteils angepasst hat, nichts ändert. Folge wäre, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsatzvorgaben bis zur Abänderung der HOAI weiter gelten.

  1. Rechtsauffassung des DStGB

Diese Auffassung greift aber zu kurz und ist daher abzulehnen. Zwar muss Deutschland aufgrund des EuGH-Urteils das Mindest- und Höchstsatzgebot in der HOAI noch abändern. Abzuändern sind auch Vertragsmuster, die öffentliche Auftraggeber verwenden und die Mindest- oder Höchstsatzvorgabe zum Inhalt haben. Unklar ist aber, wann die nötige HOAI-Änderung zeitlich erfolgt. Unabhängig hiervon ist es aber rechtlich sachgerecht und daher zu empfehlen, dass öffentliche Auftraggeber schon in der jetzigen Schwebephase auf Basis der EuGH-Entscheidung das Mindest- und Höchstsatzgebot nicht weiter beachten. Denn die deutschen Gerichte haben nach der EuGH-Entscheidung sowohl in laufenden als auch in künftigen Klageverfahren über Mindesthonorare keine Befugnis mehr, den Mindestsatz der HOAI nach § 7 Abs. 1 HOAI durchzusetzen. Einen Vertrauensschutz gibt es nach Ergehen des EuGH-Urteils nicht mehr. Hinzu kommt, dass Gerichtsverfahren in Deutschland lange und oft Jahre dauern. Spätestens im Jahr 2020 wird aber die HOAI abgeändert sein und es wird keinen rechtlich vorgegebenen Mindest- oder Höchstsatz mehr in der HOAI geben.

  1. Unterschiedliche Gerichtsentscheidungen

Zwar haben das OLG Hamm mit seinem Urteil vom 23. Juli 2019 – 21 U 24/18, also zeitlich im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 04. Juli 2019, ebenso wie das KG Berlin mit Beschluss vom 19. August 2019 – 21 U 20/19 entschieden, dass in laufenden Honorarprozessen das verbindliche Preisrahmenrecht der HOAI nach wie vor anwendbar ist. Mit anderen Worten dürfen sich hiernach Auftragnehmer in anhängigen Aufstockungsklagen weiter auf die HOAI-Mindestsätze berufen. Hieran habe auch die EuGH-Entscheidung nichts geändert, da der EuGH lediglich ein Feststellungsurteil getroffen habe, dass erst durch den deutschen Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber umgesetzt werden müsse.

Gegen seine Entscheidung hat das OLG Hamm die Revision zum BGH zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu ermöglichen. Dem OLG Hamm – ebenso wie dem KG Berlin – entgegengesetzt steht die vorzugswürdige Auffassung des Oberlandesgerichts Celle. Dieses hat mit seinem Urteil vom 17. Juli 2019 – 14 U 188/18 – festgestellt, dass sich eine Partei auch in „laufenden Architektenprozessen“ infolge des EuGH-Urteils nicht mehr auf eine Unter- beziehungsweise Überschreitung der Mindest- beziehungsweise Höchstsätze der HOAI berufen kann. Insoweit führt das OLG Celle in seinen Leitsätzen klar und deutlich aus, dass

„die Gerichte wegen des Anwendungsvorbehalts des Europarechts verpflichtet sind, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden. Die Entscheidung des EuGH vom 04. Juli 2019 ist auch in laufenden Verfahren umzusetzen. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher nicht mehr unzulässig.“

Diese vorzugswürdige Entscheidung des OLG Celle stimmt mit zwei Entscheidungen von Landgerichten, die zeitlich vor dem Urteil des EuGH ergangen sind, überein. So hatte das Landgericht Dresden schon mit Beschluss vom 08. Februar 2018 – 6 O 1751/15 – entschieden, dass bei einer Feststellung der EU-Rechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze durch den EuGH eine Honorarklage eines Architekten ohne weiteres abzuweisen ist, soweit statt des vereinbarten und unterhalb des Mindestsatzes liegenden Honorars das höhere Mindestsatzhonorar verlangt wird. In einer weiteren Entscheidung vom 07. Mai 2019 – 3 O 221/18 – hat das Landgericht Baden-Baden ebenfalls bereits zeitlich vor dem EuGH-Urteil ausgeführt, dass Zivilprozesse, in denen die Mindest- und Höchstsätze streitentscheidend sind, bis zur EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-137/18 (Anm.: Rechtssache des EuGH-Urteils) auszusetzen sind.

Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) hat in einem Schreiben vom 4. Juli 2019 (Az.: IB6-20614/001) folgendes ausgeführt:

„Das EuGH-Urteil hat insbesondere zur Folge, dass die öffentlichen Stellen in Deutschland aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts verpflichtet sind, ab sofort die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden. Daher darf beispielsweise bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Architekten- oder Ingenieurleistungen Angeboten der Zuschlag nicht mehr aufgrund der Tatsache verweigert werden, dass die angebotenen Preise unterhalb der Mindesthonorarsätze oder oberhalb der Нöchsthonorarsätze der HOAI liegen.“

  1. Empfehlung des DStGB

Der DStGB empfiehlt infolge des ergangenen EuGH-Urteils den Städten und Gemeinden, etwaige Nachberechnungen von Mindestsätzen und Nachforderungen von Architekten und Ingenieuren ab sofort, also bevor die HOAI abgeändert wird, als unzulässig anzusehen. Denn spätestens vor Gericht werden die Planer mit derartigen Forderungen kein Gehör mehr finden. Vielmehr sind die Gerichte als Teil der Bundesrepublik Deutschland gehindert, noch weiter einen Mindestsatz zuzusprechen, da der EuGH diesen für EU-rechtswidrig erklärt hat.

Quelle: DStGB-Mitteilung vom 06.09.2019

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