Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat gemeinsam mit dem Deutschen Landkreistages zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zum Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Stellung genommen.
Dazu haben DStGB und DLT wie folgt Stellung genommen:
„Anrede,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben von 22.12.2016 und übermitteln Ihnen unsere Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zum Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Einleitend weisen wir allerdings nachdrücklich darauf hin, dass die von Ihnen vorgegebene Frist zur Abgabe von Stellungnahmen angesichts der Komplexität der Materie deutlich zu knapp bemessen war. Aufgrund der Feiertage und der Weihnachtsferien war es unserer Mitgliedschaft schon aus Zeitgründen oftmals gar nicht möglich, den übermittelten Entwurf mit der notwendigen Sorgfalt fachlich zu prüfen und zu bewerten. Umso befremdlicher ist dieses Vorgehen, da Sie in Ihrem Schreiben vom 22.12.2016 um konkrete Hinweise zu einzelnen fachlichen Fragen bitten. Aufgrund der knappen Fristsetzung können wir Ihnen hierzu überwiegend nur erste Einschätzungen aus der Praxis übermitteln.
Zu den geplanten Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) haben wir folgende Anmerkungen:
- Allgemeines
Die Neustrukturierung des UVPG wird seitens unserer Mitgliedschaft überwiegend begrüßt. Zumeist wird die Einschätzung geäußert, dass die Bündelung von Vorschriften sowie die an vielen Stellen vorgenommenen Klarstellungen die Verwaltungspraxis vereinfachen und eine gesteigerte Rechtssicherheit des Verfahrens bewirken dürften. Zugleich wird aber auch darauf hingewiesen, dass sich durch die erhebliche Erweiterung des behördlichen Prüfungsumfangs, bspw. durch Vorgaben für Störfallbetriebe, durch die Einführung weiterer Gesetzesanlagen (neue Anlagen 2 und 4) oder Ergänzungen der neuen Anlage 3 (Anlage 2 alt), der Erfüllungsaufwand für die zuständigen Behörden und der Beratungsaufwand in der Praxis weiter erhöhen wird.
- Zu einzelnen Vorschriften
Zu § 2 Abs. 1 UVPG-E
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG wird das neue Schutzgut „Fläche“ eingeführt. Hierzu wird aus der Praxis angemerkt, dass es in der Fachliteratur noch keine Bewertungsmodelle gebe. Daher sei ohne weitere Arbeitshilfe nicht rechtssicher festzustellen, ab welchem Flächenverbrauch ein Vorhaben nicht mehr umweltverträglich ist.
Zu § 2 Abs. 5 UVPG-E
- 2 Abs. 5 UVPG-E definiert bei Windfarmen den Begriff des „funktionalen Zusammenhangs“ durch eine räumlich geprägte Beziehungskomponente, nämlich wenn sich diese in der gleichen Konzentrationszone oder im gleichen Gebiet nach § 7 Abs. 3 Raumordnungsgesetz befinden. Dagegen werden in Bezug auf kumulierende Vorhaben die Begriffe „räumlicher Zusammenhang“ und „funktionaler Zusammenhang“ eingeführt und im Rahmen von § 10 Abs. 4 UVPG-E auch näher erläutert. Wir regen aus Gründen der Klarheit eine Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten an.
Zu § 5 Abs. 2 UVPG-E
Die in § 5 Abs. 2 UVPG-E vorgesehenen Anforderungen für die Begründung auch zum Unterbleiben einer UVP und deren Veröffentlichung erfordern in der Praxis einen erheblichen Mehraufwand. Ganz überwiegend wird bei vorprüfungspflichtigen Vorhaben von einer UVP abgesehen. Dies ist zwar auch schon bislang zu dokumentieren, jedoch stellen die vorgesehenen Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG-E erhebliche Mehrforderungen. Nach einer Schätzung aus der Praxis dürfte das bei jeder vorkommenden UVP-Vorprüfung einen zusätzlichen Zeitaufwand in der Sachbearbeitung von durchschnittlich zwei Stunden erfordern. Bei rund 20 bis 30 Vorhaben im Jahr wäre allein das ein Mehraufwand von 1 bis 1,5 Arbeitswochen. Wenn dieser Aufwand durch Gebühren an den jeweiligen Vorhabenträger weiterzugeben ist, kann es dazu kommen, dass im Ergebnis die Gebühr für die UVP-Vorprüfung höher ausfällt als die Gebühr für das Hauptverfahren (z. B. für eine wasserrechtliche Erlaubnis). Dies ist einem Vorhabenträger nicht ohne Weiteres verständlich zu machen.
Zu § 7 Abs. 3 UVPG-E
Die in § 7 Abs. 3 UVPG-E vorgesehene Möglichkeit einer freiwilligen Durchführung einer UVP wird begrüßt.
Zu § 7 Abs. 6 UVPG-E
Eine Verlängerung der in § 7 Abs. 6 Satz 1 UVPG-E geregelten Fristen wird nachdrücklich begrüßt. Eine 6-Wochen-Frist für die Feststellung der UVP-Pflicht im Wege der Vorprüfung wird als keinesfalls ausreichend angesehen. Auch bei einer UVP-Vorprüfung sind mehrere Fachbehörden zu beteiligen sind und die entsprechenden Stellungnahmen in die Prüfung mit einzubeziehen, was in sechs Wochen nicht zu bewerkstelligen ist. Aus Sicht der Praxis sollte die in Satz 2 geregelte Fristverlängerungsmöglichkeit ohne eine zeitliche Angabe geregelt werden, um den zuständigen Behörden die notwendige Flexibilität bei der Bearbeitung der komplexer werdenden Verfahren zu gewähren. In § 7 Abs. 6 UVPG-E müsste allerdings anstatt auf Abs. 3 richtigerweise auf die nach Abs. 4 erforderlichen Angaben verwiesen werden.
Zu § 9 UVPG-E
In § 9 UVPG-E finden sich detaillierte Regelungen, wie bei der Änderung von Vorhaben zu verfahren ist. Zunächst soll – anders als im geltenden § 3e Abs. 1 UVPG – nicht mehr darauf abgestellt werden, ob für das zu ändernde Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht, sondern allein darauf, ob tatsächlich in der Vergangenheit eine UVP durchgeführt wurde. Diese vereinfachende Änderung wird ausdrücklich begrüßt.
Allerdings soll künftig, wenn für ein Vorhaben bisher keine UVP durchgeführt wurde, bei Änderungsvorhaben, die den Prüfwert für eine standortbezogene Vorprüfung (S-Prüfung) oder anlagenbezogene Vorprüfung (A-Prüfung) erstmals oder erneut erreichen, nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG-E eine Vorprüfung durchzuführen sein. Bei der Vorprüfung ist zu klären, ob die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, was dem Umfang einer A-Prüfung entspricht. Besonders relevant ist dies bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Es gibt bekanntlich eine Vielzahl von Anlagen, die im Jahr 2001 in die Anlage 1 zum UVPG aufgenommen und in „S“ eingestuft wurden. Für diese Anlagen wurde in der Regel bisher keine UVP durchgeführt, d. h. bei Änderungen ist zukünftig eine A-Prüfung durchzuführen, wo bislang lediglich eine S-Prüfung des Bestandes durchzuführen war.
Im Ergebnis dürfte dies bedeuten, dass für die Neugenehmigung eines S-Vorhabens nur eine S-Prüfung durchzuführen ist, wohingegen bei der Änderung eines S-Vorhabens stets eine A-Prüfung durchzuführen ist. Dies ist aus Sicht der Praxis weder nachvollziehbar noch zielführend und würde besonders im Bereich der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen eine deutliche Erhöhung des Aufwandes sowohl für den Antragsteller zur Erstellung der notwendigen Unterlagen als auch für die Prüfung durch die Behörde bedeuten.
Zu §§ 10 bis 12 UVPG-E
Die Neuregelung der Vorschriften zur Kumulation in §§ 10 bis 12 UVPG-E wird ausdrücklich begrüßt. Die Veranschaulichung in § 10 Abs. 4 UVPG-E durch ein Regelbeispiel, dass der funktionale Zusammenhang insbesondere dann gegeben ist, wenn die Vorhaben durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden sind, wird befürwortet.
Gleichwohl wird zu diesen Regelungen aus der Praxis im Einzelnen ein noch weitergehender Klarstellungsbedarf angemahnt. So wird hinsichtlich der Formulierung in § 10 Abs. 4 UVPG-E, dass ein enger räumlicher Zusammenhang besteht, wenn „sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet“ die Frage aufgeworfen, ob hier bspw. das immissionsschutzrechtliche „Irrelevanzkriterium“ angewendet werden kann. Auch wird darauf hingewiesen, dass der Einwirkungsbereich regelmäßig von der zuständigen Behörde anders gesehen wird als vom Vorhabenträger, sodass mangels gesetzlich festgelegter Werte die Gefahr von Rechtsstreitigkeiten besteht. Zudem wird beklagt, dass die Prüfung der Umweltverträglichkeit bei nachträglicher Kumulation regelmäßig deshalb schwierig ist, weil zumindest in älteren Baugenehmigungen bei Tierhaltungsbetreiben regelmäßig keine Tierplatzzahlen geregelt wurden, sodass zweifelhaft ist, von welcher Tierzahl bei alten Ställen tatsächlich auszugehen ist.
Zu § 20 UVPG-E
Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich aus der Nutzung der vorgesehenen landesweiten lnternetportale zur Veröffentlichung der UVP-pflichtigen Vorhaben ein Mehr-aufwand für die zuständigen Behörden ergeben wird, der sich in der Höhe allerdings noch nicht abschätzen lässt. Zudem wird angeregt, für den Zeitraum bis zur Schaffung entsprechender Portale eine Übergangsregelung vorzusehen.
Zu § 28 UVPG-E
- 28 UVPG-E soll künftig die Überwachung der Vorhaben regeln, für die eine UVP durchgeführt wurde. Regelmäßig wird es sich hierbei um Anlagen im Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie (IED) handeln, die alle 2 bzw. alle 3 Jahre einer Umweltinspektion vor Ort zu unterziehen sind. Es stellt sich die Frage, ob diese Inspektion auch im Sinne von § 28 UVPG-E ausreichend ist. Dies sollte ggf. klargestellt werden. Allerdings ist die in § 28 Abs. 1 UVPG-E genannte Überwachung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der IED-Inspektion nicht vorgesehen. Hier müsste eine Harmonisierung stattfinden.
Für eine Berücksichtigung dieser Anmerkungen im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wären wir Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen“
(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 0317 vom 20. Januar 2017)
