Mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl 2016, S. 167) ist das dritte Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 15. September 2016 öffentlich bekannt gemacht worden. Schwerpunkt der Novellierung sind die Vorschriften zur Wirtschafts- und Haushaltsführung (§§ 2 und 4 HWVG). Daneben erfolgt eine Aufgabenerweiterung u. a. um Möglichkeiten der Erzeugung, Speicherung und Einspeisung von erneuerbaren Energie soweit die Erzeugung im Zusammenhang mit der Durchführung einer der Aufgaben nach den wasserverbandsrechtlichen Vorschriften erfolgt und nicht die Hauptaufgabe des Verbandes ist (§ 1 Nr. 2 HWVG).
Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Verbände nimmt das Hessische Ausführungsgesetz Bezug auf die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechtes, die sinngemäß anzuwenden sind. Die Übergangsbestimmung im § 2a HWVG, wonach eine weitere Anwendung der aufgehobenen Vorschriften zur Verwaltungsbuchführung für Verbände mit geringer wirtschaftlicher Betätigung bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2016 ermöglicht wurde, entfällt nunmehr, da eine dauerhafte Anwendung der Grundsätze der Verwaltungsbuchführung in diesem Bereich vorgesehen ist (§§ 4 Abs. 1, 8 HWVG). Insbesondere für Verbände mit geringem Haushaltsvolumen soll – wie bisher auch – eine vereinfachte Wirtschafts- und Haushaltsführung möglich sein. Die Grenze hierfür wird bei durchschnittlichen Ausgaben der letzten 3 Jahre in Höhe von 120.000,00 Euro pro Jahr fixiert. § 8 Nr. 3 HWVG enthält zudem eine Verordnungsermächtigung, die eine für Verbände mit geringem Haushaltsvolumen angemessene Regelung erlaubt. Bis einschließlich 2018 ist die weitere Anwendung der bereits aufgehobenen Verwaltungsbuchführung möglich, um den Verbänden hinreichend Zeit zu geben, ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung an die neuen Vorschriften anzupassen und ggf. notwendigen Änderungen in den Satzungen vorzunehmen. § 9 Abs. 2 HWVG enthält insoweit eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2018, um die notwendigen Anpassung in der Verbandssatzung im Sinne der neuen Struktur der Wirtschafts- und Haushaltsführung vornehmen zu können.
Als weitere Option sieht § 2 Abs. 2 HWVG vor, dass die Verbandssatzung bestimmen kann, dass die Vorschriften über Eigenbetriebe im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Haushaltsführung weiterbestehen sollen.
Darüber hinaus werden die Spezifika der Wasser- und Bodenverbände im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Haushaltsführung angepasst. Auf die entsprechende nähere Ausgestaltung der §§ 2, 4 HWVG wird insoweit verwiesen.
Mit der Bitte um Beachtung.
