Am 30. November 2022 haben die Landesregierung und der Minister des Innern und für Sport die Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden beschlossen (GVBl. S. 686).
Die Verordnung ist am 1. Dezember 2022 in Kraft getreten und tritt am 31. Dezember 2032 außer Kraft.
Insbesondere beinhaltet die Verordnung folgende Neuregelungen:
- § 3a HundeVO (Befreiung) kann die zuständige Behörde auf Antrag der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 2 Abs. 2 HundeVO feststellen, dass keine Erlaubnis zum Führen eines Hundes nach § 1 Abs. 3 HundeVO mehr erforderlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens 3 Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 HundeVO keine weiteren Auffälligkeiten zu erkennen sind sowie von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes auszugehen ist und dies durch eine positive Wesensprüfung nachgewiesen wird.
Eine Befreiung ist somit nur unter Vorlage einer erneuten positiven Wesensprüfung möglich. Hinzu kommt, dass die Regelung keine Anwendung auf Listenhunde gem. § 2 Abs. 1 HundeVO findet.
- § 3a Abs. 2 HundeVO kann die zuständige Behörde auf Antrag der Halterin oder des Halters von der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 3 HundeVO befreien, wenn eine Begleithundprüfung bei einem Gebrauchshundeverein, der vom Verband für das deutsche Hundewesen e. V. anerkannt ist, erfolgreich abgelegt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde.
Folglich gilt die Befreiungsmöglichkeit aufgrund des § 3a Abs. 2 HundeVO für alle gefährlichen Hunde gem. § 2 HundeVO.
- 8 Abs. 1 HundeVO, welcher bestimmt, dass ein gefährlicher Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden darf, wenn der Halterin oder dem Halter eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 HundeVO erteilt worden ist, wird dahingehend ergänzt, dass Anordnungen nach § 9 Abs. 3 HundeVO hiervon unberührt bleiben.
Unter Berücksichtigung des Tierwohls und des neu eingeführten § 2 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV), wonach jedem Hund ausreichend Auslauf im Freien zu gewähren ist, ist nun eine Anordnung eines Leinen-/Maulkorbzwangs auch vor Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis rechtlich möglich. Die Anordnung eines Leinen-/Maulkorbzwangs steht weiterhin im Ermessen der Behörde.
- 8 Abs. 2 HundeVO, welcher die Voraussetzungen für das Führen eines gefährlichen Hundes regelt, wurde dahingehend ergänzt, dass einen gefährlichen Hund nur führen darf, wer zuverlässig (§ 5 HundeVO) ist und der Nachweis der Zuverlässigkeit nur verlangt werden darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die den Hund führende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Die Ergänzung dieser Vorschrift gibt der örtlichen Ordnungsbehörde nun die Möglichkeit zu überprüfen, ob auch der Hundeführer die erforderliche Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 5 HundeVO erfüllt.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.
Abteilung 2.1 – Ibr/T.D.
