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Dinge für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA21)

Auf Grundlage des allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 24/2021 (Verkehrsblatt 2022, Heft 3 (Seite 46 ff.)) wurde die Richtlinie für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA21) bekanntgemacht und die Obersten Straßenbaubehörden angewiesen, diese im Rahmen der Auftragsverwaltung anzuwenden und durchzusetzen. Es wird dabei empfohlen, im Interesse einer einheitlichen Handhabung, die RSA21 auch für die Straßenkategorien nach Landesrecht einzuführen. Auf der Grundlage dieses Rundschreibens bittet das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen mit Schreiben vom 24.02.2022 darum, dass die RSA21 auch zur Sicherung von Arbeitsstellen auf hessischen
Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen abgewendet wird. Mithin liegt mit diesem Schreiben ein Hinweis vor, dass die RSA21 verbindlich von den Unteren Straßenverkehrsbehörden bei dem Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zu beachten ist.

Auch wenn noch kein ausdrücklicher Ausführungserlass vorliegt, kann die RSA21 durch die zuständigen Verkehrsbehörden auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung bzw. der Verwaltungsvorschrift zur StVO umgesetzt werden, da es sich hierbei um die rechtlichen Grundlagen für die verkehrsrechtliche Anordnung handelt. Insofern wird in der VWV-StVO zu § 43 Zeichen 123 darauf hingewiesen, dass für Straßenarbeitsstellen die RSA Anwendung findet. Eine
Konkretisierung auf ein bestimmtes Jahr ist in der aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschrift nicht mehr vorgesehen.

 

Im Ergebnis kann daher die RSA21 bei Straßenbauarbeiten unmittelbar Anwendung finden.

 

 

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