Startseite Digitale Signatur und elektronische Siegel –Austausch des HSGB mit ekom21, Stadt Frankfurt und OZG-Koordinierungsstelle

Digitale Signatur und elektronische Siegel –Austausch des HSGB mit ekom21, Stadt Frankfurt und OZG-Koordinierungsstelle

Wendet sich eine Behörde an einen Bürger, gibt sie Verwaltungsakte bekannt. Bisher oft schriftlich, aber es tut sich was: Das renovierte Onlinezugangsgesetz enthält in § 9 Regelungen zur Bekanntgabe in das Postfach eines Nutzerkontos. Auch der hessische Gesetzgeber ist nicht untätig gewesen und hat 2023 die §§ 3a und 3b im Hessischen E-Government-Gesetz aufgenommen.

Änderungen im Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) stehen an. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes ist bereits geändert. Üblicherweise werden die Regelungen im HVwVfG entsprechend nachgezogen (sog. Simultangesetzgebung). Das VwVfG gilt nach seinem § 1 Abs. 2 allerdings nur für den Bund und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts; soweit Länder (und Kommunen) Bundesgesetze anwenden, gilt im Regelfall das jeweilige Landes-VwVfG (§ 1 Abs. 3 VwVfG). Das Bundes-VwVfG sieht vor, dass eine vorgegebene Schriftform ersetzt werden kann, wenn z.B. elektronisch erlassene Verwaltungsakte mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden (§ 3a Abs. 3 Buchst. a VwVfG). Entsprechende Änderungen dürften auch in Hessen ins HVwVfG übernommen werden. Aktuell gibt es aber die entsprechende Grundlage für den kommunalen Bereich noch nicht, auch wenn Anbieter bereits über elektronische Siegel informieren. Mit der Umsetzung der Digitalisierung tun sich Verwaltung und Juristerei schwer. Ein Brief hat einen Briefkopf, und in der HGO steht, dass „Im Auftrag“ gezeichnet wird und anderes mehr. Was heißt das jetzt in digital? Altmodisch gesprochen: Den Amtswalter, die Amtswalterin kann man anhand der Signatur sicher identifizierbar machen, die Authentizität zu bestätigen und zeigen, dass hier nicht versehentlich ein Entwurf versandt wurde. Aber der digitale Briefkopf? Hier kann das digitale Siegel in´s Spiel kommen, um zu zeigen, dass wirklich die zuständige Behörde hinter dem Verwaltungsakt steckt. Die erlassende Behörde muss ja auch analog erkennbar sein, andernfalls ist der Verwaltungsakt nichtig (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG). Zu den rechtlichen Fragestellungen rund um die elektronischen Verwaltungsakte hat sich die Geschäftsstelle des HSGB mit Vertretern der Stadt Frankfurt am Main und der ekom21 ausgetauscht. Initiiert hatte den Austausch Uwe Steuber von der OZG-Koordinierungsstelle, der im Austausch mit vielen hessischen Kommunen viele praktische Unsicherheiten und Fragestellungen eingebracht hatte. Hier ist es erforderlich, dass die technische Seite und die rechtlichen Aspekte jeweils parallel und verzahnt betrachtet werden. Dazu wird man nun im Austausch bleiben.

GF Dr. R., 1.1 RU, US, 1.2 AR, 1.3 WG, 2.1 UA, 2.2 MG

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