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Die Grundsteuerreform in Hessen nimmt an Fahrt auf

Eine Information der Oberfinanzdirektion – Autor: Dr. Lucas Cornelius, OFD Frankfurt

Die OFD- Frankfurt bittet uns nachfolgende Informationen an Sie weiter zu geben:

„Nächstes Jahr um diese Zeit werden die Arbeiten zur Hauptveranlagung der Steuermessbeträge für die Grundsteuer in Hessen ab dem Jahr 2025 in vollem Gange sein. Ca. 3 Mio. wirtschaftliche Einheiten sind hiervon betroffen, darunter mehr als 550.000 Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Mit starker IT-Unterstützung und dem professionellen Einsatz hunderter Kolleginnen und Kollegen aus der Steuerverwaltung werden wir dann tagein, tagaus die ab Juli 2022 bei den hessischen Finanzämtern eingehenden Erklärungen zum Grundsteuermessbetrag bearbeiten. Die daraufhin festgesetzten Grundsteuermessbeträge werden wir Ihnen, den hessischen Städten und Gemeinden, dann zeitnah elektronisch durch „ELSTER-Transfer“ übermitteln, damit sie auf dieser Grundlage die Grundsteuerbescheide erstellen können.

ELSTER-Transfer

Die Steuerverwaltungen der Länder bieten mit „ELSTER-Transfer“ hierzu eine stabile und sichere Schnittstelle. Über den genauen Zeitplan in Bezug auf Registrierung werden wir Sie auch an dieser Stelle noch informieren. Relevante Informationen finden Sie zudem aktuell auf der Seite von ELSTER unter „https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/elstertransfer_hilfe_einfuehrung“. Da die Daten nur maschinenlesbar sind und daher zwingend mit einer Software aufbereitet werden müssen, sollten Sie bereits jetzt prüfen (gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Ihrem Softwareanbieter), ob die elektronisch bereitgestellten Daten verarbeitet werden können.

Das Flächen-Faktor-Verfahren für die Grundsteuer B in Hessen

Hessen wird für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (Grundsteuer B) das „Flächen-Faktor-Verfahren“ mit einfachen und überschaubaren Parametern einführen. Hierfür müssen die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer neben Grundangaben zu ihrer Person und zu ihrem Grundstück in der Regel nur noch drei Größen erklären:

  • die Grundstücksfläche,
  • die Gebäudefläche „Wohnen“ und
  • die Gebäudefläche „Nicht-Wohnen“.

Diese Einfachheit spiegelt sich in den Erklärungsvordrucken und dürfte einem schnellen und umfassenden Erklärungseingang zuträglich sein. Durch den niedrigen Aufwand soll umgekehrt eine reibungslose Bearbeitung der Erklärungen zum Grundsteuermessbetrag sichergestellt werden.

Partnerschaftliche Zusammenarbeit bei der Kommunikation

Mit einer breit angelegten Informationskampagne wird die Hessische Steuerverwaltung versuchen, im Hinblick auf die erforderliche Hauptveranlagung alle Erklärungspflichtigen zu erreichen. Naturgemäß spielen dabei auch die Städte und Gemeinden eine zentrale Rolle. Schließlich verbinden die Haus- und Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer mit der Grundsteuer in erster Linie ihre Stadt und ihre Gemeinde, an die die Grundsteuer entrichtet wird. Der bisherige und fortwährende Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern durch die Erhebung der Grundsteuer, die hochgeschätzten Serviceangebote der Bürgerbüros in den Städten und Gemeinden können zu einer gelungenen Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern bei der Grundsteuerreform entscheidend beitragen. Es gilt, im engen Schulterschluss über Abgabepflicht und Inhalte zu informieren, aufzuklären, zu unterstützen. Breite Akzeptanz und Aufklärung bei den Bürgerinnen und Bürgern sind für eine erfolgreiche Umsetzung der Reform unerlässlich.

Die Hessische Steuerverwaltung wird Ihnen daher beispielsweise Informationsmaterial zum Auslegen zur Verfügung stellen. Ganz wichtig wäre es aber auch, dass Sie im Rahmen der Grundsteuer- bzw. Abgabebescheide für 2022 auf die anstehende Grundsteuerreform und insbesondere die Erklärungspflichten hinweisen. Bestenfalls indem Sie ein kompaktes Informationsschreiben, dass wir Ihnen unsererseits zur Verfügung stellen, beilegen. Alternativ böte es sich an, entweder einen sog. „Störer“ (einen sich grafisch abhebenden Hinweis) oder – falls dies nicht möglich sein sollte – einen Hinweis am Ende des Bescheides mitaufzunehmen, der die Bürgerinnen und Bürger auf die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung zum Grundsteuermessbetrag und auf den Abgabezeitraum (1. Juli bis 31. Oktober 2022) sowie auf unser Serviceangebot (www.finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform) hinweist.

Solche Hinweise dürfen aber nicht dazu führen, dass Bürgerfragen zur Grundsteuerreform an die Städte und Gemeinde gerichtet werden. Die richtige Anlaufstelle hierfür ist der Bürgerservice der hessischen Steuerverwaltung. Gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern werden wir kommunizieren, dass die Grundsteuermessbeträge in Hessen durch die Finanzämter festgesetzt werden und diese daher auch die richtigen Ansprechpartner für alle Fragen zur Reform sind. In unserem Bürgerservice werden wir uns auf eingehende Bürgeranfragen einrichten und sind zuversichtlich, diese mit unserem fachlich geschulten und gut aufgestellten Personal sowie auch mit neuen Kommunikationsmitteln, wie zum Beispiel dem Einsatz eines Grundsteuer-Chatbots, zufriedenstellend beantworten zu können.

Im Zusammenhang mit den Grundsteuer- und Abgabenbescheiden 2022 haben wir noch eine Bitte: Als Grundangabe ist in der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag weiterhin das (bisherige) Einheitswertaktenzeichen anzugeben. Damit die Bürgerinnen und Bürger dieses bei der Erklärungsabgabe auch zur Hand haben, wäre es sehr hilfreich, dieses – falls noch nicht geschehen – auf Ihren Grundsteuer- und Abgabenbescheiden auch als „Einheitswertaktenzeichen“ zu bezeichnen.

Im Ergebnis wird sich die gemeinsame Kraftanstrengung lohnen. Dies nicht zuletzt im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger. Ziel der Reform ist eine verfassungskonforme und gerechte Grundsteuererhebung. Ziel ist es auch, eine hohe Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern zu erreichen und die beginnt eben bei der Information und beim Service.

Ausblick

Auch über den Eildienst des Hessischen Städte und Gemeindebundes möchten wir Sie stetig über Themen und Neuigkeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform informieren. In einer der nächsten Ausgaben werden wir daher neben ELSTER-Transfer zum Beispiel über die doppelte Rolle informieren, die die Kommunen bei der Grundsteuerreform einnehmen werden, nämlich als Steuergläubiger, aber auch als Steuerpflichtiger für die eigenen Grundstücke.“

Um Sie umfassend zu informieren, werden wir dem Wunsch der OFD Sie über den ED zu informieren gerne auch weiterhin aufgreifen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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